Begutachtung mit Vertrauensperson – BSG stärkt Rechte von Schwerbehinderten

29. August 2025 -

Sachverhalt: In einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) ging es um einen schwerbehinderten Kläger, dessen Grad der Behinderung (GdB) von 50 auf 30 herabgesetzt werden sollte. Der Kläger hatte 2011 einen Tumor an der Schulter entfernt bekommen und war zunächst mit GdB 50 anerkannt. Nach Ablauf der Heilungsbewährung senkte das Versorgungsamt den GdB 2016 auf 20, später auf 30, da angeblich keine schweren Beeinträchtigungen mehr vorlagen. Der Kläger wehrte sich dagegen und machte weitere gesundheitliche Probleme geltend (u.a. an Wirbelsäule, Knie, Augen, Ohren), die seiner Ansicht nach einen höheren GdB rechtfertigen würden.

Gutachterliche Untersuchung: Im Klageverfahren ordnete das Sozialgericht (SG) eine medizinische Begutachtung durch einen Orthopäden an. Der Kläger erschien jedoch nicht allein, sondern brachte zunächst seine Tochter als Begleitperson mit. Der Sachverständige lehnte daraufhin die Untersuchung ab – er begründete dies damit, dass durch die Anwesenheit Dritter objektive Befunde schwerer zu erheben seien. Das Gericht bestellte daraufhin einen zweiten Orthopäden. Zu diesem Termin erschien der Kläger mit seinem Sohn. Auch dieser Gutachter weigerte sich, die Untersuchung durchzuführen, da er eine „Zeugenungleichheit“ durch die Begleitperson befürchtete. Der Kläger bestand jedoch darauf, „nicht ohne meine Kinder“ zur Begutachtung zu gehen. In der Folge hob das SG die Beweisbeschlüsse auf und wies die Klage ab, da der Kläger die Begutachtungen verweigert und somit die Aufklärung des Sachverhalts vereitelt habe. Auch die nächste Instanz, das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, bestätigte diese Sicht: Der Kläger habe durch sein Verhalten die weitere Sachverhaltsaufklärung verhindert, sodass zu seinen Lasten entschieden wurde. Insbesondere lehnte das LSG auch den Antrag des Klägers ab, stattdessen ein Gutachten eines von ihm vorgeschlagenen Arztes nach § 109 SGG einzuholen – dies sei rechtsmissbräuchlich, weil er die Amtsermittlungen zuvor vereitelt habe.

Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG)

Das BSG hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies den Fall zurück. In seinem Urteil vom 27.10.2022 (Az.: B 9 SB 1/20 R) stellte das BSG grundlegende Leitlinien auf, die für sozialgerichtliche Verfahren mit medizinischen Gutachten von Bedeutung sind. Diese Leitlinien stärken die Verfahrensrechte von schwerbehinderten Menschen und klären, unter welchen Bedingungen eine Vertrauensperson bei Begutachtungen anwesend sein darf. Im Kern geht es um ein faires Verfahren und die Frage, wie weit das Recht auf Unterstützung durch eine Begleitperson reicht – und wo dessen Grenzen liegen.

Die wichtigsten Aussagen des BSG-Urteils im Überblick:

