AfD bei Trauerstaatsakt ausgeladen: Organklage unzulässig

Das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald hat am 27.02.2020 zum Aktenzeichen 6/19 eine Organklage der AfD, die zu dem Trauerstaatsakt für die verstorbene Präsidentin des Landtages Sylvia Bretschneider nicht eingeladen wurde, als unzulässig verworfen.

Aus der Pressemitteilung des LVerfG MV vom 06.03.2020 ergibt sich:

Für die am 28.04.2019 verstorbene Präsidentin des Landtages Sylvia Bretschneider ordnete die Ministerpräsidentin für den 13.05.2019 einen Trauerstaatsakt an, zu dem der Landtag unter anderem alle Landtagsabgeordneten mit Ausnahme derjenigen einlud, die der AfD-Fraktion angehörten. Daraufhin erhob die Fraktion und zwei ihr angehörende Abgeordnete gegen die amtierende Landtagspräsidentin Organklage.

Das LVerfG Greifswald hat die Organklage gemäß § 20 Satz 1 LVerfGG M-V im schriftlichen Verfahren mit einstimmigem Beschluss als unzulässig verworfen.

Nach Auffassung des Landesverfassungsgerichts folgt die Unzulässigkeit daraus, dass die Organkläger nicht in der von § 37 Abs. 1 und 2 LVerfGG M-V geforderten Weise geltend gemacht haben, dass sie durch eine Maßnahme oder Unterlassung in ihren – durch die Landesverfassung übertragenen – Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet sind. Von einer weiteren Begründung hat das Gericht abgesehen, nachdem es die Organkläger vor der Entscheidung auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit hingewiesen hatte.

Soweit sich die Organkläger darauf gestützt hätten, bei der Ausrichtung des Trauerstaatsaktes durch die Landtagsverwaltung „übergangen“ worden zu sein, habe es bereits an einer Maßnahme oder Unterlassung der Landtagspräsidentin gefehlt. Soweit sie geltend gemacht hätten, dass die Präsidentin das Vorgehen der Landtagsverwaltung gebilligt oder – wie das Vorbringen ebenfalls habe verstanden werden können – nicht für eine Einladung auch der Abgeordneten der AfD-Fraktion gesorgt habe, wozu sie verpflichtet gewesen wäre, sei die erforderliche Rechtsverletzung oder -gefährdung im Hinblick darauf nicht hinreichend dargelegt worden, dass die gerichtliche Prüfung auf die von den Organklägern als verletzt bezeichnete Bestimmung beschränkt gewesen sei. Es sei nicht erkennbar geworden, dass sie sich auf den von ihnen angeführten Art. 26 Abs. 3 der Landesverfassung (LV M-V), der für die parlamentarische Opposition das Recht auf politische Chancengleichheit garantiere, hätten stützen können. Bei der Teilnahme an dem (rein repräsentativen) Trauerstaatsakt sei es nicht um die politische Willensbildung und parlamentarische Arbeit im Sinne der Aufgabe der Opposition nach Art. 26 Abs. 2 LV M-V gegangen, „eigene Programme zu entwickeln und Initiativen für die Kontrolle von Landesregierung und Landesverwaltung zu ergreifen sowie Regierungsprogramm und Regierungsentscheidungen kritisch zu bewerten“. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz habe in diesem Zusammenhang ebenfalls keine weitergehenden Rechte begründen können.