AGG-Entschädigung wegen Brustbedeckungspflicht in der Reha-Klinik: Nichtbinäre Person durfte nicht „oben ohne“ an Wassertherapie teilnehmen

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat mit Grundurteil vom 06.05.2026, Az. 30 C 181/24 entschieden, dass eine nichtbinäre Person dem Grunde nach Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz hat, wenn sie in einer Reha-Klinik von wassertherapeutischen Gruppenübungen ausgeschlossen wird, weil sie ihre Brust nicht bedecken möchte, während männliche Teilnehmer ohne Brustbedeckung teilnehmen dürfen.

Die Entscheidung ist rechtlich bedeutsam, weil sie gleich mehrere Fragen miteinander verbindet: den Schutz nichtbinärer Personen vor Diskriminierung, die Anwendung des AGG auf Reha-Kliniken, die rechtliche Einordnung eines Reha-Behandlungsverhältnisses als zivilrechtlicher Behandlungsvertrag und die Grenzen geschlechtsspezifischer Bekleidungsregeln im Schwimmbad- und Therapiebereich.

Worum ging es in dem Fall?

Die klagende Person ist nichtbinär, gehört also weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht an. Ihre Brust wird von Außenstehenden überwiegend weiblich gelesen.

Nach Bewilligung einer Reha-Maßnahme durch die Deutsche Rentenversicherung Bund hielt sich die klagende Person wegen der Folgen eines Bandscheibenvorfalls in einem Reha-Klinikum auf. Dort nahm sie an einer wassertherapeutischen Gruppenübung im Schwimmbad teil. Während Männer in der Gruppe Badehose trugen und Frauen Bikini oder Badeanzug, erschien die klagende Person mit Badehose, aber ohne Oberteil. Ihre Brust war sichtbar.

Der Übungsleiter fragte daraufhin die übrigen Teilnehmenden, ob sie mit der Teilnahme der klagenden Person ohne Oberteil einverstanden seien. Nachdem die übrigen Personen zugestimmt hatten, wurde die Übung zunächst fortgesetzt.

Einige Tage später forderte ein Oberarzt der Klinik die klagende Person jedoch auf, an weiteren Wasserübungen nur noch mit Brustbedeckung teilzunehmen oder die Gruppentherapiestunden im Wasser vorerst nicht mehr zu besuchen. Später wurde ihr vorgeschlagen, ein T-Shirt zu tragen. Die klagende Person lehnte dies ab. Als sie erneut ohne Brustbedeckung an einer wassertherapeutischen Gruppenübung teilnehmen wollte, wurde ihr die Teilnahme verweigert.

Die klagende Person verlangte daraufhin ein Schmerzensgeld beziehungsweise eine Entschädigung in Höhe von mindestens 2.000 Euro.

Das Gericht: Entschädigungsanspruch dem Grunde nach gegeben

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel gab der klagenden Person mit einem Grundurteil Recht. Danach steht ihr dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung aus § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG zu.

Wichtig ist: Das Gericht entschied noch nicht über die konkrete Höhe der Entschädigung. Es stellte zunächst nur fest, dass die Beklagte grundsätzlich haftet. Die Höhe soll erst nach weiteren Feststellungen, insbesondere nach einer Beweisaufnahme, bestimmt werden.

Ein solches Grundurteil nach § 304 ZPO wird erlassen, wenn der Anspruch dem Grunde nach entscheidungsreif ist, die Höhe aber noch weiterer Aufklärung bedarf.

AGG gilt auch im Reha-Behandlungsverhältnis

Ein zentraler Punkt der Entscheidung war die Frage, ob das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz überhaupt auf das Verhältnis zwischen der klagenden Person und der Reha-Klinik anwendbar ist.

