Anwaltliche Schweigepflicht gilt zeitlich unbegrenzt – OLG Düsseldorf bestätigt Zeugnisverweigerungsrecht

Ein Anwalt darf auch lange nach Ende eines Mandats über dessen Inhalte schweigen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 21.07.2025 (Az. 12 W 5/25) klargestellt. In einem aktuellen Fall ging es darum, ob ein als Zeuge geladener Rechtsanwalt über Vertragsverhandlungen aussagen muss, an denen er einst für seine Mandantin beteiligt war – oder ob er sich auf sein fortbestehendes Zeugnisverweigerungsrecht (Recht, als Zeuge die Aussage zu verweigern) berufen darf. Das OLG entschied: Das anwaltliche Zeugnisverweigerungsrecht besteht zeitlich unbegrenzt und erlischt nicht einfach mit der Zeit oder durch das Ende des Mandats. Diese Entscheidung unterstreicht die große Bedeutung der anwaltlichen Schweigepflicht (gesetzliche Verschwiegenheitspflicht des Anwalts) für das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und gibt wichtige Hinweise für die Praxis vor Gericht.

Hintergrund des Falls: Streit zwischen Insolvenzverwaltern

Der Beschluss des OLG Düsseldorf erging in einem komplexen Streit zwischen zwei Insolvenzverwaltern. Konkret hatte der Insolvenzverwalter einer Papierfabrik die Firma an ein anderes Unternehmen verkauft, dessen Käuferin als Tochtergesellschaft (Erwerbsgesellschaft) für eine luxemburgische Holding fungierte. Ursprünglich war ein Kaufpreis von 6.700.000 Euro vereinbart, doch nach Ausbleiben der Zahlung wurden Nachverhandlungen geführt. Infolge dieser Nachverhandlungen einigte man sich darauf, den Kaufpreis in zwei Raten aufzuteilen. Mit Zahlung der ersten Rate von 1.000.000 Euro ging die Firma zwar auf die Käuferin über, wurde jedoch sofort zur Sicherheit wieder an den Verkäufer zurückübertragen (sogenannte Sicherungsübereignung, eine Übereignung zu Sicherungszwecken). Die restlichen 5.700.000 Euro wurden von der Käuferin nie gezahlt. Stattdessen stellte die Käuferin kurz nach der ersten Zahlung ihren Betrieb ein und meldete Insolvenz an. Der Insolvenzverwalter der Käuferin verwertete daraufhin Vermögensgegenstände (verkaufte also noch vorhandene Werte), während ein Sonderinsolvenzverwalter die Sicherungsübereignung anfocht.

In dieser Situation klagte der Insolvenzverwalter der verkauften Papierfabrik (Verkäuferseite) gegen den Insolvenzverwalter und den Sonderinsolvenzverwalter der Käuferin. Es ging vermutlich um die restliche Kaufpreiszahlung bzw. die Rückabwicklung des Geschäfts. Im Zuge dieses Verfahrens spielte der Inhalt der damaligen Vertragsverhandlungen eine wichtige Rolle – insbesondere, wer was über die Zahlungsmodalitäten wusste und vereinbart hatte. Um dies aufzuklären, wurde ein Rechtsanwalt als Zeuge benannt, der an den Vertragsverhandlungen für die Muttergesellschaft der Käuferin (die Holding) beteiligt gewesen war.

Die Rechtsfrage: Muss der Anwalt als Zeuge aussagen?

Der als Zeuge geladene Anwalt war damals Vertreter der Holding und möglicherweise auch der Käuferin in den Vertragsverhandlungen. Nun sollte er vor Gericht aussagen, was in diesen Verhandlungen besprochen wurde. Der Anwalt weigerte sich jedoch zu aussagen und berief sich dabei auf seine anwaltliche Schweigepflicht (gesetzliche Pflicht, Informationen aus dem Mandat geheim zu halten). Er argumentierte, dass er ohne Entbindung von dieser Schweigepflicht nichts preisgeben dürfe – und eine solche Entbindung (Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht) habe ihm seine Mandantin, die Holding, nicht erteilt.

