400.000 Euro Haftentschädigung für fünf Jahre U-Haft?

31. August 2018 -

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 31.08.2018 zum Aktenzeichen 5 O 248/17 entschieden, dass ein Mann der zu Unrecht wegen Mordes verurteilt wurde und fast fünf Jahre unschuldig in Untersuchungshaft saß, eine Entschädigung von rund 22.800 Euro zugesprochen erhält; der Mann hatte jedoch eine Entschädigung von über 400.000 Euro gefordert.

Fast fünf Jahre (58 Monate) saß Wilfried K. in Untersuchungshaft. Er war beschuldigt worden, zusammen mit seiner Ehefrau an der Ermordung der philippinischen Ehefrau seines ebenfalls angeklagten Schwagers beteiligt gewesen zu sein. Nachdem Wilfried K. zunächst im Dezember 2009 wegen gemeinschaftlichen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wurde das Urteil durch den BGH aufgehoben und erneut vor dem LG Köln verhandelt. Während nun nur noch der Schwager – zwischenzeitlich rechtskräftig – wegen Mordes verurteilt wurde, wurden Wilfried K. und seine Ehefrau freigesprochen (LG Köln – 111 Ks 1/12 „Mord ohne Leiche“).

Wilfried K. forderte nun vom Land NRW eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft, sowohl nach dem für solche Fälle geltenden Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) als auch nach den Grundsätzen der Amtshaftung. Nach seiner Ansicht seien nämlich die Anklageerhebung und die ursprüngliche Verurteilung fehlerhaft und nicht vertretbar gewesen. Da er durch die Untersuchungshaft seinen Betrieb nicht habe fortführen können, habe er einen Verdienstausfall von 174.000 Euro erlitten. Durch die zunächst erfolgte Verurteilung wegen Mordes hätten sich seine Eltern zudem dazu entschlossen, eine bereits vollzogene Immobilienschenkung zu widerrufen.

Hierdurch seien ihm Mieteinnahmen von rund 177.000 Euro entgangen. Für die Rückabwicklung der Schenkung und ihre erneute Durchführung nach dem Freispruch seien ferner Kosten i. H. v. rund 9.000 Euro angefallen. Um Verteidigerkosten zu bezahlen, habe er schließlich ein Wertpapierdepot auflösen müssen, weshalb ihm ein Ausschüttungsgewinn von rund 34.600 Euro entgangen sei. Für den Neuankauf der Wertpapiere nach seiner Haft seien Brokerkosten i. H. v. rund 10.600 Euro angefallen.

Das LG Köln hat der Klage nun teilweise stattgegeben.

Nach Auffassung des Landgerichts besteht ein Amtshaftungsanspruch nicht, da eine solcher bei einer – ggf. auch falschen – Verurteilung nur dann in Betracht kommt, wenn die Richter hierdurch eine Straftat begangen hätten, was im Fall des Mannes nicht gegeben sei. Daher stehe ihm nur eine Entschädigung nach dem StrEG zu. Dieses sehe jedoch lediglich eine Entschädigung wegen der Inhaftierung selbst und nicht wegen anderer Gründe vor. Der Entschluss zum Widerruf der Schenkung durch die Eltern beruhe allerdings auf der Verurteilung im Jahr 2009 und nicht der Inhaftierung im Jahr 2007.

Gleiches gelte für den Entschluss zur Wiederholung der Schenkung nach dem Freispruch. Kosten und entgangene Einnahmen in diesem Zusammenhang seien daher nicht ersatzfähig. Gleiches gelte für die entgangenen Spekulationsgewinne und Brokerkosten. Diese seien zur Verteidigung gegen den Strafvorwurf an sich und nicht gegen die Inhaftierung selbst entstanden. Eine Differenzierung habe der Mann jedenfalls nicht vorgenommen.

Lediglich einen vom Land noch auszugleichenden Verdienstausfall von rund 22.800 Euro nahm das Landgericht an. Dabei ging sie jedoch nicht von dem vom Mann beanspruchten Betrag von 100 Euro pro Tag aus, sondern nur von 392,94 Euro pro Monat als Durchschnittswert der vorgelegten Steuerbescheide.

Gegen das Urteil kann der Mann noch Berufung zum Oberlandesgericht Köln einlegen.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie bei der Geltendmachung von Haftentschädigung und Amtshaftungsansprüche.