Augen-OP: Kein Honorar unvollständiger Operation

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 02.03.2020 zum Aktenzeichen 159 C 22718/18 entschieden, dass ein Arzt, der es nach einer Kataraktoperation am rechten Auge eines Patienten ablehnte, wie ursprünglich vereinbart, auch das linke Auge zu operieren, keinen Honoraranspruch hat, da die erfolgte Operation wegen Fern- statt vereinbarter Nahsicht für den Patienten insgesamt wertlos war.

Aus der Pressemitteilung des AG München Nr. 44/2020 vom 02.10.2020 ergibt sich:

Im März 2018 führte der Augenarzt in einer Augenklinik am rechten Auge des Beklagten eine Kataraktoperation durch. Als Ziel der Operation war möglichste Brillenfreiheit in der Nähe vereinbart. Bei geplanter Zielrefraktion von -0,75 Dioptrien ergab sich nach der Operation eine Dioptrienzahl von + 0,75. Damit konnte der Beklagte mit dem rechten Auge nach der Operation in der Ferne sehr gut, in der Nähe jedoch lediglich verschwommen sehen. Nach mehrmaligen Nachfragen des Beklagten im Hinblick auf die Gestaltung der vereinbarten weiteren Operation auch seines linken Auges kündigte der behandelnde Arzt den Behandlungsvertrag. Er lehnte es ab, auch die Operation des linken Auges durchzuführen.
Die Klägerin (eine ärztliche Verrechnungsstelle) meinte, dass mit Nahsicht der ideale Bereich eines Bildschirmarbeitsplatzes von 80 cm bis 1,17 m gemeint gewesen sei. Nahsicht sei mit einer Operation des linken Auges auch noch zu erreichen. Wegen der Auseinandersetzungen mit dem Beklagten nach der Durchführung der Operation am rechten Auge sei wegen des damit gestörten Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient die Kündigung rechtens gewesen. Der Beklagte trug vor, dass eine räumliche Sicht ohne Brille im Nahbereich nur durch eine neue Operation des rechten Auges erreicht werden könnte.

Das AG München hat die Klage auf Zahlung des Honorars i.H.v. 2.588,97 Euro abgewiesen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die Katarakt-Operation am rechten Auge des Beklagten für diesen insgesamt wertlos, sodass kein Honoraranspruch besteht. Grundsätzlich schulde der Arzt als Dienstverpflichteter keinen Erfolg, sondern nur die Erbringung der von ihm versprochenen Dienste. § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB legt fest, dass, wenn der behandelnde Arzt kündigt, ohne durch vertragswidriges Verhalten des Patienten dazu veranlasst worden zu sein, der behandelnde Arzt keinen Anspruch auf die Vergütung hat, soweit die Leistungen für den Patienten kein Interesse haben. Ein irgendwie vertragswidrig geartetes Verhalten des Beklagten sei nicht zu erkennen. Bei zu befürchtenden Behandlungsfehlern sei es nachvollziehbar, dass der Patient gerade dann, wenn weitere Behandlungen noch anstehen, ein klärendes Gespräch erwarte.

Der Sachverständige führe in seinem schriftlichen und mündlichen Gutachten aus, dass nach seiner Einschätzung bereits die Zielrefraktion von -0,75 Dioptrien für das Erreichen einer Nahsicht nicht korrekt gewesen sei. Theoretisch könne man bei -0,75 Dioptrien auf eine Entfernung von 1,33 m gut sehen. Würde man davon ausgehen, dass mit „Nahbereich“ der Bereich des Lesens gemeint sei, dann wäre diese Zielrefraktion nicht korrekt gewesen. In diesem Fall hätte man eine Zielrefraktion von -2,5 Dioptrien wählen müssen. Bei dieser Dioptrienzahl würde man in einer Entfernung von 40 cm scharf sehen. Würde man berücksichtigen, dass es bei der Operation eine Streubreite von einer Dioptrien gebe, dann sei es bei einer Zielrefraktion von -2,5 Dioptrien wahrscheinlich, dass man nach der Operation im Nahbereich gut sehen könne.

Das Ergebnis könne auch nicht mit der Operation am linken Auge erreicht werden. Würde man eine Zielrefraktion von -1,25 Dioptrien anvisieren, dann könnten im Ergebnis die Werte des rechten und des linken Auges soweit auseinanderfallen, dass der Beklagte voraussichtlich Kopfschmerzen bekommen würde.

Die Beseitigung der durch den grauen Star verursachten Trübung der Linse stelle kein „Interesse“ im Sinn eines selbstständig verwertbaren Arbeitsanteils dar, da sie untrennbar mit der verfehlten Nahsicht verbunden sei.

Der daneben bestehende Schadensersatzanspruch des Beklagten aus Pflichtverletzung seitens des Arztes berechtige den Beklagten ebenfalls, zumindest von seiner ursprünglichen Vergütungspflicht befreit zu werden.

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung der Klägerin rechtskräftig.