Der klagende Insolvenzverwalter (also die Gegenseite im Prozess) hielt dagegen: Da die Holding inzwischen vollständig liquidiert (aufgelöst und beendet) sei, gebe es keinen Mandanten mehr, den der Anwalt schützen müsse. Mit dem Ende der Gesellschaft sei auch die Schweigepflicht des Anwalts hinfällig – so zumindest seine Auffassung. Zudem behauptete er, die Käuferin (die Tochtergesellschaft) sei ebenfalls Mandantin des Anwalts gewesen. Die Beratung habe letztlich nur diese Käuferin betroffen; daher sei es unerheblich, dass die inzwischen nicht mehr existierende Holding den Anwalt nicht von der Schweigepflicht entbunden habe. Kurz gesagt wollte der Kläger den Anwalt zwingen, über die Vertragsverhandlungen auszusagen, indem er argumentierte, das Geheimhaltungsinteresse bestehe nicht mehr.

Diese Konstellation war rechtlich interessant: Einerseits gibt es das hohe Gut der anwaltlichen Verschwiegenheit. Andererseits könnte man fragen, ob nach dem Ende eines Mandats oder dem Untergang des Mandanten (z.B. Auflösung einer Firma) die Pflicht zur Verschwiegenheit und damit das Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts irgendwann erlischt (also nicht mehr gilt). Die Gesetze räumen Anwälten ein Zeugnisverweigerungsrecht ein – § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO in Strafsachen und § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO in Zivilsachen nennen ausdrücklich Rechtsanwälte als zeugnisverweigerungsberechtigt. Doch ist dieses Recht unbegrenzt, oder kann es unter bestimmten Umständen enden? Genau dazu hat das OLG Düsseldorf nun Stellung genommen.

Entscheidung des OLG Düsseldorf: Schweigepflicht endet nicht automatisch

Das OLG Düsseldorf hat – wie schon die Vorinstanz, das Landgericht – klar bestätigt, dass der Anwalt hier die Aussage verweigern darf. Sein Zeugnisverweigerungsrecht besteht fort. Insbesondere ist es nicht durch Zeitablauf oder das Ende des Mandats entfallen. Der Anwalt ist aufgrund seiner Schweigepflicht berechtigt, weiterhin zu schweigen und die Inhalte der Vertragsverhandlungen geheim zu halten.

Die Richter stellten heraus, dass die anwaltliche Schweigepflicht „alles umfasst, was dem Anwalt in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist“. Das bedeutet: Alles, was ein Anwalt im Rahmen seines Mandats erfährt – sei es aus Unterlagen, Gesprächen oder Verhandlungen – unterliegt der Verschwiegenheit. Und aus dieser Schweigepflicht folgt das Recht, als Zeuge die Aussage darüber zu verweigern, solange der Anwalt nicht von der Pflicht entbunden wurde. Laut OLG Düsseldorf endet dieses Recht insbesondere nicht mit der Beendigung des Mandatsverhältnisses (also wenn der Anwalt das Mandat abgeschlossen hat oder der Auftraggeber nicht mehr existiert) und sogar nicht mit dem Tod des Mandanten. Mit anderen Worten: Einmal an die Schweigepflicht gebunden – immer zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Vertrauen, das der Mandant dem Anwalt entgegengebracht hat, wird zeitlich unbegrenzt geschützt.

Spezialfall: Mandant verstorben oder Firma aufgelöst

Besonders interessant war im vorliegenden Fall die Frage, was gilt, wenn der Mandant eine juristische Person (also z.B. eine Firma) war und diese nicht mehr existiert. Hierzu gibt es in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen. Teilweise wurde vertreten, dass die Schweigepflicht des Anwalts erlischt, wenn die juristische Person komplett vollbeendet (vollständig abgewickelt und aus dem Register gelöscht) ist und kein schützenswertes Interesse mehr an der Geheimhaltung besteht. Denn wenn es den Mandanten gar nicht mehr gibt, so die Überlegung, könne auch das Geheimhaltungsinteresse entfallen.

Das OLG Düsseldorf hat jedoch betont, dass diese Frage im konkreten Fall gar nicht entscheidend war – selbst wenn man nämlich annähme, die Holding sei vollständig beendet, wäre die Schweigepflicht hier trotzdem nicht erloschen. Warum? Im Fall der Holding gab es aus Sicht des Gerichts weiterhin schützenswerte Interessen: Die ehemaligen Verantwortlichen der Holding (also ihre früheren Organe, z.B. Geschäftsführer oder Vorstände) könnten noch mit rechtlichen Ansprüchen oder sogar Betrugsvorwürfen konfrontiert werden. Solche möglichen Vorwürfe begründen ein fortdauerndes Interesse daran, dass der Anwalt nichts preisgibt, was intern besprochen wurde. Damit besteht das Geheimhaltungsbedürfnis trotz Auflösung der Gesellschaft fort – und folglich bleibt auch das Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts bestehen.

