Scheitert die elektronische Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes, entsteht für den verantwortlichen Rechtsanwalt erheblicher Handlungsdruck. Besonders problematisch wird es, wenn kurz vor Fristablauf auf ein bislang nicht genutztes Faxportal ausgewichen wird und die Ersatzeinreichung an formellen Anforderungen scheitert. Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Beschluss vom 30.07.2026 – I ZB 85/25 eine wichtige Grenze anwaltlicher Sorgfaltspflichten herausgearbeitet: War das Ausweichen auf Fax oder Computerfax im konkreten Fall unzumutbar, darf ein gleichwohl unternommener, aber unwirksamer Übermittlungsversuch die Wiedereinsetzung nicht ausschließen. Die Formanforderungen an die Ersatzeinreichung werden dadurch allerdings nicht abgesenkt.
Der Ausgangsfall: Berufungsbegründung über ein unbekanntes Faxportal
In einem urheberrechtlichen Rechtsstreit war die Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. Mai 2025 verlängert worden. Am Abend dieses Tages ging die Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht München per Computerfax ein. Am folgenden Vormittag übermittelte der Prozessbevollmächtigte den Schriftsatz erneut über das besondere elektronische Anwaltspostfach. In einem Begleitschreiben verwies er auf eine beA-Störung in Bayern und fügte einen Screenshot einer Störungsmeldung bei. Erst mit einem weiteren Schriftsatz vom 11. Juli 2025 erläuterte er, dass er und zwei Kanzleikollegen mehrere erfolglose elektronische Übermittlungsversuche unternommen hätten. Ab etwa 23 Uhr habe er von zu Hause aus zusätzlich verschiedene Faxportale ausprobiert, mit denen er keine Erfahrung gehabt habe.
Das Oberlandesgericht hielt die Ersatzeinreichung für unwirksam, versagte die Wiedereinsetzung und verwarf die Berufung. Der BGH bestätigte zwar die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, beanstandete jedoch die Begründung, mit der die Wiedereinsetzung abgelehnt worden war. Er hob den Beschluss auf und verwies die Sache zurück. Eine abschließende Gewährung der Wiedereinsetzung enthält die Entscheidung damit nicht.
Der Wechsel des Übermittlungswegs verändert die Formanforderungen
Ausgangspunkt bleibt die Pflicht zur elektronischen Einreichung nach § 130d Satz 1 ZPO. Ist diese aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, gestattet Satz 2 eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften. Die technische Störung eröffnet damit einen Ersatzweg, befreit aber nicht von dessen Formanforderungen. Zusätzlich muss die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht werden. Auf gerichtliche Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Für das Computerfax bekräftigt der BGH die Anforderungen an die Wahrung der Schriftform. Bei einem bestimmenden Schriftsatz kann diese durch eine eingescannte Unterschrift des Erklärenden gewahrt werden. Als Alternative kommt ein Hinweis auf dem Schriftsatz in Betracht, dass der namentlich bezeichnete Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann. Im entschiedenen Fall fehlte beides. Die Zusätze „Per ERV“ und „elektronisch signiert“ reichten nicht aus. Gerade die Abweichung zwischen diesen Angaben und dem tatsächlichen Versandweg ließ nach Auffassung des Gerichts offen, ob lediglich ein noch nicht zur Einreichung bestimmter Entwurf übermittelt worden war.
Für die anwaltliche Praxis folgt daraus, dass ein für den elektronischen Rechtsverkehr vorbereitetes Dokument nicht ungeprüft über ein Faxportal versandt werden sollte. Die einfache Signatur im elektronischen Rechtsverkehr lässt sich nicht isoliert auf das Computerfax übertragen. Ihre Wirksamkeit nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO beruht bei fehlender qualifizierter elektronischer Signatur zusätzlich auf dem sicheren Übermittlungsweg. Bei einer entsprechenden Einreichung aus dem beA muss die verantwortende Person das Dokument selbst versenden. Ein Computerfax bietet diese Absicherung nicht. Der Wechsel des Übermittlungswegs verlangt deshalb eine erneute Prüfung der hierfür geltenden Form.
