Abschiebung von Clan-Chef war rechtswidrig

13. Juli 2021 -

Das Verwaltungsgericht Bremen hat am 12.07.2021 zu den Aktenzeichen 4 K 1545/19, 4 K 2709/19 und 4 K 865/20 entschieden, dass die Abschiebungen eines im Juli 2019 und nach erneuter Einreise und negativem Ausgang eines Asylverfahrens noch einmal im November 2019 in den Libanon abgeschobenen Ausländers, der in der Vergangenheit im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, rechtswidrig waren.

Aus der Pressemitteilung des VG Bremen vom 12.07.2021 ergibt sich:

Unbeanstandet ließ die Kammer hingegen das von der Beklagten für die Dauer von sieben Jahren verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot. Danach darf der Kläger mindestens für die verfügte Dauer weiterhin nicht einreisen. Ebenfalls erfolglos blieb die auf Erteilung einer Betretenserlaubnis gerichtete Verpflichtungsklage.

Im Einzelnen:

  1. Die am 10.07.2019 erfolgte Abschiebung war rechtswidrig, weil der Kläger noch im Besitz einer gültigen Duldung war. Die auflösende Bedingung „Duldung erlischt mit Bekanntgabe des Rückführungstermins“ trat nicht ein, da eine Bekanntgabe des Rückführungstermins nicht rechtzeitig erfolgte. Auch die erneute Abschiebung des Klägers am 23.11.2019 erweist sich als rechtswidrig, weil der Senator für Inneres gegenüber dem Verwaltungsgericht schriftsätzlich unter dem 08.11.2019 zugesichert hatte, den Kläger bis zum Abschluss des ausländerrechtlichen Eilverfahrens 4 V 2522/19 nicht abzuschieben. Die Vollstreckung erfolgte bereits unmittelbar nach Abschluss des asylrechtlichen Eilverfahrens und verletzte damit die Stillhaltezusage.
  2. Der Rückkehr des Klägers in das Bundesgebiet steht jedoch nach Auffassung des Gerichts ein rechtmäßiges Einreise- und Aufenthaltsverbot entgegen. Insoweit konnte die Kammer keine Ermessensfehler feststellen. Insbesondere ist die Fristbestimmung unter Berücksichtigung der von dem Kläger weiterhin ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch in Ansehung der schwerwiegenden familiären Belange des Klägers und seiner Angehörigen verhältnismäßig.
  3. Ferner hat der Kläger auch keinen Anspruch auf ein vorübergehendes Betreten des Bundesgebiets zum Zweck des Besuchs seiner nahen Familienangehörigen. Eine unbillige Härte ist hierin nicht zu erkennen.