  • Vertrauensperson darf grundsätzlich mitkommen: Wer sich in einem sozialgerichtlichen Verfahren von einem medizinischen Sachverständigen untersuchen lassen muss, darf zur Untersuchung im Regelfall eine Vertrauensperson mitnehmen. Das BSG betont, dass dies Teil eines fairen Verfahrens ist. Eine Vertrauensperson (z.B. ein Familienangehöriger oder Beistand) kann dem Betroffenen Sicherheit geben und helfen, sich besser zu verständigen. Dieses Recht gilt grundsätzlich in allen Fachgebieten – also nicht nur bei körperlichen, sondern auch z.B. bei psychischen Begutachtungen – solange die Anwesenheit der Person die Untersuchung nicht stört.
  • Ausschluss nur bei erheblicher Beeinträchtigung der Begutachtung: Die Anwesenheit der Vertrauensperson darf die Beweiserhebung nicht behindern oder verfälschen. Nur wenn im konkreten Einzelfall die Begleitperson dazu führen würde, dass keine geordnete, effektive oder unverfälschte Untersuchung möglich ist, darf sie ausgeschlossen werden. Beispiel: Wird über sehr persönliche oder sensible Themen gesprochen (etwa in einer psychologischen Begutachtung), kann die Anwesenheit Dritter dazu führen, dass der Betroffene aus Scham oder Angst nicht offen spricht. In so einem Fall kann es nötig sein, die Vertrauensperson zumindest zeitweise auszuschließen. Wichtig ist laut BSG eine differenzierte Betrachtung: Es kommt auf die Beziehung zwischen Betroffenem und Begleiter, das medizinische Fachgebiet und auch auf die Phase der Untersuchung an. Gegebenenfalls kann die Begleitperson etwa während eines sehr intimen Gesprächsteils vorübergehend den Raum verlassen, aber beim Rest der Untersuchung anwesend sein – ein vollständiger Ausschluss für die gesamte Begutachtung ist nur gerechtfertigt, wenn anders eine sachgerechte Untersuchung objektiv nicht möglich wäre.
  • Gericht entscheidet, nicht der Gutachter: Die Kompetenz, über die Anwesenheit einer Vertrauensperson zu entscheiden, liegt beim Gerichtnicht beim Sachverständigen. Das bedeutet: Ein Gutachter kann Bedenken anmelden, aber letztlich muss das Gericht abwägen und anordnen, ob eine Begleitperson zugelassen wird oder nicht. Im vorliegenden Fall hatten die Gutachter eigenmächtig die Untersuchung abgelehnt. Das BSG stellt klar, dass ein Sachverständiger nicht einfach nach Belieben entscheiden darf, ob er eine Vertrauensperson akzeptiert. Vielmehr trägt das Gericht die Verantwortung, die Rechte des Betroffenen (auf Unterstützung) und die Anforderungen einer objektiven Begutachtung miteinander in Einklang zu bringen. Für die Praxis heißt das: Wenn eine Gutachterin sich weigert, sollte das Gericht eventuell einen anderen Sachverständigen wählen oder klare Weisungen erteilen, statt die Begleitperson kategorisch auszuschließen.
  • Keine vorschnellen Nachteile bei verweigerter Mitwirkung: Auch wenn eine Klägerin an einer Begutachtung nicht wie gewünscht mitwirkt (z.B. weil er/sie ohne Vertrauensperson nicht teilnehmen möchte), entbindet das die Gerichte nicht von ihrer Aufklärungspflicht. Das SG und LSG hatten dem Kläger vorgeworfen, die Aufklärung vereitelt zu haben, und deshalb zu seinem Nachteil entschieden. Das BSG rügt diese Vorgehensweise. Selbst wenn Schwierigkeiten auftreten, muss das Gericht alle noch möglichen Ermittlungen ausschöpfen, um die Wahrheit zu finden. Im Klartext: Wenn die körperliche Untersuchung nicht stattfinden kann, muss z.B. versucht werden, andere Beweise zu erheben – etwa vorhandene ärztliche Unterlagen auszuwerten, behandelnde Ärzte zu befragen oder ein Gutachten anhand der Aktenlage zu erstellen. Ein Gericht darf also nicht einfach die Klage abweisen, nur weil die persönliche Untersuchung nicht geklappt hat.
  • Wahlgutachter nach § 109 SGG nicht automatisch versagt: Im Sozialgerichtsprozess gibt es die Möglichkeit, einen eigenen Gutachter vorzuschlagen (§ 109 SGG). Hiervon machte der Kläger hilfsweise Gebrauch, indem er einen Arzt seines Vertrauens benannte. Das LSG hatte diesen Antrag abgelehnt mit der Begründung, es wäre rechtsmissbräuchlich, da der Kläger die vorherigen Gutachten vereitelt habe. Das BSG stellte jedoch klar: Ein Antrag nach § 109 SGG darf nicht allein deswegen abgelehnt werden, weil ein Amtsgutachten nicht zustande kam. Jeder Kläger hat grundsätzlich das Recht, auf eigene Kosten ein Gutachten eines von ihm gewählten Sachverständigen einzuholen, um sein Anliegen zu untermauern. Dieses Recht soll die Waffengleichheit wahren, damit Betroffene auch dann eine Chance haben, ein unabhängiges Gutachten vorzulegen, wenn sie dem vom Gericht ausgewählten Gutachter misstrauen. Das BSG betont, dass dem Antrag nur in Ausnahmefällen (etwa wenn er offensichtlich nur auf Verzögerung abzielt) die Missbräuchlichkeit entgegengehalten werden darf. Im vorliegenden Fall war die bloße Weigerung, sich ohne Vertrauensperson begutachten zu lassen, kein ausreichender Grund, dem Kläger den Wunschgutachter zu verwehren.