Die Klinik hatte argumentiert, das Vertragsverhältnis sei durch das Sozialrecht geprägt. Die Reha sei durch die Deutsche Rentenversicherung bewilligt worden, die Vergütung erfolge nach sozialrechtlichen Maßstäben, und der Preis sei nicht zwischen Patient und Klinik individuell ausgehandelt worden. Deshalb, so die Klinik, liege kein gewöhnliches zivilrechtliches Schuldverhältnis vor.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht.

Nach Auffassung des Amtsgerichts bestand zwischen der klagenden Person und der Reha-Klinik ein zivilrechtlicher Behandlungsvertrag nach § 630a BGB. Zwar erfülle die Klinik im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis den Reha-Anspruch der versicherten Person gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Davon zu unterscheiden sei aber das konkrete Behandlungsverhältnis zwischen Reha-Klinik und behandelter Person.

Auch Rehabilitationsleistungen können nach Ansicht des Gerichts medizinische Behandlungen im Sinne des § 630a BGB sein. Die medizinische Behandlung sei nicht auf akutärztliche Leistungen beschränkt. Sie könne auch ärztlich verantwortete Reha-Leistungen, physiotherapeutische Anwendungen und wassertherapeutische Übungen umfassen.

Damit lag ein zivilrechtliches Schuldverhältnis vor, auf das § 19 AGG Anwendung finden kann.

Reha-Klinik als massengeschäftsähnlicher Anbieter

Weiter prüfte das Gericht, ob es sich bei dem Behandlungsvertrag um ein sogenanntes massengeschäftsähnliches Schuldverhältnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG handelt.

Ein solches liegt vor, wenn das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses nur nachrangige Bedeutung hat und der Vertrag zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt.

Das Gericht bejahte dies für die Reha-Klinik.

Zwar werde vor Aufnahme einer Person geprüft, ob die Klinik für das jeweilige Krankheitsbild fachlich geeignet sei, ob Rehabilitationsfähigkeit bestehe und ob ein Platz verfügbar sei. Diese Prüfung sei aber keine persönliche Auswahl im eigentlichen Sinne. Entscheidend sei vor allem, ob die medizinischen Voraussetzungen vorliegen und die Einrichtung die Behandlung leisten kann.

Nach Ansicht des Gerichts bietet eine Reha-Klinik ihre Leistungen typischerweise gegenüber einer Vielzahl von Personen zu vergleichbaren, sozialrechtlich vorgegebenen Bedingungen an. Persönliche Merkmale wie das Geschlecht spielen beim Vertragsschluss regelmäßig keine Rolle.

Damit war das AGG anwendbar.

Unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts

Das Gericht sah in dem Ausschluss von der Wassertherapie eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG.

Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines geschützten Merkmals eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Zu den geschützten Merkmalen zählen nach § 1 AGG unter anderem das Geschlecht und die sexuelle Identität.

Das Gericht ließ offen, ob die nichtbinäre Identität der klagenden Person rechtlich unter das Merkmal „Geschlecht“ oder „sexuelle Identität“ fällt. Es neigte allerdings dazu, die geschlechtliche Identität dem Merkmal Geschlecht zuzuordnen, weil Geschlecht nicht nur biologisch, sondern auch sozial und identitätsbezogen zu verstehen sei. Für die Entscheidung kam es darauf aber nicht entscheidend an.

Maßgeblich war: Die klagende Person durfte nicht ohne Brustbedeckung an der Wassertherapie teilnehmen. Männliche Teilnehmer durften dies hingegen. Darin lag eine weniger günstige Behandlung.

Die Klinik hatte der klagenden Person zwar angeboten, ein T-Shirt zu tragen. Das Gericht sah deshalb keinen Zwang, sich ausdrücklich als Frau einzuordnen oder ein weiblich konnotiertes Kleidungsstück wie ein Bikini-Oberteil zu tragen. Gleichwohl blieb eine Ungleichbehandlung gegenüber männlichen Teilnehmern bestehen, weil diese ihre Brust nicht bedecken mussten.

