Bei der Ablehnung von Prozesskostenhilfe dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit nicht überspannt werden

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23. März 2022 zum Aktenzeichen 2 BvR 1514/21 entschieden, dass die Ablehnung von Prozesskostenhilfe die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit nicht überspannen darf.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als Berufungsbeklagter in einem zivilgerichtlichen Berufungsverfahren.

Der 81 Jahre alte, grundsicherungsberechtigte Beschwerdeführer war bis zu einem Verkehrsunfall im Jahr 2013, bei dem er sich schwere Beinverletzungen zuzog, als Fliesenlegermeister in familieneigener und seit Ende 2014 insolventer GmbH tätig. Die GmbH beziehungsweise er selbst machten wegen dieses Verkehrsunfalls verschiedene Ansprüche gegen die Versicherung des Unfallgegners in mehreren Verfahren − (teilweise) unter Inanspruchnahme von gewährter Prozesskostenhilfe − geltend, in denen die GmbH beziehungsweise der Beschwerdeführer erstinstanzlich im Wesentlichen obsiegten. Zwei erstinstanzlich ergangene Urteile aus den Jahren 2016 und 2018 wurden – ohne dass die Versicherung Berufung einlegte – rechtskräftig.

Das Landgericht gewährte dem Beschwerdeführer für das streitgegenständliche Verfahren mit Beschluss vom 9. Mai 2016 Prozesskostenhilfe. Mit vorläufig vollstreckbarem Versäumnis- und Endurteil vom 23. Juni 2017 gab es der Klage des Beschwerdeführers weitestgehend statt. Im August 2017 erhielt er aufgrund dieses Versäumnis- und Endurteils von der Versicherung eine Summe in Höhe von 78.187,11 Euro. Mit Urteil vom 8. Januar 2019 gab das Landgericht seiner Klage insbesondere auf eine Verdienstausfallrente in Höhe von ca. 2.000,00 Euro monatlich ebenfalls weitestgehend statt.

Gegen den abweisenden Teil des Versäumnis- und Endurteils vom 23. Juni 2017 legte der Beschwerdeführer Berufung ein. Aufgrund der erhaltenen Zahlung der Versicherung aus dem Versäumnis- und Endurteil erklärte er den für dieses Berufungsverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag für erledigt. Mit Urteil vom 30. Juli 2018 wies das Oberlandesgericht die Berufung des Beschwerdeführers zurück.

Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 8. Januar 2019 legte die beklagte Versicherung die verfahrensgegenständliche Berufung zum Oberlandesgericht ein, welches dem Beschwerdeführer die beantragte Prozesskostenhilfe zunächst mit Beschluss vom 14. Mai 2020 mangels hinreichender Darlegung seiner Bedürftigkeit versagte. Wie er selbst mitgeteilt habe, sei ihm aufgrund des Versäumnisurteils ein Betrag von 78.187,11 Euro zugeflossen. Jedenfalls hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 18.332,07 Euro habe er aber nicht nachvollziehbar dargetan, wozu dieser von ihm verwendet worden sei. Er habe lediglich pauschal mitgeteilt, dass dieser Betrag im Rahmen seines „allgemeinen Lebensunterhalts“ verbraucht worden sei, er keine Belege aufbewahrt habe und dazu keine weiteren Angaben machen könne. Auch die vom Beschwerdeführer abgegebene Versicherung an Eides statt ermögliche dem Gericht die vorzunehmende Prüfung des Einsatzes der Gelder nicht. Selbst nach Abzug des insoweit zu berücksichtigenden Schonvermögens in Höhe von 5.000,00 Euro nach § 115 Abs. 3 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO), § 90 Abs. 2 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Verbindung mit § 1 Nr. 1 Verordnung zur Durchführung (DurchführungsVO) zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII reiche der Betrag für die Prozesskosten des zweiten Rechtszugs aus. Die vom Beschwerdeführer bislang nicht realisierte Absicht, das Geld für eine Alterssicherung einzusetzen, sei ebenfalls nicht ausreichend. Offenbleiben könne trotz erheblicher Zweifel daher, ob und inwieweit hinsichtlich der geltend gemachten Bedienung von Schulden jeweils hinreichende Umstände dargetan seien, die einen hinsichtlich jeder Ausgabe festzustellenden Vorrang gegenüber der Verpflichtung, die Allgemeinheit nicht ohne Grund in Anspruch zu nehmen, tragen. Vor allem in Bezug auf die Aufwendungen für „Lager Miete“ in Höhe von 15.529,50 Euro fehlten tragfähige Angaben. Keiner Prüfung zugänglich seien ebenfalls die pauschalen Angaben zu den beglichenen Anwaltshonoraren in Höhe von weiteren 11.913,34 Euro.

