Anspruch eines Versorgungsempfängers auf Beihilfe für Brille

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat am 16.11.2021 zum Aktenzeichen 5 K 360/21.KO entschieden, dass ein erneuter Beihilfeantrag, dem nunmehr der erforderliche Verordnungsbeleg beigefügt wurde, nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, es sei bereits bestandskräftig über den Beihilfeanspruch entschieden worden.

Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 33/2021 vom 24.11.2021 ergibt sich:

Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und verpflichtete die beklagte Pfälzische Pensionsanstalt, dem Kläger Beihilfe für seine Brille zu gewähren.

Der Kläger ist Versorgungsempfänger einer Verbandsgemeinde. Im März 2020 verordnete ihm sein Augenarzt eine Gleitsichtbrille mit sphärischen Gläsern und einer Glasstärke von weniger als +/- 6 Dioptrien. Wegen eines Druckekzems der Nase und einer Medientrübung wurde zusätzlich verordnet, dass die Brillengläser aus Kunststsoff und entspiegelt sein sollen. Im Juni 2020 beantragte der Kläger bei der für ihn zuständigen Beihilfestelle für die Brille eine Beihilfe in Höhe von 455,00 €, ohne die ärztliche Verordnung beizulegen. Wegen der fehlenden ärztlichen Verordnung lehnte die Beklagte die begehrte Beihilfe ab. Im Oktober 2020 beantragte der Kläger erneut Beihilfe für seine Brille und legte diesmal die ärztliche Verordnung vor. Die Beklagte versagte die Beihilfe erneut unter Hinweis auf die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage und verlangte von der Beklagten 455,00 €.

Die Klage hatte teilweise Erfolg.

Dem Anspruch auf Beihilfe, so die Koblenzer Richter, stehe nicht entgegen, dass der Kläger den ersten Ablehnungsbescheid bestandskräftig werden ließ. Zwar könne es im Einzelfall an einem Sachbescheidungsinteresse fehlen, wenn unmittelbar nach der Ablehnung eines früheren Antrags ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage ein identischer Antrag gestellt werde. Jedoch sei in dem Bescheid lediglich geregelt, dass die Beihilfe wegen der fehlenden Vorlage der ärztlichen Verordnung versagt worden sei. Da diese nunmehr vorgelegen habe, habe sich die Sachlage geändert. Außerdem sei der Antrag innerhalb der Frist von zwei Jahren nach der ärztlichen Verordnung gestellt worden. Allerdings seien die Aufwendungen des Klägers für seine Brille nur in Höhe von 145,60 € zu erstatten. Nach den einschlägigen beihilferechtlichen Bestimmungen seien die Brillengläser einschließlich Brillengestell und Handwerksleistung mit einem Höchstbetrag von 72,00 € je Brillenglas beihilfefähig. Hinzu kämen weitere 21,00 € je Kunststoffglas sowie 11,00 € je Glas für die Entspiegelung. Von dem sich daraus errechnenden Betrag von 208,00 € für die Brille seien wegen des Beihilfebemessungssatzes des Klägers 70 % erstattungsfähig.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.