Durch diese Argumentation stellt das Gericht klar, dass selbst im Sonderfall einer erloschenen Gesellschaft die Anwaltsverschwiegenheit nicht leichtfertig als „hinfällig“ betrachtet werden darf. Die Schweigepflicht eines Rechtsanwalts kann also über das „Lebensende“ eines Unternehmens hinaus weiterwirken, solange es noch irgendein schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit der Informationen gibt.

Keine Aussage ohne Entbindung – auch bei mehreren Mandanten

Ein weiterer Punkt im Beschluss betraf die Frage, was gilt, wenn der Anwalt mehrere Mandanten in derselben Angelegenheit hatte. Im diskutierten Fall stand ja die Behauptung im Raum, der Anwalt habe nicht nur für die Holding, sondern auch für die Käuferin (Tochtergesellschaft) gearbeitet. Könnte man dann sagen, die Schweigepflicht sei unwichtig, weil die Beratung nur die Käuferin betraf?

Das OLG verneinte das. Selbst wenn der Anwalt gleichzeitig zwei Mandanten im selben Vorgang beraten hat (hier Holding und Käuferin), muss jeder Mandant ihn von der Schweigepflicht entbinden, damit er aussagen darf. Es reicht also nicht, wenn nur eine Seite zustimmt. Im Ergebnis fehlte es hier an jeglicher Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht – weder die (nicht mehr existierende) Holding noch die Käuferin hatten den Anwalt von seiner Pflicht zum Schweigen befreit. Folglich durfte er die Aussage verweigern.

Bedeutung für die anwaltliche Schweigepflicht

Der Beschluss des OLG Düsseldorf unterstreicht die enorme Bedeutung der anwaltlichen Schweigepflicht. Anwälte sind gesetzlich verpflichtet, Geheimnisse ihrer Mandanten zu wahren, und diese Pflicht hat kein Verfallsdatum. Das schafft Vertrauen: Mandanten müssen sicher sein können, dass sie ihrem Anwalt offen alles anvertrauen dürfen – selbst belastende oder peinliche Details – ohne Angst haben zu müssen, dass diese Informationen irgendwann ans Licht gelangen. Der Fall zeigt, dass Gerichte diese Vertraulichkeit sehr ernst nehmen und umfassend schützen.

Für Mandanten bedeutet dies konkret: Was Sie Ihrem Anwalt anvertrauen, bleibt geschützt, auch lange nach Abschluss des Falls. Selbst wenn Sie als Person versterben oder – im Falle eines Unternehmens – Ihre Firma nicht mehr existiert, ist das, was dem Anwalt aus der Mandatsbeziehung bekannt ist, weiterhin vertraulich. Der Anwalt darf dieses Wissen grundsätzlich nicht ohne Ihre Zustimmung offenbaren. Dieses zeitlich unbegrenzte Vertrauen ist Wesenskern des Berufsgeheimnisses eines Rechtsanwalts.

Auch für Anwälte selbst ist die Entscheidung wichtig: Sie bestätigt den Grundsatz „Einmal Schweigepflicht, immer Schweigepflicht„. Anwältinnen und Anwälte können sich darauf berufen, dass ihre Verschwiegenheitspflicht andauert, bis alle berechtigten Interessen am Geheimnis wegfallen – was in der Praxis selten eindeutig der Fall sein wird. Im Zweifel gilt also: Lieber schweigen, bis eine eindeutige Entbindung oder Erlaubnis zur Aussage vorliegt. So machen sich Anwälte weder strafbar (denn ein Bruch der Schweigepflicht kann strafrechtliche Konsequenzen haben) noch verletzen sie das Vertrauen ihres (ehemaligen) Mandanten.