Eine Meldung über Einschränkungen belegt noch keine Unmöglichkeit
Ebenso praxisrelevant sind die Ausführungen zur Glaubhaftmachung nach § 130d Satz 3 ZPO. Der BGH verlangt eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung des tatsächlichen Geschehens. Der pauschale Verweis auf die beA-Störung des Vorabends genügte hierfür nicht. Auch die beigefügte Meldung half nicht weiter: Sie berichtete lediglich über Einschränkungen beim Versand an Gerichte und Behörden in Bayern während angekündigter Wartungsarbeiten und im Anschluss daran. Daraus ergab sich nicht, dass die elektronische Übermittlung generell und durchgehend unmöglich gewesen wäre. Ohne ergänzenden Vortrag zu den eigenen Übermittlungsversuchen blieb die Glaubhaftmachung deshalb unzureichend.
Die Entscheidung sollte allerdings nicht dahin missverstanden werden, dass unabhängig vom Inhalt einer Störungsmeldung stets eigene erfolglose Versuche nachgewiesen werden müssten. Ergibt sich bereits aus einer zuverlässigen Quelle, dass der betreffende Empfangsserver nicht erreichbar ist und ein Ende der Störung nicht angegeben werden kann, kann weiterer Vortrag zu eigenen Übermittlungsversuchen entbehrlich sein. Entscheidend ist also die Aussagekraft der konkreten Meldung, nicht allein deren Herkunft oder die Tatsache, dass überhaupt ein Screenshot vorliegt.
Als praktische Konsequenz empfiehlt sich, den tatsächlichen Ablauf bereits während der Störung zu dokumentieren. Die spätere Darstellung sollte erkennen lassen, wann die Übermittlung an das betroffene Gericht versucht wurde und woran sie scheiterte. Eine gesicherte Fehlermeldung sollte dem jeweiligen Versuch zugeordnet werden können. So lässt sich nachvollziehbar erklären, weshalb tatsächlich eine technische Unmöglichkeit und nicht lediglich ein Bedienungsproblem vorlag. Diese Vorgehensweise setzt die vom BGH verlangte geschlossene Schilderung in eine belastbare Dokumentation um.
Mit der Glaubhaftmachung darf zudem nicht bis zu einer gerichtlichen Beanstandung gewartet werden. Eine gesonderte Prüfungs- und Überlegungszeit gesteht der BGH im Rahmen des § 130d Satz 3 ZPO nicht zu. Sobald der Rechtsanwalt das technische Scheitern kennt und zu einer geschlossenen Darstellung in der Lage ist, muss diese ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Der erst am 11. Juli 2025 ergänzte Vortrag konnte die fehlende unverzügliche Glaubhaftmachung für die Ersatzeinreichung vom 14. Mai 2025 nicht mehr ersetzen.
Der entscheidende Unterschied: Unwirksame Ersatzeinreichung bedeutet nicht zwingend verschuldete Fristversäumung
Die eigentliche Bedeutung des Beschlusses liegt in der Trennung zwischen der Wirksamkeit der Ersatzeinreichung und den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung. Nach § 233 Satz 1 ZPO setzt Wiedereinsetzung voraus, dass die Partei ohne Verschulden an der Einhaltung der maßgeblichen Frist gehindert war. Anwaltliches Verschulden wird ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet. Die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt dürfen jedoch nicht überspannt werden; ihre Erfüllung muss im konkreten Fall zumutbar bleiben.
Das Oberlandesgericht hatte angenommen, die Mängel des tatsächlich versandten Computerfaxes stünden der Wiedereinsetzung entgegen. Der BGH beanstandet diesen Ansatz. War ein Ausweichen auf Fax oder Computerfax unzumutbar, darf die Partei nicht deshalb schlechterstehen, weil ihr Rechtsanwalt diesen Weg trotzdem versucht hat. Ein solcher überobligatorischer Rettungsversuch begründet keine weitergehende Obliegenheit, als sie ohne den Versuch bestanden hätte. Der Senat stellt ausdrücklich klar, dass dies sowohl für die verfehlten Formanforderungen des Computerfaxes als auch für die unzureichende Glaubhaftmachung der technischen Störung gelten kann.