Keine Rechtfertigung durch Intimsphäre

Die Klinik konnte die Ungleichbehandlung nach Auffassung des Gerichts nicht nach § 20 AGG rechtfertigen.

Zunächst verneinte das Gericht eine Rechtfertigung wegen des Schutzes der Intimsphäre. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGG kann unterschiedliche Behandlungen rechtfertigen, wenn sie dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder persönlichen Sicherheit Rechnung tragen.

Diese Vorschrift soll nach der Gesetzesbegründung etwa getrennte Öffnungszeiten in Schwimmbädern oder Saunen oder vergleichbare geschlechtsspezifische Schutzräume ermöglichen.

Darum ging es hier aber nicht. Die Wassertherapie wurde gerade gemischtgeschlechtlich durchgeführt. Außerdem habe die klagende Person ihre Brust freiwillig unbedeckt gelassen. Die eigene Intimsphäre der klagenden Person sei daher nicht verletzt.

Keine Rechtfertigung durch religiöse Grundsätze

Auch eine Rechtfertigung wegen religiöser Grundsätze lehnte das Gericht ab.

Die beklagte Klinik war als diakonische Einrichtung kirchlich geprägt. Dennoch reichte dies für sich genommen nicht aus. Erforderlich wäre ein konkret nachvollziehbarer Gewissenskonflikt gewesen. Die Klinik hätte darlegen müssen, dass die Teilnahme einer Person mit sichtbarer, weiblich gelesener Brust ihren religiösen Grundüberzeugungen widerspricht.

Das war nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend vorgetragen. Die Klinik hatte vielmehr selbst betont, Gleichwertigkeit, Diversität und Diskriminierungsfreiheit zu vertreten.

Kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung

Entscheidend war die Prüfung, ob ein sonstiger sachlicher Grund nach § 20 Abs. 1 Satz 1 AGG vorlag.

Die Klinik berief sich unter anderem auf Hygiene, Wohlbefinden anderer Patientinnen und Patienten sowie auf mögliche Irritationen oder Beschwerden der übrigen Teilnehmenden.

Das Gericht ließ diese Argumente nicht durchgreifen.

Hygiene überzeugte das Gericht nicht

Soweit die Klinik hygienische Gründe anführte, sah das Gericht bereits keine Geeignetheit der Maßnahme. Es sei nicht dargelegt, dass von einer weiblich gelesenen Brust eine besondere hygienische Gefahr im Schwimmbadbereich ausgehe.

Außerdem würde auch ein Bikini-Oberteil oder ein Schwimmshirt nicht verhindern, dass die Brust mit dem Wasser in Kontakt kommt. Eine hygienische Rechtfertigung für eine Brustbedeckungspflicht sei deshalb nicht erkennbar.

Wohlbefinden anderer Patienten kann grundsätzlich relevant sein

Das Gericht erkannte allerdings an, dass das Wohlbefinden anderer Patientinnen und Patienten grundsätzlich ein legitimes Ziel sein kann. In einer Reha-Klinik befinden sich Menschen häufig in einer vulnerablen Situation. Die Klinik darf deshalb grundsätzlich darauf achten, dass sich die Patienten in einem geschützten Rahmen auf ihren Heilungsprozess konzentrieren können.

Auch sittliches Empfinden, Schamgefühle und schutzwürdige Interessen Dritter dürfen bei der Gestaltung einer Badeordnung berücksichtigt werden.

Das bedeutet aber nicht, dass jede geschlechtsspezifische Bekleidungsregel automatisch zulässig ist.

Die gewählte Regelung war nicht erforderlich

Nach Auffassung des Gerichts war die konkrete Ungleichbehandlung jedenfalls nicht erforderlich.

Das Ziel, Irritationen oder Schamgefühle anderer Personen zu vermeiden, hätte auch ohne geschlechtsspezifische Differenzierung erreicht werden können. Die Klinik hätte etwa für alle Teilnehmenden – unabhängig von Geschlecht oder geschlechtlicher Identität – eine einheitliche Pflicht zur Bedeckung der Brustwarzen vorsehen können. Alternativ hätte sie unterschiedliche Gruppen anbieten können, etwa mit und ohne Oberkörperbedeckung.

