Airbnb muss Identität von Gastgebern nicht generell preisgeben

30. August 2019 -

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. August 2019 zum Aktenzeichen 12 ZB 19.333 die Berufung von Airbnb gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München zugelassen.

Aus der Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.08.2019 ergibt sich:

Airbnb betreibt eine weltweit tätige online-Plattform zur Vermittlung von privaten Unterkünften. Hierauf inserieren Gastgeber anonym Wohnräume zum zeitweisen Aufenthalt. Nach dem bayerischen Zweckentfremdungsrecht ist eine Vermietung von privaten Wohnräumen länger als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genehmigungspflichtig. Die beklagte Landeshaupt-stadt München hat Airbnb deshalb aufgefordert, sämtliche das Stadtgebiet betreffende Inserate, welche die zulässige Höchstvermietungsdauer überschreiten, mitzuteilen. In erster Instanz hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 12. Dezember 2018 entschieden, dass Airbnb verpflichtet sei, die Identität der Gastgeber vermittelter Wohnungen preiszugeben. Der Herausgabe der personenbezogenen Daten stünden keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Dem vermag der BayVGH nicht zu folgen. Die Beklagte müsse sich vielmehr von Verfassungswegen nach den Vorgaben des Zweckentfremdungsrechts und des Telemediengesetzes auf Auskunftsersuchen „im Einzelfall“ beschränken, was einen konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangsverdacht für eine Zweckentfremdung voraussetze. Eine generelle und flächendeckende „Datenerhebung auf Vorrat“ komme nicht in Betracht. Weder das Grundgesetz noch ein-faches Bundes- oder Landesrecht gäben der Beklagten eine Befugnis, die Rechtstreue ihrer Bürgerinnen und Bürger einer allgemeinen Kontrolle „ins Blaue hinein“ zu unterziehen. Allein die Tatsache einer gelegentlichen, gegebenenfalls auch mehrfachen, kurz-oder auch längerfristigen Vermietung oder Gebrauchs-überlassung reiche angesichts der mannigfaltigen Möglichkeiten einer vollkommen legalen (genehmigten) Nutzung ohne das Hinzutreten weiterer, eindeutig auf eine Zweckentfremdung hinweisender Umstände regelmäßig nicht aus, die Annahme eines konkreten Anfangsverdachts zu rechtfertigen. In tatsächlicher Hinsicht werde es deshalb stets eines von der Beklagten zu benennenden, konkreten objektbezogenen Anknüpfungspunktes bedürfen, um nach vorheriger Prüfung des Nichtvorliegens eines Genehmigungstatbestandes ein Auskunftsersuchen im Einzelfall zu legitimieren. Der Senat hat der Landeshauptstadt deshalb empfohlen, den streitgegenständlichen Bescheid vom 1. August 2018 aufzuheben