Anderer Regelsatz für Menschen mit Behinderungen

05. November 2020 -

Die FDP-Fraktion möchte für Menschen mit Behinderungen, die Sozialleistungen beziehen, eine Änderung bei den monatlichen Regelbedarfen erreichen.

Aus hib – heute im bundestag Nr. 1194 vom 04.11.2020 ergibt sich:

Sie hat deshalb einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/23938 – PDF, 534 KB) zur Änderung des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vorgelegt. Darin verweist sie auf die schwierige finanzielle Lage von Menschen mit Behinderungen, die in einer sog. „neuen Wohnform“ oder „besonderen Wohnform“ leben und Eingliederungsleistungen (gemäß SGB IX, Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) beziehen.

Menschen mit Behinderungen, die unter diese Neuregelung fallen und denen allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen werden, würden derzeit der Regelbedarfsstufe 2 zugeordnet, schreiben die Abgeordneten. Damit stehe ihnen im Vergleich zur Stufe 1 ein verminderter Leistungsanspruch zu, der mit Einsparungen durch das gemeinschaftliche Wohnen begründet werde. Zwar gelte dies auch für erwachsene Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben, wo tatsächlich eine gemeinsame Haushaltsführung Einsparungen bedingen könne. Aber für Menschen, die in den „besonderen Wohnformen“ oder „neuen Wohnformen“ (gemäß SGB XII) leben, könne dies nicht ohne weiteres angenommen werden. Der verminderte Leistungsanspruch in der Regelbedarfsstufe 2 werde dem tatsächlichen Bedarf der Betroffenen häufig nicht gerecht, sie sollten deshalb der Stufe 1 zugeordnet werden, verlangt die FDP-Fraktion.