Abstimmung über Bürgermeister von Timmendorfer Strand kann stattfinden

Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss zum Aktenzeichen 6 B 53/20 entschieden, dass die für 22.11.2020 angesetzte Abstimmung über die Abwahl des Bürgermeisters von Timmendorfer Strand stattfinden kann.

Aus der Pressemitteilung des OVG Schleswig-Holstein vom 19.11.2020 ergibt sich:

Für den 22.11.2020 ist in der Gemeinde Timmendorfer Strand ein Bürgerentscheid über die Abwahl des Bürgermeisters der Gemeinde angesetzt. Der Bürgermeister hatte beim Verwaltungsgericht beantragt, die Abstimmung auszusetzen. Er begründete dies damit, dass ein Schreiben der Gemeindevertretung, das die Bürger mit den Abstimmungsunterlagen erhalten hatten, gegen das Sachlichkeitsgebot verstoße. Anders als dort dargestellt habe er seine Mitarbeiter nicht als „Stallgäule“ bezeichnet.

Das VG Schleswig hat den Antrag als unzulässig abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann im Schleswig-Holsteinischen Kommunalwahlrecht – wie im Wahlrecht im Allgemeinen – Rechtsschutz grundsätzlich nur im nachträglichen Wahlprüfungsverfahren erlangt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, weil das Wahlverfahren nicht an einem offensichtlichen Fehler leide. Es liege kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot vor. Die Gemeindeverwaltung sei zwar bei der Durchführung des Bürgerentscheids an dieses Gebot gebunden. Von ihr mitgeteilte Tatsachen müssten zutreffend sein und von ihr abgegebene Werturteile dürften nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen.

Diese Grenzen seien vorliegend aber eingehalten worden. Eine Verpflichtung zur Neutralität bestehe nicht, weil die Gemeindevertretung konkret zu dem Abwahlverlangen habe Stellung beziehen müssen. Die von der Bürgervorsteherin unterschriebene Stellungnahme sei auch nicht unsachlich.

Darin werde die Äußerung des Bürgermeisters zwar gekürzt und pointiert, inhaltlich aber nicht falsch wiedergegeben. Seine Äußerung sei objektiv so zu verstehen, dass er jedenfalls die Mitarbeiter der Gemeinde als „Stallgäule“ bezeichnet habe. Denn wenn erkennbar die Gemeindeverwaltung als „Stallgaul“ bezeichnet werde, so beziehe sich dies auch auf deren Mitarbeiter. Das ergebe sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Äußerung. Weder, dass die Formulierung ausdrücklich als „Metapher“ bezeichnet worden sei, noch, dass seitens der Kommunalaufsicht und von Teilen der Gemeindevertretung rechtliche Bedenken gegen die Formulierung der Stellungnahme der Gemeindevertretung geltend gemacht wurden, führe zu deren Unsachlichkeit.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG SH eingelegt werden.