Antrag der Dissidenten-Fraktion zu Corona-Maßnahmen muss nicht im Dresdner Stadtrat behandelt werden

Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 22.11.2021 zum Aktenzeichen 7 L 859/21 entschieden, dass der Dresdner Oberbürgermeister einen (Eil-)Antrag mit 13 Einzelanliegen der Dissidenten-Fraktion zur „unverzüglichen Umsetzung von Infektionsschutzmaßnahmen“ in der Landeshauptstadt Dresden nicht auf die Tagesordnung der Sitzung des Stadtrats vom 25.11.2021 setzen muss.

Aus der Pressemitteilung des VG Dresden vom 22.11.2021 ergibt sich:

Nach dem von der Dissidenten-Fraktion eingereichten Antrag sollte der Stadtrat den Oberbürgermeister zur „unverzüglichen Umsetzung von Infektionsschutzmaßnahmen“ auffordern. Die Stadträte benannten dabei 13 einzelne Anliegen, nach denen in der Stadt Dresden in einigen Punkten strengere Regeln gelten sollten, als dies in der Coronaschutzverordnung des Freistaats Sachsen vorgegeben ist. Der Oberbürgermeister hat die Aufnahme des Antrags auf die Tagesordnung der Stadtratssitzung vom 25. November 2021 verweigert.

Diese Vorgehensweise wurde von der für diesen „Kommunalverfassungsrechtsstreit“ zuständigen 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden nicht beanstandet. Die Einzelanliegen des Antrags beträfen überwiegend den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes und damit eine Weisungsaufgabe im Sinne der Sächsischen Gemeindeordnung, die vom Oberbürgermeister in eigener Zuständigkeit zu erledigen sei. Der Stadtrat habe insoweit keine Entscheidungskompetenz. Es fehle ihm im konkreten Fall auch an der Kompetenz, sich mit der Materie zu befassen und eine Handlungsempfehlung gegenüber dem Oberbürgermeister abzugeben. Ließe man eine Befassung des Stadtrats mit Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters zu, drohe die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Gemeindeorganen zu verschwimmen, zumal es für solche Befassungen auch an einer handhabbaren quantitativen Beschränkung fehle. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass entsprechende Befassungen, zumal wenn sie häufig oder regelmäßig erfolgten, geeignet seien, einen Bürgermeister oder Oberbürgermeister unter Druck zu setzen und damit dessen eigenständige, vom Stadt- oder Gemeinderat gerade unabhängige Organstellung zu beeinträchtigen. Dies gelte umso mehr, wenn ein im Stadtrat eingebrachter Antrag – wie vorliegend – darauf zielt, es nicht bei Meinungsäußerungen oder Ersuchen zu belassen, sondern der Oberbürgermeister zu einer bestimmten Vorgehensweise strikt auffordert werden soll.

Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben werden.