Die dogmatische Einordnung erfolgt über den Zusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Fristversäumung. Zwar schließt bereits die Möglichkeit, dass ein festgestelltes Verschulden für die Versäumung ursächlich war, grundsätzlich eine Wiedereinsetzung aus. Das Unterlassen einer Ersatzeinreichung kann aber nicht als ursächliches Versäumnis vorgehalten werden, wenn diese unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Entsprechend darf ein rechtlich nicht geschuldeter Ersatzversuch nicht allein wegen seiner Fehlerhaftigkeit zum Wiedereinsetzungshindernis werden.
Für die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags verschiebt sich damit der entscheidende Schwerpunkt. Es genügt nicht, lediglich die Fehler beim Faxversand zu erklären oder mit der besonderen Belastung kurz vor Fristablauf zu entschuldigen. Tragfähig ist vielmehr ein substantiierter Vortrag dazu, weshalb ein formgerechtes Ausweichen auf diesen Übermittlungsweg unter den konkreten Umständen überhaupt nicht zumutbar war. Diese Argumentation wahrt die Unterscheidung zwischen einer unwirksamen Prozesshandlung und einer vorwerfbaren Fristversäumung.
Keine Pflicht zur erstmaligen Einarbeitung innerhalb kürzester Zeit
Der BGH knüpft an die Rechtsprechung zur früheren Faxübermittlung an. Vor Einführung der aktiven elektronischen Nutzungspflicht konnte von einer Rechtsanwältin, deren Faxversand am Abend des Fristablaufs am gerichtlichen Empfangsgerät scheiterte, nicht ohne Weiteres verlangt werden, sich kurzfristig erstmals mit der aktiven beA-Nutzung vertraut zu machen. Maßgeblich waren die fehlende Erfahrung mit dem alternativen Übermittlungsweg und der Aufwand, diesen noch rechtzeitig zuverlässig zu nutzen.
Diesen Gedanken überträgt der I. Zivilsenat auf die umgekehrte Situation. Hält ein Rechtsanwalt kein einsatzbereites Faxgerät mehr vor und ist er mit der Nutzung eines Computerfaxes nicht vertraut, kann es unzumutbar sein, diesen Weg innerhalb kürzester Zeit vor Fristablauf erstmals nutzbar zu machen. Ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorlagen, muss das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung prüfen. Die bloße Behauptung, ein Faxportal sei ungewohnt gewesen, ersetzt diese einzelfallbezogene Prüfung nicht.
Ein allgemeiner Verzicht auf die Prüfung von Ersatzwegen lässt sich daraus nicht ableiten. Bereits im Beschluss vom 18. März 2026 – IV ZB 28/25 – hatte der BGH hervorgehoben, dass eine vorübergehend unmögliche elektronische Einreichung allein noch keinen Wiedereinsetzungsgrund bildet. Hinzukommen muss ein nachvollziehbarer Vortrag dazu, weshalb eine Ersatzeinreichung ohne Verschulden nicht möglich, zumutbar und geboten war. Für eine Kanzlei, die einen funktionierenden Faxweg routinemäßig nutzt, stellt sich die Zumutbarkeitsfrage deshalb anders als für einen Rechtsanwalt, der erstmals kurz vor Mitternacht ein unbekanntes Portal erprobt.
Die elektronische Nachreichung ist nicht automatisch ein Wiedereinsetzungsantrag
Eine weitere Fehlerquelle betrifft die Auslegung des nachgereichten Schriftsatzes. Der BGH sah in der elektronischen Übersendung vom 15. Mai 2025 keinen konkludenten Wiedereinsetzungsantrag. Der Begleittext ging vielmehr davon aus, dass am Vorabend bereits eine wirksame Ersatzeinreichung erfolgt sei. Ein Vorbehalt für deren mögliche Unwirksamkeit fehlte. Die erneute Übermittlung ließ sich daher als vorsorgliche Erfüllung einer möglichen gerichtlichen Nachforderung nach § 130d Satz 3 ZPO verstehen.
Für einen konkludenten Antrag muss dagegen erkennbar sein, dass der Rechtsmittelführer eine Fristversäumung zumindest für möglich hält und das Verfahren dennoch fortsetzen will. Bei Zweifeln an der Wirksamkeit der Ersatzeinreichung empfiehlt sich deshalb ein ausdrücklicher vorsorglicher Wiedereinsetzungsantrag, verbunden mit einer eigenständigen Begründung. Die Erklärung, der Schriftsatz werde lediglich erneut elektronisch übermittelt, bietet hierfür keine verlässliche Grundlage.
