In einem aktuellen Fall prallten Pressefreiheit und anwaltliche Verschwiegenheitspflicht frontal aufeinander. Ein Journalist des Springer-Konzerns (u.a. Bild-Zeitung) wollte im Sommer 2025 von der Staatsanwaltschaft München I erfahren, wie der Anwalt eines Tatverdächtigen heiße, der in einem Mordermittlungsverfahren beschuldigt wurde. Hintergrund ist das presserechtliche Auskunftsrecht: Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) hat die Presse gegenüber Behörden grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft. Im konkreten Fall war der Name des Beschuldigten bereits bekannt; die Zeitung wollte nun auch den Namen seines Strafverteidigers erfahren, um Kontakt für eine Berichterstattung aufzunehmen. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Auskunft ab und begründete dies damit, dass sie Auskünfte verweigern dürfe, „wenn diesen Verschwiegenheitsrechte entgegenstünden“. Als solches Verschwiegenheitsrecht berief sie sich auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Diese Pflicht verbietet es Rechtsanwälten, Informationen über das Mandat – einschließlich der bloßen Tatsache des Vertretenseins eines Mandanten – ohne Zustimmung preiszugeben.
Der Springer-Konzern akzeptierte die Ablehnung nicht und beschritt den Rechtsweg im Eilverfahren (§ 123 VwGO). Zunächst bestätigte das Verwaltungsgericht (VG) München die Behörde: Mit Beschluss vom 18.06.2025 (Az. M 10 E 3465/25) wies es den Eilantrag des Journalisten ab. Interessanterweise war dies nicht der erste derartige Rechtsstreit – einige Monate zuvor hatte nämlich das OVG Hamburg in einem ähnlichen Fall gegenteilig entschieden: Mit Beschluss vom 07.04.2025 (Az. 3 Bs 20/25) verpflichteten die Hamburger Richter die dortige Staatsanwaltschaft, den gewünschten Verteidigernamen zu nennen. Das VG Hamburg hatte bereits im Februar 2025 ähnlich geurteilt. In Hamburg ging man also davon aus, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch auch die Nennung des Namens eines Strafverteidigers im Ermittlungsverfahren umfasst und dass weder öffentliche noch schutzwürdige private Interessen dem Auskunftsbegehren zwingend entgegenstehen. Zwar werde durch die Namensnennung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Anwalts eingegriffen, so das OVG Hamburg, doch müsse dieser Eingriff hier zugunsten der Pressefreiheit hingenommen werden – der Name eines Strafverteidigers betreffe nur dessen „Sozialsphäre“ als Teil seiner beruflichen Tätigkeit. Eine besondere Vertraulichkeit sahen die Hamburger Gerichte hierin nicht, zumal der betroffene Beschuldigte selbst kontaktiert werden könne.
Vor diesem Hintergrund wurde die bayerische Entscheidung mit Spannung erwartet. Die Beschwerde des Springer-Journalisten landete beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in München. Am 20. August 2025 wies der BayVGH mit Beschluss Az. 7 CE 1263/25 die Beschwerde ab und stellte sich damit ausdrücklich gegen die Hamburger Rechtsprechung. Diese Entscheidung und ihre Begründung haben für die anwaltliche Praxis besondere Bedeutung, da sie klarstellen, dass die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Auskunftsinteresse der Medien Vorrang hat.
