20 Jahre Haager Adoptionsübereinkommen in Deutschland

28. Februar 2022 -

Die Bundesrepublik Deutschland ist seit 20 Jahren Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens, welches internationale Adoptionen regelt. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) nimmt als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (BZAA) die Aufgaben der Zentralen Behörde nach diesem Übereinkommen auf Bundesebene wahr.

Aus der Pressemitteilung des BfJ vom 28.02.2022 ergibt sich:

Am 1. März 2002 ist die Bundesrepublik Deutschland dem Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) beigetreten. Mit über 100 Vertragsstaaten zählt dieses Übereinkommen zu den zahlenmäßig erfolgreichsten internationalen Übereinkommen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht auf dem Gebiet des Kinderschutzes.

Zielsetzung des Übereinkommens ist es, den Schutz von Kindern bei internationalen Adoptionen zu gewährleisten und Verfahren für die Zusammenarbeit zu etablieren. Insbesondere soll möglicher Kinderhandel verhindert werden. Das Übereinkommen erleichtert zudem die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen in den Vertragsstaaten. Erfasst werden im Wesentlichen Adoptionen, bei denen der Aufenthalt des Kindes durch die Adoption von seinem Heimatstaat in einen anderen Staat wechselt, wenn also z. B. Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ein Kind aus einem anderen Vertragsstaat, wie etwa Thailand, adoptieren und in diesem Zusammenhang das Kind nach Deutschland verbracht wird. Für das Kind bedeutet eine solche Adoption einen Wechsel in ein fremdes geografisches und kulturelles Umfeld. Das ist für alle Beteiligten mit erheblichen Herausforderungen und Risiken verbunden.

Zur Umsetzung in den Vertragsstaaten sieht das Übereinkommen die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in den Heimat- und Aufnahmestaaten der zu adoptierenden Kinder vor. Zuständig sind die sogenannten Zentralen Behörden. Seit der Errichtung des BfJ zum 1. Januar 2007 ist das BfJ Zentrale Behörde nach dem Haager Adoptionsübereinkommen auf Bundesebene. Als solche vertritt das BfJ die Bundesrepublik Deutschland gegenüber ausländischen Zentralen Behörden. Es koordiniert die Tätigkeit der verschiedenen inländischen Stellen bei allgemeinen Fragen der internationalen Zusammenarbeit. Auch für Staaten, die dem Übereinkommen nicht angehören, ist das BfJ die zentrale Anlauf- und Koordinierungsstelle auf Bundesebene. Es ist an Verfahren vor den Familiengerichten zur Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung ausländischer Adoptionen beteiligt und gibt in diesem Rahmen Stellungnahmen ab.

Zuständig für die konkrete Adoptionsvermittlung von Kindern aus dem Ausland nach Deutschland sind die Zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und die anerkannten Auslandsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft. In diesen Auslandsvermittlungsstellen werden Interessierte weiter beraten.

BfJ erhält neue Aufgaben durch Gesetzesreform

Mit Wirkung zum 1. April 2021 wurde das Adoptionswesen durch das Adoptionshilfe-Gesetz umfassend reformiert. Insbesondere ist nun gesetzlich vorgesehen, dass sämtliche internationale Adoptionsverfahren – auch solche aus Nichtvertragsstaaten – entsprechend den Standards des Haager Adoptionsübereinkommens auszurichten sind. Außerdem kann das BfJ nun Beschwerde gegen deutsche familiengerichtliche Beschlüsse einlegen, die eine ausländische Adoptionsentscheidung anerkennen. Das stärkt die „Wächterrolle“ des BfJ. Kernbestandteil des Adoptionshilfe-Gesetzes ist das Verbot, internationale Kindesadoptionen ohne die Vermittlung einer deutschen Auslandsvermittlungsstelle durchzuführen. Interessierte, die in Deutschland leben und ein Kind aus dem Ausland adoptieren möchten, müssen sich zwingend an eine zur Auslandsvermittlung berechtigte Fachstelle in Deutschland (die Zentrale Adoptionsstelle eines Landesjugendamtes oder eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft) wenden. Andernfalls entfaltet die ausländische Adoption in Deutschland grundsätzlich keine Wirkungen.