Bei Anspruch gegen Kreditinstitut bei Teilnahme an illegalem Glücksspiel

27. November 2019 -

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 10.10.2019 zum Aktenzeichen 8 O 398/18 entschieden, dass im Zusammenhang mit einer Teilnahme an Online-Glücksspielen für den Kreditkartenbetreiber keine Prüfpflicht besteht, wenn das Vertragsunternehmen ordnungsgemäße Belastungsbelege einreicht.

Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes vom 25.11.2019 ergibt sich:

Die Parteien streiten um Erstattungs- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung für die Teilnahme an Online-Glücksspielen. Der Kläger war in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer von der Beklagten ausgestellten Kreditkarte. In der Zeit vom 13.06.2015 bis 17.09.2016 nahm der Kläger über Casino-Internetseiten an Glücksspielen teil. Dabei benutzte er zur Aufladung seines Guthabens bei dem jeweiligen Anbieter die von der Beklagten ausgegebene Kreditkarte, wofür diese sein Konto entsprechend belastete. Er begehrte nunmehr die Rückzahlung von knapp 7.000 Euro, da die Beklagte bei Einsatz der Kreditkarte gewusst habe, dass die Zahlungen für illegales Glücksspiel eingesetzt wurden. Zumindest sei es für sie erkennbar gewesen. Demgegenüber sei ihm selbst nicht bewusst gewesen, an illegalem Glücksspiel teilzunehmen.

Das LG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts darf das Kreditkartenunternehmen dann, wenn das Vertragsunternehmen ordnungsgemäße Belastungsbelege einreicht, die Zahlung an das Vertragsunternehmen grundsätzlich für erforderlich halten, ohne zu prüfen, ob dem Vertragsunternehmen eine wirksame Forderung gegen den Karteninhaber zusteht. Das Kreditkartenunternehmen sei nicht verpflichtet gewesen, die genutzten Glücksspielangebote mit der „White List“ der deutschen Bundesländer abzugleichen, um eine eventuelle Illegalität zu erkennen. Ein solcher Prüfaufwand gehe über die normale Bearbeitung der Zahlungsvorgänge hinaus und oblag dem Kreditkartenunternehmen gerade nicht. Dieses habe vielmehr von einem rechtstreuen Verhalten des Beklagten ausgehen können und habe nicht mit einem eventuellen strafrechtlichen Verstoß rechnen müssen. Überdies erscheine eine Überprüfung auch kaum möglich, da zunächst nicht erkennbar ist, von wo aus der Kreditkarteninhaber die Glücksspielangebote angenommen habe und welche Spiele er tatsächlich gespielt habe. Im Ausland sei nämlich eine Vielzahl von Glücksspielangeboten legal. Ebenso wenig sei erkennbar, ob jedes einzelne vom Beklagten wahrgenommene Spiel tatsächlich unerlaubtes Glücksspiel darstelle.