Zentrale Argumente und rechtliche Erwägungen des BayVGH
Der BayVGH begründete seine ablehnende Entscheidung ausführlich und auf mehreren Ebenen:
- Fehlende rechtliche Grundlage des Anspruchs: Schon die Existenz eines Auskunftsanspruchs auf Nennung des Verteidigernamens wurde in Zweifel gezogen. Die Richter bezweifelten, ob eine solche Frage vom presserechtlichen Auskunftsanspruch überhaupt gedeckt ist. Zweck des Presseauskunftsrechts sei es, der Presse Informationen zur sachlichen Berichterstattung zu verschaffen. Im vorliegenden Fall diene die begehrte Auskunft – der Name des Anwalts – jedoch primär dazu, einen Kontakt zu einer am Verfahren beteiligten Person herzustellen (hier: den Verteidiger als möglichen „Informanten“ oder Mittelsmann zum Beschuldigten). Das aber, so der BayVGH, sei kein vom Pressegesetz geschütztes Informationsinteresse mehr, sondern gehe über dessen Zweck hinaus. Kurz gesagt: Es ist fraglich, ob die reine Kontaktanbahnung mit dem Verteidiger durch Preisgabe seines Namens überhaupt unter Art. 4 Abs. 1 BayPrG fällt – diese Vorschrift soll Informationen über Sachverhalte ermöglichen, nicht notwendigerweise jeden Namen oder Kontaktdaten zugänglich machen.
- Vorrang der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht: Jedenfalls – so der VGH – müsste die Staatsanwaltschaft die Auskunft hier aus gesetzlichen Gründen verweigern. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG sieht ausdrücklich vor, dass eine Auskunft verweigert werden kann, „soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht“. Eine solche Pflicht sah das Gericht hier in § 43a Abs. 2 BRAO begründet, der die geheimhaltungsbedürftigen Interessen des Mandanten schützt. Nach Auffassung des BayVGH umfasst dieses Mandatsgeheimnis auch die Tatsache der Mandatierung selbst – also welcher Verteidiger oder welche Verteidigerin einen Beschuldigten (ggf. als Pflichtverteidiger) vertritt. Die Verschwiegenheitspflicht gebührt „ein besonders hoher Stellenwert“, nicht nur im individuellen Mandanteninteresse, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit an einer funktionierenden Rechtspflege. Dieses öffentliche Interesse an vertraulicher Anwaltskommunikation betonte der Senat ausdrücklich. Im nichtöffentlichen Ermittlungsverfahren wie hier wiegt der Schutz personenbezogener Daten und der Verbleib in der Anonymität besonders schwer. Anwältinnen und Anwälte dürfen ihre Tätigkeit für den Mandanten ohne dessen Einwilligung nicht offenlegen – das besondere Vertrauensverhältnis gebietet dies. Würde die Staatsanwaltschaft nun den Namen des Verteidigers herausgeben, würde diese Verschwiegenheitspflicht auf “dem Umweg über eine Presseauskunft“ faktisch umgangen. Genau das aber soll Art. 4 Abs. 2 BayPrG verhindern. Folglich steht die anwaltliche Schweigepflicht der Auskunftserteilung hier entgegen, und die Behörde war berechtigt (ja sogar verpflichtet), die Namensnennung zu verweigern.
- Abwägung der betroffenen Interessen: Der BayVGH machte deutlich, dass im konkreten Fall das Mandantengeheimnis gegenüber der Pressefreiheit überwiegt. Zwar erkannte das Gericht durchaus das Gewicht der Pressefreiheit und des öffentlichen Informationsinteresses an Strafverfahren an – gerade auch im Stadium des Ermittlungsverfahrens. Allerdings sah das Gericht hier kein legitimes Berichterstattungsinteresse, das die Preisgabe des Verteidigernamens erfordert. Für eine sachgerechte Berichterstattung über den Fall genüge die Faktenlage, die Polizei und Staatsanwaltschaft bereits öffentlich gemacht hatten. Der Name des Anwalts trägt inhaltlich nichts Wesentliches zur Aufklärung des Tatvorwurfs bei. Insbesondere hatte es bis dahin keine öffentliche Verhandlung gegeben, in der der Verteidiger ohnehin in Erscheinung getreten wäre. Weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger hatten von sich aus die Öffentlichkeit gesucht. Im Gegenteil deutet alles darauf hin, dass beide bewusst die gesetzlich vorgesehene Anonymität des Ermittlungsverfahrens wahren wollten. Dieses Interesse verdient Schutz. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Anwalts durch eine Namensnennung wäre hier – anders als Hamburg es sah – nicht bloß ein trivialer Eingriff in die berufliche Sozialsphäre, sondern hätte angesichts der Umstände ein erhebliches Gewicht.