Solche Lösungen hätten nicht danach unterschieden, ob eine Person männlich, weiblich oder nichtbinär ist.

Gerade dies war für das Gericht wesentlich: Wenn es der Klinik um eine einheitliche Bekleidungsregel im Therapiebereich geht, kann sie diese geschlechtsneutral formulieren. Sie darf aber nicht Männern erlauben, oben ohne teilzunehmen, während nichtbinäre oder weiblich gelesene Personen davon ausgeschlossen werden.

Kein tragfähiger gesellschaftlicher Konsens gegen „oben ohne“

Das Gericht setzte sich ausführlich mit der gesellschaftlichen Bewertung der sichtbaren Brust auseinander. Es stellte fest, dass die Frage, ob eine weiblich gelesene Brust in Schwimmbädern bedeckt sein muss, gesellschaftlich umstritten ist.

Historisch hätten sich Badebekleidung und Schamvorstellungen stark verändert. Auch heute gibt es in vielen kommunalen Badeordnungen keine geschlechtsspezifische Brustbedeckungspflicht mehr. Vielmehr verlangen manche Badeordnungen nur noch die Bedeckung der primären Geschlechtsorgane.

Vor diesem Hintergrund konnte die Klinik nach Auffassung des Gerichts nicht überzeugend geltend machen, es gebe einen eindeutigen gesellschaftlichen Konsens, der eine geschlechtsspezifische Brustbedeckungspflicht rechtfertige.

Besondere Bedeutung für nichtbinäre Personen

Die Entscheidung ist besonders relevant für nichtbinäre, trans*, intergeschlechtliche und geschlechtsdiverse Personen.

Das Gericht betonte, dass die klagende Person als Teil einer nichtbinären Minderheit besonderen Schutzes bedarf. Das AGG soll gerade verhindern, dass Personen wegen geschützter Merkmale wie Geschlecht oder sexueller Identität benachteiligt werden.

Der Schutz vor Diskriminierung kann nach Auffassung des Gerichts nicht davon abhängig gemacht werden, ob sich andere Personen über das Auftreten der betroffenen Person beschweren. Anderenfalls könnten Vorbehalte oder Irritationen Dritter dazu führen, dass Minderheiten aus bestimmten Lebensbereichen verdrängt werden.

Das ist mit dem Schutzzweck des AGG nicht vereinbar.

Was bedeutet das Urteil für Reha-Kliniken, Schwimmbäder und andere Einrichtungen?

Das Urteil macht deutlich: Einrichtungen, die Bekleidungsregeln aufstellen, müssen sorgfältig prüfen, ob diese Regeln geschlechtsneutral ausgestaltet werden können.

Eine Regelung wie „Männer dürfen oben ohne teilnehmen, Frauen oder weiblich gelesene Personen nicht“ ist rechtlich riskant. Dies gilt insbesondere dann, wenn nichtbinäre Personen betroffen sind.

Zulässig können dagegen geschlechtsneutrale Regeln sein, etwa:

„Alle Teilnehmenden müssen im Therapiebecken Oberkörperbekleidung tragen.“

Oder:

„Alle Teilnehmenden müssen Brustwarzen und Vorhöfe bedecken.“

Oder:

„Es werden getrennte Therapiezeiten mit und ohne Oberkörperbekleidung angeboten.“

Solche Regelungen knüpfen nicht an das Geschlecht an, sondern an ein einheitliches Bekleidungskonzept. Sie können daher eher geeignet sein, unterschiedliche Interessen miteinander in Ausgleich zu bringen.

Einrichtungen sollten ihre Hausordnungen, Badeordnungen und Therapievorgaben deshalb daraufhin überprüfen, ob sie geschlechtsspezifische Differenzierungen enthalten, die nicht zwingend erforderlich sind.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene?

