AfD bekommt zur Landtagswahl weitere Listenplätze

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat mit Urteil vom 25.07.2019 zu den Aktenzeichen 77-IV-19 und 82-IV-19 im Eilverfahren entschieden, dass die Landesliste der AfD auch mit den dort aufgeführten Listenplätzen 19 bis 30 zur Landtagswahl am 1. September 2019 vorläufig zugelassen werden. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses zur Streichung dieser Listenplätze ist nach vorläufiger Bewertung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Die möglichen Nachteile der Nichtzulassung für die Wahlen zum 7. Sächsischen Landtag sind insoweit gewichtiger als die der Zulassung. Für die Listenplätze 31 bis 61 ist dies nicht der Fall.

Aus der Pressemitteilung des VGH Sachsen vom 25.07.2019 ergibt sich:

Die Antragsteller – die Partei Alternative für Deutschland (AfD) Landesverband Sachsen sowie acht einzelne Bewerber/-innen für deren Landesliste – sehen sich durch die Entscheidung des Landeswahlausschusses, die Landesliste der AfD nur mit den Listenplätzen 1 bis 18 zur Landtagswahl am 1. September 2019 zuzulassen und die weiteren Bewerber auf den Listenplätzen 19 bis 61 zu streichen, in ihren Grundrechten verletzt. Deshalb haben sie sich im Wege von Verfassungsbeschwerden sowie im einstweiligen Rechtsschutz an den Verfassungsgerichtshof gewandt.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Regelung getroffen. Er hat keine umfassende inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Landeswahlausschusses vorgenommen. In seinem Urteil entspricht er teilweise den Anträgen. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden steht die Sperrwirkung des nach der Wahl durchzuführenden Wahlprüfungsverfahrens im Umfang der Stattgabe nicht entgegen. In dem hier zu entscheidenden besonderen Ausnahmefall sind die Verfassungsbeschwerden zulässig, soweit sich die Entscheidung des Landeswahlausschusses als mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig erweist und einen voraussichtlichen Wahlfehler von außerordentlichem Gewicht begründete, der erst nach der Wahl beseitigt werden könnte. Dies ist bei dem vom Landeswahlausschuss angenommenen Verstoß gegen einen etwa geltenden Grundsatz der Einheitlichkeit der Aufstellungsversammlung im Ergebnis der Fall. Für den zusätzlich beanstandeten Wechsel des Wahlverfahrens hingegen kann ein derartiger Rechtsfehler der Entscheidung des Landeswahlausschusses nicht festgestellt werden. Dies betrifft indes allein die Listenplätze 31 bis 61, weshalb die Verfassungsbeschwerden nur in Bezug auf die Listenplätze 19 bis 30 zulässig sind. Nur insoweit kann eine einstweilige Anordnung ergehen.

Im Rahmen der dann eröffneten Abwägung hat der Verfassungsgerichtshof die nachteiligen Wirkungen berücksichtigt, die sich aus einer voraussichtlich fehlerhaften Entscheidung des Landeswahlausschusses ergeben können. Die Wahl zum 7. Sächsischen Landtag wäre dann auf der Grundlage eines Beschlusses durchgeführt worden, der die von der Verfassung garantierte Chancengleichheit der AfD in diesem Umfang nicht hinreichend berücksichtigt. In Abhängigkeit vom Wahlergebnis könnte dieser Wahlfehler sogar dazu führen, dass Neuwahlen notwendig werden.

Ergibt sich bei einer späteren Prüfung hingegen, dass die durch den Landeswahlausschuss getroffene Regelung rechtmäßig ist, wären die mit der weitergehenden vorläufigen Zulassung der Landesliste verbundenen Nachteile letztlich weniger gravierend.