Ausnahmegenehmigung für Versammlung muss erteilt werden

11. Mai 2020 -

Das Verwaltungsgericht Hannover hat am 08.05.2020 zum Aktenzeichen 15 B 2590/20 der Region Hannover aufgegeben, dem Anmelder einer Versammlung die erforderliche Ausnahmegenehmigung zu erteilen und die Durchführung der Versammlung unter solchen Auflagen zu ermöglichen, welche die Vorgaben des Infektionsschutzes einhalten.

Aus der Pressemitteilung des VG Hannover vom 08.05.2020 ergibt sich:

Der Antragsteller zeigte am 29.04.2020 eine Versammlung auf dem Opernplatz in Hannover für den 08.05.2020 ab 18 Uhr zu dem Thema „Freiheit ist nicht verhandelbar“ an. Die Region Hannover lehnte mit Verfügung vom 07.05.2020 den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 4 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz von Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17.04.2020, zuletzt geändert am 05.05.2020 (Nds. CoronaSchVO), für die angezeigte Versammlung ab. Das durch die Versammlung gegebene Infektionsrisiko könne auch durch die Anordnung von Auflagen nicht angemessen reduziert werden, weil mit Gegendemonstrationen zu rechnen sei. Die Polizei könne die Einhaltung der Auflagen deswegen nicht gewährleisten.

Das VG Hannover hat dem Eilantrag stattgeben und der Region Hannover aufgegeben, dem Antragsteller die erforderliche Ausnahmegenehmigung zu erteilen und die Durchführung der Versammlung unter solchen Auflagen zu ermöglichen, welche die Vorgaben des Infektionsschutzes einhalten.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Nds. CoronaSchVO Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum zwar grundsätzlich auf höchstens zwei Personen beschränkt. Für Versammlungen unter freiem Himmel könne die zuständige Behörde allerdings Ausnahmen von der Beschränkung nach Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 erteilen, wenn durch den Veranstalter der Schutz vor Infektionen durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werde. Die zuständige Behörde könne die Versammlung zum Zweck der Verhütung und Bekämpfung des Corona-Virus SARS-CoV-2 beschränken oder mit Auflagen versehen (§ 2 Abs. 4 Nds. CoronaSchVO). Bei der Entscheidung, ob eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt werde, habe die Infektionsschutzbehörde der fundamentalen Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit für die Demokratie (Art. 8 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen. Allein die Vermutung, dass mit Gegendemonstranten und in Folge dessen mit Körperverletzungsdelikten in Form von Anhusten und Anspucken zu rechnen sei, rechtfertige die Versagung der Ausnahmegenehmigung nicht. Es bestehe die Möglichkeit, den Gesundheitsschutz durch Beschränkungen der Versammlung zu gewährleisten. So könne beispielsweise das Tragen eines Mundschutzes angeordnet, die Teilnehmerzahl begrenzt, Abstandsregelungen getroffen, dem Versammlungsleiter die Erfassung von Namen und Anschrift der Teilnehmer aufgegeben und ggf. das Versammlungsgelände umzäunt werden. Auch die Verlegung an einen anderen (größeren) Ort wäre denkbar. Das Verwaltungsgericht gehe deshalb im vorliegenden Einzelfall davon aus, dass es der Region Hannover – bzw. der Polizei im Rahmen der Durchführung der Versammlung – möglich sein wird, mit entsprechenden Auflagen den Eintritt infektionsschutzrechtlicher Gefahren durch Menschenansammlungen zu unterbinden.

Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG Lüneburg zu.