Zum einen besteht die Gefahr, dass ein Strafverteidiger durch die mediale Nennung in ungewollte Aufmerksamkeit oder sogar negative Schlagzeilen gerät (man denke an Fälle, in denen Verteidiger öffentlich für die Taten ihrer Mandanten angeprangert werden). Ein aktuelles Beispiel hierfür lieferte der „Solinger Attentäter“-Fall: Dort war der Name der Anwältin eines terrorverdächtigen Mandanten von einem VG (Minden) an die Presse herausgegeben worden – die Folge war eine reißerische Berichterstattung in der Bild-Zeitung mit massiver Kritik an der Anwältin. Die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein übten damals scharfe Kritik an diesem Vorgehen. Dieses Beispiel zeigt, welches Reputationsrisiko eine vorschnelle Preisgabe des Verteidigernamens bergen kann. Der BayVGH hat solchen Risiken nun einen Riegel vorgeschoben, indem er klargestellt hat, dass die schutzwürdigen Interessen der Verteidigung (Vertrauensverhältnis, Persönlichkeitsrecht) im Ermittlungsstadium grundsätzlich Vorrang vor dem Informationsinteresse der Medien haben.
- Fehlen besonderer Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund): Schließlich äußerte der BayVGH Zweifel, ob der Journalist überhaupt einen dringenden Eilbedarf für sein Begehren darlegen konnte. Im einstweiligen Rechtsschutz (§ 123 VwGO) braucht man neben einem Anordnungsanspruch (materieller Rechtsanspruch) auch einen Anordnungsgrund (Dringlichkeit). Hier war fraglich, ob tatsächlich unzumutbare Nachteile drohten, wenn die Presse bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren warten müsste. Der Senat stellte fest, dass der Antragsteller es versäumt hatte, zunächst den milderen Weg zu beschreiten, nämlich die Staatsanwaltschaft zu bitten, seine Kontaktanfrage einfach an den Verteidiger weiterzuleiten. Genau dies – die bloße Weiterleitung einer Interviewanfrage – wäre der angemessene erste Schritt gewesen, bevor man gerichtliche Eile bemüht. Hätte der Verteidiger dann nicht reagiert oder der Bitte widersprochen, erst dann wäre zu prüfen gewesen, ob ein presserechtlicher Auskunftsanspruch durchsetzbar sein könnte. Da Springer diesen Weg aber gar nicht versucht hatte, verneinte der BayVGH bereits aus diesem Grund einen echten Eilbedarf. Im Ergebnis wies der BayVGH die Beschwerde folglich vollständig ab; der Journalist erhält den Namen des Verteidigers nicht.
Bedeutung und mögliche Auswirkungen für die anwaltliche Praxis
Der Beschluss des BayVGH vom 20.08.2025 ist von erheblicher praktischer und grundsätzlicher Bedeutung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – insbesondere Strafverteidiger, aber auch andere Prozessbevollmächtigte in ähnlich gelagerten Situationen. Zunächst stärkt die Entscheidung eindeutig die Stellung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses. Sie stellt klar, dass die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht und das Persönlichkeitsrecht des Verteidigers im Ermittlungsverfahren vor dem presserechtlichen Auskunftsanspruch der Medien Vorrang haben. Damit bekommen Anwälte eine wichtige Rückendeckung: Weder sie selbst noch ihre Mandanten müssen befürchten, gegen ihren Willen vor einer öffentlichen Verhandlung durch Medienrecherchen “enttarnt” zu werden. Beide haben das Recht, in dieser Phase nicht mit der Presse sprechen zu müssen und von ungewollten Kontaktaufnahmen verschont zu bleiben. Dieses Prinzip galt zwar aus anwaltlicher Sicht schon immer – nun ist es aber höchstrichterlich (auf Landesebene) bestätigt und mit detaillierter Begründung untermauert worden.