Nach § 236 Abs. 2 ZPO muss der Antrag die wiedereinsetzungsbegründenden Tatsachen enthalten. Die Glaubhaftmachung kann bei Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag erfolgen. Innerhalb der Antragsfrist ist außerdem die versäumte Prozesshandlung nachzuholen. Zwar ermöglicht das Gesetz bei rechtzeitiger Nachholung auch eine Wiedereinsetzung ohne Antrag. Für die anwaltliche Verfahrensführung ist es jedoch vorzugswürdig, das Wiedereinsetzungsbegehren ausdrücklich zu formulieren, statt auf eine entsprechende Auslegung oder ein Tätigwerden von Amts wegen zu vertrauen.
Die verlängerte Stellungnahmefrist schützt nicht vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist
Besondere Aufmerksamkeit verdient schließlich die Fristenkontrolle nach einem gerichtlichen Hinweis. Bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beträgt die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat. Sie beginnt mit der Behebung des Hindernisses. Maßgeblich ist nicht in jedem Fall bereits die Wiederherstellung der technischen Übermittlungsmöglichkeit. Besteht das Hindernis in einer unverschuldeten Unkenntnis der Fristversäumung, kommt es auf deren Wegfall an; das Fortbestehen dieser Unkenntnis darf allerdings seinerseits nicht verschuldet sein.
Im entschiedenen Fall hatte das Oberlandesgericht mit einem Hinweis vom 6. Juni 2025 auf die Unwirksamkeit der Ersatzeinreichung aufmerksam gemacht. Wann dieser Hinweis zugegangen war, war jedoch nicht festgestellt. Deshalb musste der BGH im Rechtsbeschwerdeverfahren zugunsten des Klägers unterstellen, dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 11. Juli 2025 noch innerhalb der Monatsfrist eingegangen war. Auch insoweit war die rechtzeitige Antragstellung nicht abschließend geklärt.
Für die Praxis besonders gefährlich ist, dass die gerichtliche Frist zur Stellungnahme auf den Hinweis bis zum 11. Juli 2025 verlängert worden war. Diese Verlängerung verlängerte nicht zugleich die grundsätzlich nicht verlängerbare Wiedereinsetzungsfrist. Sollte der gerichtliche Hinweis bereits vor dem 11. Juni 2025 zugegangen sein, konnten die beiden Fristen auseinanderfallen. Die Wiedereinsetzungsfrist muss daher eigenständig berechnet und überwacht werden; eine gewährte Verlängerung der Stellungnahmefrist bietet hierfür keinen Schutz.
Konsequenz für die anwaltliche Praxis
Der Beschluss stärkt Rechtsanwälte, die bei einer technischen Störung mehr versuchen, als ihnen rechtlich zugemutet werden kann. Er macht einen fehlerhaften Rettungsversuch aber weder wirksam noch entbehrlich, die tatsächlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung darzulegen. Die rechtliche Entlastung greift nur, wenn sich nachvollziehbar begründen lässt, weshalb der gewählte Ersatzweg unter den konkreten Umständen nicht geschuldet war.
Die maßgebliche Empfehlung lautet deshalb, die Fristwahrung und eine mögliche Wiedereinsetzung von Anfang an getrennt zu bearbeiten. Eine tatsächlich durchgeführte Ersatzeinreichung sollte formgerecht erfolgen und von einer unverzüglichen, aussagekräftigen Glaubhaftmachung begleitet werden. Bleiben Zweifel an ihrer Wirksamkeit, sollte daneben ausdrücklich Wiedereinsetzung beantragt werden. Dafür ist nicht nur das technische Scheitern der elektronischen Übermittlung zu erklären, sondern auch, weshalb kein zumutbarer Ersatzweg zur Verfügung stand. Gerade diese getrennte Betrachtung verhindert, dass ein zusätzlicher Rettungsversuch den Blick auf die eigentliche Frage verstellt: ob die Frist trotz der im konkreten Fall geschuldeten anwaltlichen Sorgfalt versäumt wurde.