Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach EntgTranspG umfasst auch Informationen zu Entgeltbestandteilen durch Zahlung Dritter, auf die der Arbeitgeber Einfluss hat

17. Juni 2021 -

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 09.03.2021 zum Aktenzeichen  24 TaBV481/20 entschieden, dass die Zuständigkeit des Betriebsrats für die Beantwortung eines Auskunftsverlangens nach § 10 EntgTranspG nur bei Übernahmeerklärung des Arbeitgebers vor Eingangs des Auskunftsverlangens auf diesen übergeht.

Der Anspruch des Betriebsrats gemäß § 13 Abs. 2, Abs. 3 EntgTranspG, nach welchem der Betriebsausschuss das Recht zuteil wird, die Listen über die Bruttolöhne und Gehälter einzusehen und auszuwerten, enthält auch Informationen zu Entgeltbestandteilen, die von Dritten gezahlt werden, auf deren Umfang der Arbeitgeber jedoch aufgrund von Leistungsbeurteilungen und die Vereinbarung von Gesamtvergütungszielen Einfluss hat.