Die BayVGH-Entscheidung entfaltet Wirkung über den konkreten Fall und Bayern hinaus. Allerdings steht sie in klarem Widerspruch zur Hamburger Rechtsprechung. Damit existieren nun zwei gegenläufige obergerichtliche Entscheidungen in Deutschland, die beide rechtskräftig sind (im Eilverfahren sind diese Beschlüsse unanfechtbar). Auf der einen Seite das OVG Hamburg, das der Pressefreiheit im Ergebnis den Vorrang einräumte; auf der anderen Seite der BayVGH, der das Gegenteil annimmt. Für die Praxis bedeutet dies zunächst Rechtsunsicherheit auf Bundesebene. Je nach Bundesland könnte ein identischer Sachverhalt derzeit unterschiedlich behandelt werden. So dürften bayerische Behörden und Gerichte sich fortan an der Linie des BayVGH orientieren und Auskunftsersuchen nach Verteidiger-Namen in laufenden Verfahren eher ablehnen. In Hamburg oder anderen Bundesländern, die der Hamburger Argumentation zuneigen, könnten Journalisten hingegen weiterhin versuchen, solche Auskünfte zu erzwingen – mit zumindest vorerst unklarem Ausgang.
Es ist absehbar, dass diese Konfliktlage einer Klärung durch ein höherinstanzliches Gericht bedarf. Der BayVGH selbst deutet an, dass nur das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Grundsatzfrage entscheiden kann, ob und inwieweit ein presserechtlicher Auskunftsanspruch in solchen Konstellationen besteht. Voraussetzung dafür wäre allerdings, dass ein Hauptsacheverfahren betrieben wird, in dem das BVerwG wegen grundsätzlicher Bedeutung und divergierender Entscheidungen angerufen werden kann. Der Springer-Konzern müsste also den Klageweg in der Hauptsache beschreiten (entweder in Bayern oder Hamburg), um letztinstanzlich Klarheit zu schaffen. Bis dahin ist Anwältinnen und Anwälten zu raten, sich auf die Argumentation des BayVGH zu berufen, sollten sie mit ähnlichen Presseanfragen konfrontiert werden. Die Entscheidung liefert ein gut begründetes Fundament, um im gesamten Bundesgebiet die Verschwiegenheitsinteressen der Verteidiger gegen überzogene Medienbegehren zu verteidigen.
Darüber hinaus setzt der Beschluss ein Signal an die Pressestellen von Justiz und Behörden. Bisher war der Umgang mit solchen Namensanfragen uneinheitlich: Einige Pressestellen lehnten konsequent ab, andere leiteten Anfragen an die Anwälte weiter, wieder andere gaben bisweilen den Namen direkt heraus. Mit der neuen Entscheidung dürfte sich die Tendenz zugunsten der Vertraulichkeit verstärken. Behörden werden sich zweimal überlegen, ob sie künftig ohne Weiteres Namen von Verteidigern preisgeben – zumal sie nun wissen, dass dies in Bayern als rechtswidrig angesehen wird. Es wäre sogar denkbar, dass bundesweite Leitlinien oder ein Austausch unter den Justizpressesprechern erfolgt, um ein einheitlicheres Vorgehen zu gewährleisten. In jedem Fall können Anwälte gestärkt argumentieren, dass die Entscheidung, ob und wann ein Anwalt mit der Presse spricht, allein in den Händen des Mandanten und seines Rechtsbeistands liegen muss.
Empfehlungen für das anwaltliche Vorgehen in vergleichbaren Fällen
Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – insbesondere Strafverteidiger – ergeben sich aus dem oben geschilderten Fall folgende Praxistipps:
- Medienstrategie frühzeitig mit Mandanten abstimmen: Klären Sie bereits zu Beginn des Mandats, ob Ihr Mandant eine mediale Berichterstattung sucht oder ob er (und Sie als sein Vertreter) zunächst in der Anonymität bleiben wollen. Im Ermittlungsverfahren haben Mandant und Verteidiger das verfassungsrechtlich geschützte Recht, nicht gegen ihren Willen in die Öffentlichkeit gezerrt zu werden. Stellen Sie gemeinsam klar, dass keine Kommunikation mit der Presse ohne ausdrückliche Zustimmung erfolgen soll.
