Amtsgericht Düsseldorf darf Pressemitteilung weiter veröffentlichen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 14.09.2020 zum Aktenzeichen 20 L 1781/20 entschieden, dass die durch das Amtsgericht Düsseldorf veröffentlichte Pressemitteilung vom 04.09.2020 über die Anklageerhebung gegen einen ehemaligen Fußballnationalspieler weiter verbreitet werden darf.

Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 14.09.2020 ergibt sich:

Auch entsprechende mündliche Erklärungen gegenüber Medienvertretern dürften abgegeben werden, so das Verwaltungsgericht.

Ein früherer Nationalspieler wollte im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen, dass dem Amtsgericht untersagt wird, im Rahmen von Presseinformationen – insbesondere mit der Pressemitteilung vom 04.09.2020 – Auskünfte zu der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf zu erteilen.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Eilantrag abgelehnt.

Ausgehend von § 4 des Landespressegesetzes hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Informationsfreiheit der Presse auf der einen und des Persönlichkeitsschutzes des Betroffenen auf der anderen Seite vorzunehmen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verdient bei einer umfassenden Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles das öffentliche Interesse an der durch das Amtsgericht erteilten Information den Vorrang gegenüber dem privaten Interesse, weder namentlich noch mit den angeklagten Straftatbeständen und Tathandlungen genannt zu werden. Unsachliche Formulierungen enthalte der Text der Pressemitteilung ebenso wenig wie eine unzulässige Vorverurteilung.

Das weitere Begehren, dem Amtsgericht eine vergleichbare Information der Öffentlichkeit zu untersagen, wenn die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens gefallen ist, ist ebenfalls erfolglos geblieben. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass das Amtsgericht zur Unterrichtung der Medien unter Namensnennung und Darlegung etwaiger Tatvorwürfe berechtigt ist.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht NRW einlegen.