Bedeutung für die Praxis

Für schwerbehinderte Menschen, die sich gegen Bescheide wehren und vor Gericht medizinisch begutachtet werden sollen, ist dieses Urteil äußerst wichtig. Es stärkt ihre Rechte und gibt klare Leitlinien, wie mit Begleitpersonen umzugehen ist:

  • Begleitung aus Vertrauen und Sicherheit: Sie haben in der Regel das Recht, eine Vertrauensperson Ihres Vertrauens (etwa Familienangehörige oder andere Begleiter) zum Begutachtungstermin mitzunehmen. Dies kann helfen, Ängste abzubauen und sicherzustellen, dass Sie Ihre gesundheitlichen Probleme bestmöglich schildern können. Das Urteil erkennt an, dass es Teil eines fairen Verfahrens ist, sich nicht völlig alleine einer Begutachtungssituation stellen zu müssen.
  • Grenzen dieses Rechts kennen: Die Anwesenheit Ihrer Begleitperson ist kein Freibrief – sie muss still im Hintergrund bleiben und darf die Untersuchung nicht stören. Sollte in Ausnahmefällen die Gefahr bestehen, dass durch die Begleitung keine objektive Begutachtung möglich ist, kann das Gericht entscheiden, die Person für bestimmte Teile oder insgesamt auszuschließen. Beispielsweise könnten intime medizinische Fragen oder psychologische Gespräche eher unter vier Augen stattfinden müssen, um ehrliche Antworten zu gewährleisten. In körperlichen Untersuchungen (wie hier beim Orthopäden) hingegen besteht meist kein Grund, eine leise und unauffällige Vertrauensperson auszuschließen. Wichtig ist: Das Gericht muss sorgfältig abwägen und eine einzelfallgerechte Lösung finden, statt pauschal „alle raus“ zu sagen.
  • Gerichtliche Unterstützung einfordern: Sollte eine Gutachterin Ihre Begleitperson nicht akzeptieren, können Sie das Gericht darauf hinweisen. Die Entscheidung liegt beim Gericht, und es muss Ihre Interessen berücksichtigen. Falls notwendig, kann das Gericht einen anderen Sachverständigen beauftragen oder festlegen, unter welchen Bedingungen die Begleitperson anwesend sein darf. Sie als Betroffene*r haben das Recht, gehört zu werden, wenn es um Ihr Bedürfnis nach einer Vertrauensperson geht.
  • Mitwirkung bleibt wichtig: Trotz dieser Rechte sollten Sie nach Möglichkeit kooperativ bleiben. Verzögerungen oder Konflikte bei der Begutachtung können das Verfahren verlängern. Das BSG-Urteil bedeutet nicht, dass man eine Untersuchung einfach verweigern sollte. Es bedeutet aber, dass Ihr Anliegen ernstgenommen werden muss, wenn Sie berechtigte Gründe für eine Begleitung haben. Und selbst wenn mal etwas schiefgeht – z.B. ein Gutachten platzt – heißt das nicht automatisch, dass Ihr Verfahren verloren ist. Das Gericht muss dann andere Wege suchen, um die notwendigen Informationen zu beschaffen.
  • Recht auf eigenen Gutachter nutzen: Fühlen Sie sich mit dem vom Gericht benannten Gutachter unwohl oder haben Sie kein Vertrauen, können Sie einen eigenen Gutachter vorschlagen (§ 109 SGG). Dieses Recht wurde durch das BSG bekräftigt. Sie müssen zwar in der Regel einen Vorschuss für die Kosten leisten, aber das Gutachten Ihres Wunsch-Experten kann wertvolle zusätzliche Erkenntnisse liefern. Wichtig: Lassen Sie sich nicht entmutigen, falls die gerichtliche Begutachtung schwierig war – Sie haben immer noch die Möglichkeit, ein zweites Gutachten einzubringen, das unabhängig von den Problemen mit dem ersten Gutachter erstellt wird.

Das BSG-Urteil vom 27.10.2022 stärkt die Rechte von Klägerinnen und Klägern im Schwerbehindertenrecht. Es stellt klar, dass Verfahren fair und menschenwürdig ablaufen müssen. Die Mitnahme einer Vertrauensperson zur medizinischen Begutachtung ist grundsätzlich erlaubt und kann nicht nach Belieben von Gutachtern untersagt werden. Gerichte sind angehalten, im Sinne der Betroffenen zu entscheiden und zugleich für eine objektive Beweisaufnahme zu sorgen – notfalls durch kluge Auflagen oder alternative Beweismittel. Für Ratsuchende bedeutet dies: Sie dürfen Unterstützung hinzuziehen und sollten ihre Rechte im Verfahren selbstbewusst wahrnehmen. Das Urteil fördert damit eine transparentere und gerechtere Begutachtungspraxis, von der viele schwerbehinderte Menschen in zukünftigen Verfahren profitieren werden.