Betroffene Personen, die wegen ihrer geschlechtlichen Identität, ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität von Leistungen ausgeschlossen oder schlechter behandelt werden, können Ansprüche nach dem AGG haben.

In Betracht kommen insbesondere:

  • Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 21 Abs. 1 AGG, wenn eine Benachteiligung fortbesteht oder Wiederholungsgefahr besteht.
  • Schadensersatzansprüche nach § 21 Abs. 2 Satz 1 AGG, wenn ein materieller Schaden entstanden ist.
  • Entschädigungsansprüche nach § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG wegen immaterieller Beeinträchtigungen, also wegen Persönlichkeitsverletzung, Herabsetzung oder diskriminierender Behandlung.

Wichtig ist die Frist des § 21 Abs. 5 AGG. Danach muss der Anspruch grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden. Wer diskriminiert wurde, sollte deshalb schnell handeln und den Vorfall dokumentieren.

Sinnvoll ist insbesondere, folgende Punkte festzuhalten:

  • Datum, Uhrzeit und Ort des Vorfalls
  • beteiligte Personen
  • konkrete Äußerungen oder Anweisungen
  • Namen möglicher Zeuginnen und Zeugen
  • vorhandene Hausordnungen, Badeordnungen oder schriftliche Hinweise
  • E-Mails, Briefe oder Gesprächsnotizen

Gerade bei Diskriminierungsfällen ist eine frühzeitige rechtliche Prüfung wichtig, weil Fristen kurz sein können und der Sachverhalt häufig später schwerer nachweisbar ist.

Warum wurde nur dem Grunde nach entschieden?

Das Amtsgericht hat der klagenden Person noch keine konkrete Entschädigung zugesprochen. Es hat lediglich festgestellt, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht.

Die Höhe der Entschädigung hängt von weiteren Umständen ab. Dazu können etwa gehören:

  • Schwere und Dauer der Benachteiligung
  • Auswirkungen auf die betroffene Person
  • Verhalten der Klinik nach dem Vorfall
  • etwaige Beschwerden anderer Personen
  • Intensität des Ausschlusses von der Therapie
  • Bedeutung der Wassertherapie für den Reha-Erfolg
  • Wiederholungen oder Eskalationen

Da hierzu noch Beweise zu erheben waren, insbesondere durch Zeugenvernehmung, blieb die Entscheidung über die Höhe dem weiteren Verfahren vorbehalten.

Das Grundurteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel ist ein wichtiges Signal für den Diskriminierungsschutz im Gesundheits- und Rehabilitationsbereich.

Eine Reha-Klinik darf nicht ohne Weiteres eine nichtbinäre Person von einer wassertherapeutischen Gruppenübung ausschließen, weil diese ihre Brust nicht bedeckt, während männliche Teilnehmer ohne Brustbedeckung teilnehmen dürfen. Eine solche Ungleichbehandlung kann eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts beziehungsweise der geschlechtlichen Identität darstellen.

Haus- und Badeordnungen müssen so gestaltet werden, dass sie die Persönlichkeitsrechte und Gleichbehandlungsrechte aller Betroffenen beachten. Wo ein Schutzbedürfnis anderer Patientinnen und Patienten besteht, sind geschlechtsneutrale Lösungen vorrangig zu prüfen.

Für Betroffene zeigt die Entscheidung: Diskriminierungen im Gesundheitswesen, in Reha-Einrichtungen oder bei vergleichbaren Dienstleistungen müssen nicht hingenommen werden. Ansprüche nach dem AGG können auch außerhalb klassischer Arbeitsverhältnisse bestehen.

Rechtsanwalt Dr. Usebach berät und vertritt Betroffene bei Diskriminierungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, bei Ansprüchen auf Entschädigung und Schadensersatz sowie bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Gesundheitswesen, Arbeitsleben und Alltag.