Ärztlicher Behandlungsfehler – Verlust des rechten Armes – 50.000 € Schmerzensgeld

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 13.06.2017 zum Aktenzeichen 26 U 59/16 entschieden, dass einem Mann, welcher infolge einer ärztlichen Fehlbehandlung der rechte Arm abgenommen werden musste, 50.000 Euro Schmerzensgeld zustehen.

Schmerzensgeld

50.000 Euro klingen auf den ersten Blick viel – in Anbetracht des Verlustes des rechten Armes ist dies jedoch eine Mini-Summe.

Behandlungsfehler

Im konkreten Fall erlitt ein Mann bei einem Unfall eine Verletzung am rechten Unterarm. Nach der Diagnose einer Prellung des rechten Unterarms/Ellenbogens und der rechten Hand wurden diese durch eine Gipsschiene ruhiggestellt. Im Rahmen der Nachsorge durch die beklagten Hausärzte aus Herne zeigten sich ca. eine Woche nach dem Unfall am rechten Unterarm eine deutliche Schwellung, ein Hämatom und eine Bewegungsminderung. Der Mann hatte zudem große Schmerzen. Der Hausarzt verschrieb dem Mann ein Schmerzmittel. Tage später klagte der Mann wieder beim Arzt über Schmerzen und eine Schwellung.

Zu späte Überweisung an Spezialisten

Erst jetzt überwies der Hausarzt den Mann an einen Chirurgen. Dieser operierte am selben Tag wegen einer schweren Verletzung des Armes. Der Arm konnte jedoch nicht mehr gerettet werden und musste amputiert werden.

Gerichtsentscheidung

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Hausarzt die Untersuchung fehlerhaft nicht vollständig durchführte und verpflichtet war den Mann wegen einer weitergehenden Untersuchung an einen Spezialisten zu überweisen.

Durch die Unterlassung der Abklärung kam es letztendlich zum Armverlust.

Für mehr Informationen zum Schmerzensgeldrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. per Telefon, per E-Mail oder auf der Webseite zur Verfügung!