Auflagen für Demo mit Reichsflaggen

26. Oktober 2020 -

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 23.10.2020 zum Aktenzeichen 1 B 331/20 entschieden, dass die für den 24.10.2020 angemeldete Versammlung zum Thema „Kein Verbot für schwarz-weiß-rot“ als stationäre Kundgebung auf dem Bremer Domshof von 15-18 Uhr mit der Maßgabe stattfinden darf, dass die Zahl der Teilnehmer auf 100 Personen begrenzt wird.

Aus der Pressemitteilung des OVG Bremen vom 23.10.2020 ergibt sich:

Das OVG Bremen hat die Beschwerde der Stadtgemeinde Bremen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.10.2020 zurückgewiesen.

Den Einwendungen der Antragsgegnerin gegen den vom Verwaltungsgericht festgelegten Kundgebungsort, den Bedenken im Hinblick auf durch die Versammlung hervorgerufene Infektionsgefahren, sowie den Ausführungen hinsichtlich der rechtlichen Bewertung des Zeigens der Reichs(kriegs)flagge ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Der vom Verwaltungsgsericht als Kundgebungsort ausgewählte Domshof sei grundsätzlich für die Durchführung der Versammlung geeignet. Auch eine Verkürzung der Marktzeiten erscheine nicht erforderlich. Der diesbezügliche Vortrag der Antragsgegnerin sei unsubstanttiert geblieben.

Den Infektionsrisiken sei bereits dadurch begegnet, dass die Versammlung nur von 15-18 Uhr mit maximal 100 Teilnehmern als stationäre Kundgebung stattfinden dürfe. Es sei es im Übrigen Aufgabe der Polizei, für eine hinreichende Trennung von Versammlungsteilnehmern, Gegendemonstranten und einkaufenden Bürgern zu sorgen.

Das Oberverwaltungsgericht wies erneut darauf hin, dass das beabsichtigte Zeigen der Reichs(kriegs)flaggen weder einen unmittelbarer Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit noch gegen die öffentliche Ordnung darstelle und deshalb ein Versammlungsverbot nicht rechtfertigen könne.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.