In seiner Gegenvorstellung vom 15. Mai 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, aus seinem ehemaligen Erwerbsgeschäft noch Gegenstände einlagern zu müssen, was eine monatliche Lagermiete von 535,50 Euro in Anspruch nehme. Die entsprechenden Quittungen seit der Auszahlung der 78.187,11 Euro seien einem vorangegangenen Schriftsatz beigefügt gewesen und würden zur Sicherheit nochmals beigelegt. Zudem versichere der Prozessbevollmächtigte nochmals, dass der für Anwaltshonorare einbehaltene Betrag mit Kosten aufgrund anderweitig für den Beschwerdeführer geführter Mandate verrechnet worden und ihm deshalb nie persönlich zugeflossen sei. Hinsichtlich der 18.332,07 Euro seien die Angaben in der vom Beschwerdeführer abgegebenen eidesstattlichen Versicherung aufgrund seiner prekären Vermögenssituation plausibel, der Betrag sei in den letzten drei Jahren sukzessive verbraucht worden, es entspreche einem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch von etwa 570 Euro. Weitere Belege hierzu könne der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Er verfüge über geringe Renteneinnahmen in Höhe von 519,71 Euro. Allein seine Mietkosten beliefen sich auf 497,00 Euro monatlich und er erhalte Grundsicherung. Die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit dürften nicht überspannt werden.

Das Oberlandesgericht hielt an der Ablehnung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 25. Mai 2020 fest. Ein sachlicher Grund für die monatliche Zahlung einer Lagermiete für Gegenstände der ehemaligen GmbH in Höhe von 535,50 Euro seit November 2016 sei nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer nach eigenem Vorbringen seit dem Unfall im Dezember 2013 nicht mehr arbeitsfähig und die ehemalige GmbH eigentliche Schuldnerin der Mietkosten gewesen sei. Im Übrigen fehlten insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Begleichung von Anwaltshonoraren in Höhe von insgesamt 11.913,34 Euro wie auch der Verwendung der 18.332,07 Euro für allgemeine Lebenshaltung nachvollziehbare Angaben für eine Prüfung durch das Gericht. Die Behauptung eines theoretisch plausiblen, aber nicht weiter konkretisierten Durchschnittsverbrauchs reiche nicht aus.

Mit Urteil vom 18. Mai 2020 hob das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts vom 8. Januar 2019 sowie das (Teil-)Versäumnisurteil vom 23. Juni 2017 auf und wies die Klage ab.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 23. Juni 2020 Prozesskostenhilfe beim Bundesgerichtshof zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Er wurde dabei durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten, der – wie schon im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht im Vorfeld des Urteils vom 18. Mai 2020 – ohne Kostensicherung tätig wurde. Hier erklärte der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter anderem, „getrennt-verheiratet“ und nicht rechtsschutzversichert zu sein, keine Unterhaltsansprüche gegen dritte Personen zu haben, außer einer Rente in Höhe von 537,46 Euro keine Einnahmen zu beziehen und ergänzende Grundsicherung in Höhe von 363,64 Euro zu erhalten. Auch seine Ehefrau habe keinerlei Einnahmen. Auf seinem Konto befänden sich 277,49 Euro, sein Auto habe einen Verkehrswert von 1.500,00 Euro, er habe Geschäftsanteile im Wert von 250,00 Euro. Seine Wohnkosten beliefen sich auf insgesamt 497,00 Euro; er zahle Schulden in Raten von monatlich zwei Mal 100,00 Euro zurück. Eine Entsorgung der in der angemieteten Halle untergebrachten Maschinen sei teurer als die Mietkosten.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 bat der Bundesgerichtshof um Vorlage der Auszüge sämtlicher Konten für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 sowie Vorlage eines Kontoauszugs, aus welchem hervorgehe, dass und wann die genannten 78.187,11 Euro dem Vermögen des Klägers zugeflossen seien. Ferner wurde um Erläuterung von Schulden beim Landratsamt gebeten. Mit ergänzendem Schreiben vom 13. Juli 2020 bat der Bundesgerichtshof um vollständige Angabe der aktuellen Einkünfte und Ausgaben der Ehefrau nebst Glaubhaftmachung.

Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2020 legte der Beschwerdeführer die Kontounterlagen vor und ergänzte, dass die aus dem Versäumnisurteil aus dem Jahr 2017 erhaltenen 78.187,11 Euro nur in Höhe von 66.273,77 Euro an ihn – auf seinen Wunsch hin durch Übergabe eines Barschecks – ausgezahlt worden seien, der Rest sei aufgrund von Honorarforderungen seines Prozessbevollmächtigten direkt einbehalten und verrechnet worden. Das die Grundsicherung gewährende Landratsamt wisse von der Auseinandersetzung mit der beklagten Versicherung und habe deshalb die Grundsicherung auf Darlehensbasis gewährt. Nach dem Erhalt der 66.273,77 Euro habe das Landratsamt mit Bescheid vom 13. September 2017 mitgeteilt, dass die Grundsicherungsleistungen eingestellt und erbrachte Leistungen zurückgefordert würden. Er müsse 4.562,98 Euro in monatlichen Raten zu je 100,00 Euro zurückzahlen, diese habe er auch bis zum 7. Januar 2019 bedient, sodass bis zu diesem Zeitpunkt noch 3.162,98 Euro offen gestanden hätten. Er lebe getrennt von seiner Ehefrau, diese habe ihrerseits Unterhaltsansprüche gegen ihn vor dem Familiengericht geltend gemacht.

Der Bundesgerichtshof stellte mit Schreiben vom 14. August 2020 weitere Nachfragen dahingehend, um was für Gutschriften auf den Konten es sich bei einzelnen, mit „Vergütung“ beginnenden Einzahlungsposten handele. Des Weiteren sei aus den Kontoauszügen eine Gutschrift einer Lebensversicherung ersichtlich, die der Beschwerdeführer aber ausweislich seiner abgegebenen Erklärung nicht habe. Außerdem seien Ratenzahlungen in Höhe von 60,00 Euro ersichtlich. Es werde zudem um Erklärung gebeten, weshalb und wie der zugeflossene Betrag in Höhe von 66.273,77 Euro verbraucht worden sei. Hierzu sei eine chronologische Aufstellung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ab dem 22. August 2017 nachvollziehbar darzulegen.

Der Beschwerdeführer teilte hierzu am 21. September 2020 mit, dass es sich bei dem Posten „Vergütung Landkreis Raststatt“ um die angegebene Grundsicherung handele. Bei zwei anderen konkreten Zahlungseingängen handele es sich um Zahlungen an die ehemalige GmbH aus Veräußerungen der Insolvenzmasse. Eine Lebensversicherung habe er zum 6. März 2020 kündigen müssen, aus dieser Kündigung resultiere ein Restwert und der entsprechende Kontozahlungseingang „Rückkauf“ in Höhe von 1.421,23 Euro. Die monatlichen Zahlungen in Höhe von 60,00 Euro resultierten aus einer Ratentilgung gegenüber der Staatsanwaltschaft, die der Beschwerdeführer vergessen habe aufzuführen. Weitere Verbindlichkeiten bestünden in Höhe von 3.162,98 Euro und ursprünglich 1.580,00 Euro beziehungsweise nunmehr noch 980,00 Euro. Diese könne er aktuell jedoch ohne Gefährdung seines Existenzminimums nicht mehr bedienen.

