Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern sollen unter Strafe gestellt werden

13. Mai 2021 -

Die Bundesregierung hat am 12.05.2021 einen Regelungsvorschlag für die Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag beschlossen.

Aus der Pressemitteilung des BMJV vom 12.05.2021 ergibt sich:

Damit sollen die Verbreitung und der Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern unter Strafe gestellt werden. Dies ist ein weiterer Schritt zum Schutz von Kindern, nachdem die Bundesregierung durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder, das am 1. Juli 2021 in Kraft tritt, bereits eine Vielzahl von wichtigen Maßnahmen auf den Weg gebracht hat.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt: „Der Schutz unserer Kinder vor sexualisierter Gewalt hat höchste Priorität. Deshalb schaffen wir einen weiteren neuen Straftatbestand, um konsequent eingreifen zu können, bevor es zu entsetzlichen Missbrauchstaten kommt. Widerwärtige Anleitungen beschreiben, wie Täter Kindern auflauern können und wie sexueller Missbrauch begangen und verschleiert werden kann. Das kann Täter ermutigen und Hemmschwellen senken. Die Inhalte sind höchst menschenverachtend. Kinder werden zu bloßen Objekten herabgewürdigt. Wer solche ‚Missbrauchsanleitungen‘ verbreitet oder besitzt, muss künftig mit konsequenter Strafverfolgung rechnen.“

Strafverfolgungsbehörden berichten, dass derartige Anleitungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern nicht selten bei Beschuldigten aufgefunden werden, die des sexuellen Missbrauchs von Kindern verdächtigt werden.

Die Inhalte reichen von Empfehlungen zu Orten, an denen Täter Kindern auflauern und das Vertrauen von Kindern erschleichen können, bis hin zu Beschreibungen von Missbrauchshandlungen.

Durch den neuen Straftatbestand sollen nicht nur das Verbreiten und der Öffentlichkeit Zugänglichmachen solcher Anleitungen unter Strafe gestellt werden, sondern auch bereits deren Abruf und Besitz. Strafbar sollen auch alle Handlungen sein, durch die einer anderen Person der Besitz an einer Missbrauchsanleitung verschafft oder sie ihr sonst zugänglich gemacht wird, etwa durch Teilen in – auch geschlossenen – Chatgruppen oder sonstigen Kommunikationskanälen.

Der Strafrahmen soll bei der Verbreitung bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe liegen. Abruf und Besitz sollen mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden können.

Bisher werden solche „Missbrauchsanleitungen“ von den bestehenden Straftatbeständen nur in Einzelfällen etwa als kinderpornografische Inhalte, als Gewaltdarstellungen oder als Billigung von Straftaten erfasst. Die neue Strafvorschrift soll diese Lücke schließen.

Weitere Informationen

Entwurf einer Formulierungshilfe des BMJV – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern (PDF, 182 KB)

Formulierungshilfe der Bundesregierung: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 19/28678 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten (PDF, 51 KB)