- Behörden an die Verschwiegenheitspflicht erinnern: Scheuen Sie sich nicht, gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht proaktiv auf Ihre Schweigepflicht hinzuweisen. Machen Sie deutlich, dass schon die Tatsache Ihrer Mandatierung dem Mandatsgeheimnis unterfällt. Bitten Sie die Pressestelle ggf. schriftlich, keinerlei personenbezogene Informationen über Sie oder Ihren Mandanten an Medien weiterzugeben. Verweisen Sie hierbei auf § 43a Abs. 2 BRAO und – falls passend – auf den BayVGH-Beschluss als aktuelle Rechtsquelle, die Ihre Position stützt.
- Weiterleitung von Presseanfragen bevorzugen: Sollte eine Presseanfrage zum „Verteidigerkontakt“ auftauchen, besteht darauf, dass die Behörde allenfalls eine Kontaktanfrage der Journalisten an Sie weiterleitet, anstatt Ihren Namen oder Ihre Kontaktdaten herauszugeben. Dieses Vorgehen ist zulässig und zumutbar – die Presse kann so ggf. mit Ihnen in Verbindung treten, ohne dass Ihre Identität ungewollt öffentlich wird. Sie behalten die Kontrolle und können entscheiden, ob Sie reagieren möchten oder nicht.
- Im Eilfall: rechtliche Gegenwehr prüfen: Wenn Sie Wind davon bekommen, dass eine Behörde beabsichtigt, Ihren Namen an die Presse zu geben (oder ein Gericht dies anordnet), ergreifen Sie unverzüglich rechtliche Schritte. In Betracht kommen z.B. einstweilige Anordnungen vor den Verwaltungsgerichten, gestützt auf die Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Mandatsgeheimnisses. Die BayVGH-Entscheidung bietet hierfür eine ausgezeichnete Argumentationsgrundlage. Ebenso könnten berufsrechtliche Schritte erwogen werden, etwa eine Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft oder Dienstaufsicht, falls eine Staatsanwaltschaft ohne Not Geheimnisse offenbart.
- Auf dem Laufenden bleiben: Beobachten Sie die weitere Rechtsentwicklung in dieser Sache. Es ist nicht auszuschließen, dass der Konflikt zwischen Pressefreiheit und Anwaltsgeheimnis in nächster Zeit vom Bundesverwaltungsgericht oder sogar vom Bundesverfassungsgericht entschieden wird. Zudem könnten gesetzgeberische Klarstellungen diskutiert werden. Fachliteratur und Aufsätze – etwa der von Brost in GRUR-Prax 2025, 426, oder frühere Entscheidungen (vgl. BVerwG, Beschl. in NJW 2015, 807 zur Namensnennung von Verfahrensbeteiligten) – geben vertiefende Einblicke. Halten Sie Ihr Wissen hierzu aktuell, um im Ernstfall schnell und fundiert reagieren zu können.
Zum Abschluss sei betont: Die Entscheidung des BayVGH vom 20.08.2025 (Az. 7 CE 1263/25) stärkt die Rechte von Verteidigern und Mandanten, in frühen Verfahrensstadien unbehelligt von Medienansprüchen zu bleiben. Für die anwaltliche Praxis bedeutet dies erhöhte Sicherheit – aber auch den Auftrag, die eigenen Verschwiegenheitsrechte selbstbewusst zu verteidigen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollten diese Rechtsprechung kennen und im Bedarfsfall darauf pochen, damit das hohe Gut des Mandatsgeheimnisses gewahrt bleibt. Denn anwaltliche Verschwiegenheit geht – jedenfalls im Ermittlungsverfahren – vor Medieninteresse. Dies zu wissen, dürfte für viele Kollegen und Kolleginnen beruhigend sein und die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Mandanten weiter schützen.