Abtretbarkeit und Pfändbarkeit des Anspruchs auf Entschädigung wegen immateriellem Schaden aufgrund Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 17.05.2021 zum Aktenzeichen 10 Sa 49/20 entschieden, dass der Anspruch auf Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens nach einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG abgetreten und gepfändet werden kann.

Er fällt in die Insolvenzmasse.

Der benachteiligte Arbeitnehmer bleibt zwar Anspruchsinhaber, verliert jedoch die Befugnis, das Recht in eigener Person geltend zu machen.

Der Insolvenzverwalter hat hingegen die Möglichkeit, den Arbeitnehmer im Rahmen der sog. gewillkürten Prozessstandschaft zu ermächtigen, das Recht im eigenen Namen zur Zahlung an den Insolvenzverwalter geltend zu machen.

Wird ein schwerbehinderter Arbeitnehmer ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt, zieht dies die Vermutung einer Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung im Sinne des § 22 AGG nach sich.

Eine solche Kündigung stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG dar.

Dieser Verstoß kann eine Entschädigung von vier Gehältern rechtfertigen.