Von der ausgezahlten Summe aus dem Versäumnisurteil in Höhe von 66.273,77 Euro habe er für 5.000,00 Euro eine Alterssicherungspolice bezahlt, die er jedoch aufgrund der prekären Lage in Höhe von 4.500,00 Euro wieder habe in Anspruch nehmen müssen. Zur Verwendung der Gesamtsumme im Übrigen reichte der Beschwerdeführer eine Verwendungsaufstellung ein, die er auch bereits dem Oberlandesgericht zur Verfügung gestellt hatte. Neben Angaben zu verschiedenen Gerichts- und Verfahrenskosten findet sich unter anderem auch ein Punkt „Lager Miete laut Belege 15.529,50 Euro“. Über einen Restbetrag von 18.332,07 Euro „(+ Policendarlehen)“ habe er keine Belege mehr, es sei für die allgemeine Lebenshaltung ausgegeben worden. Darüber habe er in zweiter Instanz eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Er habe sich insoweit nicht „arm gemacht“, er sei arm gewesen, insbesondere nachdem die vorläufige Rentenzahlung der beklagten Versicherung infolge des Endurteils wieder eingestellt worden sei. Über die finanziellen Verhältnisse seiner getrenntlebenden Ehefrau habe er im Detail keine Kenntnis. Aber sie habe ebenfalls unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe gerichtlich versucht, ihm gegenüber Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Der Beschwerdeführer legte ferner Grundsicherungsbescheide seit August 2017 und Unterlagen zu seiner Altersvorsorgeversicherung vor. Erstere seien aufgrund der Zahlung der 66.273,77 Euro und vorübergehenden Aufnahme der Rentenleistungen durch die beklagte Versicherung wieder aufgehoben worden. Jedenfalls ab Mai 2019 habe er dann wieder Grundsicherung erhalten.

Im – richterlich abgezeichneten – Vermerk nebst Einnahmen- und Ausgabenaufstellung vom 24. September 2020 hielt die Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer „unter Zurückstellung gewisser Bedenken“ die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfülle. Die Frage nach einem möglichen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss stelle sich mangels Leistungsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht. Dieser wisse von deren finanzieller Situation nur, dass sie ebenfalls Grundsicherung erhalte. Von den Einkünften in Höhe von circa 900,00 Euro seien der persönliche Freibetrag, Sozialversicherungsbeiträge, die Miete und die Zahlungsverpflichtungen bei der Staatsanwaltschaft abzuziehen, demnach ergebe sich ein negativer zur Verfügung stehender Betrag. Weitere Zahlungsverpflichtungen könnten nicht mehr bedient werden. Der Beschwerdeführer habe auch „wohl kein einsetzbares Vermögen (mehr)“. Die Kontostände im überprüften Zeitraum lägen unter dem Schonbetrag. Vom im Jahr 2017 erhaltenen Betrag in Höhe von 78.187,11 Euro, von denen 66.273,77 Euro tatsächlich an den Beschwerdeführer ausgezahlt worden seien, seien nach seinen Angaben Gerichtskosten, Mietrückstände, die Hallenmiete für die GmbH, ein Kredit beim Sozialamt, Steuerberaterkosten und Rückstände bei der Krankenkasse beglichen sowie eine Alterssicherung abgeschlossen worden, die inzwischen in ein Policen-Darlehen umgewandelt worden sei. Eine Lebensversicherung sei gekündigt worden. Die restlichen 18.332,07 Euro seien nach Angaben des Beschwerdeführers für allgemeine Lebenshaltungskosten verbraucht worden, hierüber habe er bereits im zweiten Rechtszug eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Insgesamt könne man den während des Rechtsstreits zugeflossenen Betrag „unter Zurückstellung gewisser Bedenken“ als nachvollziehbar verbraucht ansehen. Alternativ wäre die Prozesskostenhilfe mit der Begründung abzulehnen, der Beschwerdeführer hätte den Betrag für die eventuell zu zahlenden Prozesskosten aufsparen müssen. Hierbei sei aber zu bedenken, dass er in erster Instanz überwiegend obsiegt habe und ihm ein Betrag von 38.481,36 Euro zuerkannt worden sei.

Mit Beschluss vom 13. Oktober 2020 bewilligte der Bundesgerichtshof dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts vom 18. Mai 2020 mit Beschluss vom 26. Januar 2021 nach § 544 Abs. 9 ZPO wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 bestimmte das Oberlandesgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 20. September 2021, erteilte rechtliche Hinweise in der Sache und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme bis zum 6. August 2021.

Mit (erneutem) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung dieses (zweiten) Berufungsverfahrens vom 23. Juli 2021 legte der Beschwerdeführer neben der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aktuelle Rentenbescheide, Kontoauszüge und Korrespondenz bezüglich seiner Schulden vor und nahm ergänzend Bezug insbesondere auf sämtliche Aktenbestandteile des Prozesskostenhilfeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof, da hier die gleichen wirtschaftlichen Bedingungen zugrunde zu legen seien.

