ALG II: Keine Übernahme von Reparaturkosten für Violinenspieler

18. März 2020 -

Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 30.08.2019 zum Aktenzeichen S 41 AS 2143/19 ER entschieden, dass die Tatsache, dass ein professioneller Violinenspieler aufgrund eines Defektes seiner Instrumente für längere Zeit seine Fähigkeiten durch weiteres Einüben nicht sicher erhalten kann, keine Eilbedürftigkeit seines Begehrens im Hinblick auf die Übernahme von Reparaturkosten seiner Instrumente rechtfertigt.

Aus der Pressemitteilung des SG Gelsenkirchen vom 17.03.2020 ergibt sich:

Ein professioneller Violinenspieler begehrte im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Übernahme von Reparaturkosten für seiner Violine und Viola in Höhe von insgesamt 1.639,82 Euro. Dies begründete er damit, dass seine Musikinstrumente in einem sehr schlechten Zustand seien. In diesem Zustand könne er mit seinen Musikinstrumenten weder Unterricht geben noch Konzerte veranstalten. Er habe im Ausland zehn Jahre lang erfolgreich diese Musikinstrumente gespielt und über 400 Konzerte gegeben. Auch habe er dort privat unterrichtet. Die Reparatur sei notwendig, um seine Chancen zu erhöhen, eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in diesem Bereich zu finden. Dafür seien ein Vorspiel bei potenziellen Arbeitgebern und eine mehrwöchige Vorbereitung, um wieder ein Niveau wie in früheren Zeiten zu erreichen, unabdingbar. Die Eilbedürftigkeit seines Begehrens ergebe sich aus der Tatsache, dass er durch die Beschäftigungslosigkeit seine Fähigkeiten verlerne. Musiker, die so lange ihren Beruf nicht mehr ausübten, würden von großen Orchestern nicht mehr berücksichtigt werden. Vor einem Vorspiel müsse der Antragsteller sich auch erst einmal wochen- bzw. monatelang vorbereiten um wieder ein Niveau wie in früheren Zeiten zu erreichen.

Das SG Gelsenkirchen hat den Antrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist eine Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht, nicht zu erkennen. Der Antragsteller habe nicht vorgetragen, dass er ein konkretes Arbeitsangebot habe, für das die Musikinstrumente notwendig seien. Auch seien der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin keine konkreten Bewerbungsbemühungen zu entnehmen. Zudem spreche gegen die Annahme einer Eilbedürftigkeit der Entscheidung, dass der Antragsteller mehrere Jahre im Ausland inhaftiert gewesen sei, bis er im Jahre 2018 nach Deutschland abgeschoben wurde.

Der Antragsteller trage selber vor, dass die Haft ihn aus dem Beruf „gerissen“ hätte. Gleichwohl soll er seine Fähigkeiten nicht in einem solchen Maß verloren haben, dass er nicht durch erneutes Üben das Niveau eines Konzertviolinisten erreiche. Zudem gehe das Sozialgericht davon aus, dass für ein Vorspiel die Möglichkeit bestehe, Musikinstrumente von dem Veranstalter zu erhalten oder sich gegen ein geringes Entgelt ein Musikinstrument bei einem privaten Verleihunternehmen zu leihen. Im Ergebnis erachtete es das Sozialgericht für zumutbar, das Ergebnis eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Der Beschluss ist rechtskräftig.