Auflagen der Stadt Gießen für Versammlung bestätigt

19. April 2020 -

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 16.04.2020 zum Aktenzeichen 4 L 1522/20.GI entschieden, dass die geplante Versammlung vom 16. bis 17.04.2020 jeweils von 14 bis 18 Uhr beginnend auf dem Berliner Platz mit anschließenden Umzug durch die Innenstadt in Gießen mit dem Versammlungsthema „Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen“ unter Beachtung der von der Stadt Gießen getroffenen Auflagen stattfinden muss.

Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 16.04.2020 ergibt sich:

Die Oberbürgermeisterin der Stadt Gießen hatte die ursprünglich vom 14.-17.04.2020 täglich geplante Versammlung bereits mit Bescheid vom 08.04.2020 verboten und die sofortige Vollziehung angeordnet. Nach ablehnenden Beschlüssen des VG Gießen und des VGH Kassel hatte das BVerfG am 15.04.2020 einem Eilantrag des Antragstellers teilweise stattgegeben und bemängelt, die Stadt Gießen habe ihr Ermessen bei der Entscheidung über das Versammlungsverbot nicht ordnungsgemäß ausgeübt und müsse dies nachholen. Die Stadt Gießen hat daraufhin die angemeldete Versammlung für die beiden verbleibenden Tage mit Auflagen versehen und unter anderem die zeitliche Durchführung auf eine Stunde beschränkt und lediglich eine stationäre Versammlung mit beschränkter Personenzahl (15) zugelassen statt des ebenfalls vorgesehenen Demonstrationszuges. Zudem war eine Pflicht zum Tragen eines Mundschutzes und ein Abstandsgebot von 1,5 m – soweit es sich nicht um Personen eines Haushaltes handelt – verfügt worden. Am 16.04.2020 hatte der Antragsteller dagegen einen erneuten Eilantrag gestellt und sich auf die Entscheidung des BVerfG berufen.

Das VG Gießen hat auch diesen Eilantrag abgelehnt und damit die nun getroffene Entscheidung der Stadt Gießen gehalten.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts tragen die seitens der Stadt gemachten Auflagen der Besonderheit der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit des Einzelnen durch die Corona-Pandemie Rechnung und wahrten auch im Hinblick auf die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das BVerfG habe ausdrücklich die Möglichkeit ausgesprochen, dass die Behörde die Durchführung der Versammlungen nach pflichtgemäßem Ermessen von bestimmten Auflagen abhängig zu machen oder gar verbieten könne.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim VGH Kassel einlegen.