Abschiebehaft für Gefährder im Gefängnis zulässig

02. Juli 2020 -

Der Europäische Gerichtshof hat am 02.07.2020 zum Aktenzeichen C-18/19 entschieden, dass Deutschland sogenannte Gefährder vor ihrer Abschiebung ausnahmsweise in normalen Gefängnissen unterbringen darf, wenn die Sicherheit dies erfordert.

Aus der Pressemitteilung des EuGH vom 02.07.2020 ergibt sich:

Das Land Hessen ordnete die Abschiebung eines tunesischen Staatsangehörigen nach Tunesien an, weil er eine besondere Gefahr für die nationale Sicherheit darstelle, insbesondere im Hinblick auf seine Persönlichkeit, sein Verhalten, seine radikal-islamistische Gesinnung, seine Einstufung als „Schleuser und Rekrutierer für den „Islamischen Staat“ durch den Verfassungsschutz sowie seine Tätigkeit für diese terroristische Vereinigung in Syrien. Das BVerwG lehnte den Antrag des Betroffenen auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung ab, es sei hinreichend wahrscheinlich, dass er einen Terroranschlag in Deutschland verüben werde. Auf Antrag der zuständigen Ausländerbehörde ordnete das AG Frankfurt an, den Betroffenen zur Sicherung seiner Abschiebung in einer gewöhnlichen Haftanstalt zu inhaftieren. Der Betroffene, der inzwischen nach Tunesien abgeschoben wurde, hält diese Inhaftierung für rechtswidrig.
Der mit dem Rechtsstreit betreffend die Inhaftierung befasste BGH möchte vom EuGH wissen, ob die RL 2008/115 über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (konkret ihr Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115) einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Sicherung der Abschiebung getrennt von Strafgefangenen in einer gewöhnlichen Haftanstalt untergebracht werden darf, weil von ihm eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder für die innere Sicherheit ausgeht. Art. 16 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie sieht für den Fall, dass ein Drittstaatsangehöriger, gegen den ein Rückkehrverfahren anhängig ist, in Haft zu nehmen ist, hinsichtlich der Haftbedingungen vor, dass die „Inhaftierung … grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen [erfolgt]. Sind in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden und muss die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, so werden in Haft genommene Drittstaatsangehörige gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht.“ In den anderen Sprachfassungen nimmt diese Bestimmung nicht Bezug darauf, dass keine speziellen Hafteinrichtungen vorhanden sind, sondern darauf, dass ein Mitgliedstaat die Drittstaatsangehörigen „nicht“ in solchen Hafteinrichtungen unterbringen „kann“.

Der EuGH hat dem BGH wie folgt geantwortet:

Art. 16 Abs. 1 der RL 2008/115/EG sei dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Sicherung der Abschiebung getrennt von Strafgefangenen in einer gewöhnlichen Haftanstalt untergebracht werden dürfe, weil von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft oder für die innere oder äußere Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats ausgehe, nicht entgegenstehe.

Entgegen der Ansicht Schwedens befreie die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit nicht davon, die Rückführungsrichtlinie auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Dieser falle ersichtlich sehr wohl in ihren Anwendungsbereich und insbesondere den ihres Art. 16 Abs. 1. Die Mitgliedstaaten dürften nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der RL 2008/115 ausnahmsweise (und über die in Art. 18 Abs. 1 der RL 2008/115 ausdrücklich genannten Fälle hinaus) illegal aufhältige Drittstaatsangehörige zur Sicherung der Abschiebung in einer gewöhnlichen Haftanstalt unterbringen, wenn diese Mitgliedstaaten die Inhaftierung in speziellen Hafteinrichtungen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht sicherstellen und dadurch die mit der Richtlinie verfolgten Ziele nicht einhalten können.

Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit könne nur dann rechtfertigen, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der RL 2008/115 in einer gewöhnlichen Haftanstalt in Abschiebungshaft genommen wird, wenn sein individuelles Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder die innere oder äußere Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats berühre.

Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien, sei Sache des BGH.