Bayerisches Beherbergungsverbot für Urlauber gestoppt

29. Juli 2020 -

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat am 28.07.2020 zum Aktenzeichen 20 NE 20.1609 das Beherbergungsverbot für Gäste aus inländischem Risikogebiet vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 28.07.2020 ergibt sich:

Ein Hotelier aus der Oberpfalz hat unter anderen die zahlenmäßige Begrenzung privater Veranstaltungen und Tagungen/Kongresse sowie die Pflicht zur Prüfung der Herkunft seiner Gäste für nicht erfüllbar und aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens in der Oberpfalz außerdem für unverhältnismäßig gehalten.

Der VGH München hat das Beherbergungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 1 der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) für Gäste, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben, vorläufig außer Vollzug gesetzt. Im Übrigen hat er den Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung, der sich gegen die pandemiebedingten Pflichten von Hotelbetreibern sowie die zahlenmäßige Begrenzung privater Veranstaltungen und Tagungen/Kongresse richtete, abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes trägt § 14 Abs. 2 Satz 1 der 6. BayIfSMV, der die Aufnahme von Gästen untersagt, die aus einem Gebiet, in dem in den letzten sieben Tagen vor der geplanten Anreise die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts (RKI) höher als 50 pro 100.000 Einwohnern liegt, dem sich aus dem Rechtstaatsprinzip ergebenden Publizitätsgebot nicht hinreichend Rechnung. Der Verweis auf die Veröffentlichung des RKI genüge insofern nicht. Für den Normadressaten sei nicht erkennbar, wo er die aktuellen Infektionszahlen finden könne. Außerdem sei der Rückschluss, wonach eine Neuinfektionshäufigkeit in sieben Tagen von mehr als 50 pro 100.000 Einwohner eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt im Wege eines Automatismus zu einem Beherbergungsverbot führe, nicht verhältnismäßig.