Aufklärung des Patienten bei neuer Behandlungsmethode durch den Arzt

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 23.01.2018 zum Aktenzeichen 26 U 76/17 entschieden, dass ein Arzt einen Patienten zu einer neuen, noch nicht allgemein eingeführten Methode (Neulandmethode) besonders darauf hinweisen muss, dass es sich um ein neues Verfahren handelt, bei dem auch unbekannte Risiken auftreten können.

Im konkreten Fall wurde eine Frau nach einer neuen, noch nicht erprobten Operationsmethode behandelt und in der Folge erlitt die Frau schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen infolge der Operation.

Vor Gericht erstritt die Frau 35.000 € Schmerzensgeld.

Die Richter führten aus, dass der operative Eingriff an der Frau rechtswidrig war, denn die Frau wurde fehlerhaft und unzureichend über die möglichen Folgen des neuen Operationsverfahrens aufgeklärt.

Die Ärzte hätten nach Auffassung der Richter die Frau explizit darauf hinweisen müssen, dass es sich um ein neues, noch nicht abschließend beurteilbares Verfahren handelt. Der Frau hätten die Ärzte ausdrücklich verdeutlichen müssen, dass auch unbekannte Komplikationen auftreten könnten. Die Frau hätte in die Lage versetzt werden müssen, für sich sorgfältig abzuwägen, ob sie sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken operieren lassen wolle oder nach der neuen Methode unter Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren. Da eine solche Aufklärung durch die Ärzte nicht erfolgt sei, sei die Einwilligung der Frau fehlerhaft und nichtig.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Ärzte im Berufsrecht der Ärzte und Patienten im Arzthaftungsrecht!