Bedeutung für die prozessuale Praxis (Gerichtsverfahren)

Für Gerichtsverfahren – seien es Zivilprozesse oder Strafverfahren – hat dieser Beschluss ebenfalls praktische Bedeutung. Er macht deutlich, dass man einen gegnerischen Anwalt nicht einfach als Informationsquelle vor Gericht nutzen kann, solange dieser nicht von der Schweigepflicht entbunden ist. Versuche, durch die Ladung von Anwälten als Zeugen an vertrauliche Details aus Vertragsverhandlungen oder Beratungsgesprächen zu gelangen, werden in der Regel zum Scheitern verurteilt sein, wenn der Anwalt sein Zeugnisverweigerungsrecht geltend macht.

Für die anwaltliche Praxis heißt das: In unklaren Fällen sollte der Anwalt gegenüber dem Gericht deutlich erklären, dass er zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist und warum (nämlich wegen § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO oder § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, die das Berufsgeheimnis schützen). Das Gericht hat dies zu respektieren. Der vorliegende Fall zeigt, dass auch höhere Instanzen (hier das OLG) diese Rechte verteidigen. Gerichte müssen sorgfältig abwägen, ob tatsächlich alle Voraussetzungen vorliegen, um einen Anwalt zum Zeugnis zu zwingen – und die Hürden dafür sind sehr hoch.

Für Parteien in Prozessen bedeutet es: Man kann nicht darauf bauen, dass der Anwalt der Gegenseite intern besprochene Details ausplaudert. Selbst wenn der ursprüngliche Mandant nicht mehr existiert oder kein Interesse mehr zu haben scheint, bleibt das Wissen des Anwalts in der Regel tabu. Dadurch wird verhindert, dass Anwaltsgeheimnisse im Nachhinein durch Prozess-Tricks ausgehebelt werden. Das trägt zur Fairness und Berechenbarkeit von Gerichtsverfahren bei, denn alle Beteiligten wissen: Vertrauliches bleibt vertraulich – und zwar dauerhaft.

Vertrauensverhältnis gestärkt

Der OLG-Beschluss vom 21.07.2025 (Az. 12 W 5/25) ist ein klares Signal zugunsten der anwaltlichen Verschwiegenheit. Er bestätigt in verständlicher Deutlichkeit: Ein Anwalt darf auch Jahre später noch schweigen, was ein Mandant ihm einst anvertraut hat. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht gilt zeitlich unbegrenzt und schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt. Für Mandanten ist das eine beruhigende Nachricht – ihre Geheimnisse sind bei ihrem Rechtsbeistand sicher. Für Anwälte ist es Bestätigung und Auftrag zugleich, diese Geheimnisse zu wahren, komme was wolle.

Kurz zusammengefasst lässt sich aus der Entscheidung mitnehmen:

  • Anwälte haben ein Zeugnisverweigerungsrecht aus Berufsgründen, das auf ihrer Schweigepflicht basiert (geregelt in StPO und ZPO).
  • Dieses Recht gilt unbegrenzt zeitlich – es endet nicht automatisch mit Mandatsende, Firmenauflösung oder Tod des Mandanten.
  • Nur eine Entbindung von der Schweigepflicht durch den (ehemaligen) Mandanten kann den Anwalt von seinem Schweigen entbinden. Liegen mehrere Mandanten vor, müssen alle zustimmen.
  • In Gerichtsverfahren darf ein Anwalt daher die Aussage verweigern, wenn er sonst Geheimnisse seines Mandanten preisgeben müsste – das Gericht muss das akzeptieren.

Mit diesem Wissen kann man künftig ruhiger in Vertragsverhandlungen oder Rechtsstreitigkeiten gehen: Was mit dem Anwalt besprochen wird, bleibt unter Verschluss – und zwar nicht nur heute, sondern auch morgen und in Zukunft. Die anwaltliche Schweigepflicht steht über kurzfristigen Aufklärungsinteressen und bildet eine unerlässliche Grundlage für das Vertrauen in den Rechtsrat, das durch diese Entscheidung nachhaltig gestärkt wurde.

Hinweis: Dieser Rechtstipp ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. In konkreten Fällen – etwa wenn Sie unsicher sind, ob ein Anwalt als Zeuge aussagen darf oder muss – lassen Sie sich von einem qualifizierten Rechtsanwalt beraten. Die hier dargestellten Grundsätze basieren auf der genannten Entscheidung des OLG Düsseldorf und der geltenden Rechtslage in Deutschland, Stand 2025. Sie zeigen, wie wichtig Verschwiegenheit im Anwaltsberuf ist – ein Vertrauen, auf das Mandanten bauen können.