Aus den vorgelegten Kontounterlagen ist unter anderem eine Gutschrift einer Lebensversicherung vom 28. Mai 2021 in Höhe von 512,10 Euro mit dem Betreff „Vergütung“ ersichtlich.

Am 26. Juli 2021 wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass voraussichtlich keine Prozesskostenhilfe gewährt werden könne, weil Zweifel an einer vollständigen und richtigen Darstellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestünden. In den vorgelegten Kontoauszügen fände sich ein Zahlungseingang „Vergütung“, der im Gesamtzusammenhang vermuten lasse, dass es sich um regelmäßige Zahlungseingänge handele. Nach wie vor würden die Hinweise aus dem Beschluss des Gerichts vom 25. Mai 2020 gelten, es bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 9. August 2021.

Mit Schreiben vom 9. August 2021 teilte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines entsprechenden Schreibens der Lebensversicherung vom 27. Mai 2021 mit, dass es sich bei dem Zahlungseingang „Vergütung“ in Höhe von 512,10 Euro um den Rest der bei der Versicherung ursprünglich in Höhe von 5.000,00 Euro abgeschlossenen, dann aber wieder gekündigten Rentenversicherung handele. Es sei unklar, was mit der vom Gericht gewählten Formulierung „wobei der Gesamtzusammenhang der Angaben vermuten lässt“ gemeint sei. Wie dem Gericht aus der bisherigen Korrespondenz bekannt sei, habe die Police bereits beliehen werden müssen. Es sei beantragt worden, die Akten des Prozesskostenhilfeverfahrens beim Bundesgerichtshof beizuziehen. Eine Ablehnung wäre vor dem Hintergrund der Gewährung durch diesen nicht mehr nachvollziehbar. Nach den erfolgten Hinweisen des Gerichts zur Hauptsache müsse noch umfangreich Stellung genommen werden, der Prozessbevollmächtigte sei aber hierzu nur nach Kostensicherung bereit, weshalb Fristverlängerung und vorsorglich eine Terminverlegung beantragt werde.

Aus dem vorgelegten Schreiben der Lebensversicherung ergebe sich, dass die Versicherung gekündigt, zum 1. Juni 2021 abgerechnet und der Restbetrag in Höhe von 512,10 Euro dem Konto des Beschwerdeführers gutgeschrieben worden sei.

Mit Verfügung ebenfalls vom 9. August 2021 verlängerte das Oberlandesgericht die Frist zur Stellungnahme bis zum 25. August 2021, erhebliche Gründe für die beantragte Fristverlängerung darüber hinaus seien nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer habe seit Zugang der Entscheidung des Bundesgerichtshofs damit rechnen müssen, dass ihm das von diesem eingeräumte Schriftsatzrecht in der Sache vom Oberlandesgericht gewährt und er deshalb zur Ergänzung seines Sachvortrags und zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert werde, zumal er dies ausweislich des Beschlusses des Bundesgerichtshofs bereits angekündigt habe. Dennoch habe er keine Vorkehrungen getroffen, um dieser Nachreichung von Unterlagen zur Hauptsache nachzukommen, und er habe auch keinen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Selbst nach der Zustellung der Terminsnachricht mit Hinweisen vom 9. Juli 2021 habe er mit seinem Antrag bis zum 23. Juli 2021 zugewartet, obwohl er damit habe rechnen müssen, dass ihm Prozesskostenhilfe aus den nicht ausgeräumten Gründen des Beschlusses vom 25. Mai 2020 nicht gewährt werden würde. Bei Gewährung der beantragten Fristverlängerung bis zum 31. August 2021 sei zu befürchten, dass eine sachgerechte Stellungnahme der Beklagten nicht rechtzeitig genug vor dem Termin vorliegen werde, um dem Gericht zu ermöglichen, diese noch vor dem anberaumten Termin zu beraten.

Mit Gegenvorstellung vom 11. August 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, Vorkehrungen getroffen zu haben. Der bisherige Verfahrensverlauf habe allerdings den Schluss zugelassen, dass das neuerliche Verfahren vor dem Oberlandesgericht einen längeren Vorlauf haben werde. Zudem hätten sich auch bezüglich des weiteren Prozesskostenhilfeantrags Rückfragen ergeben, die ihrerseits wieder Zeit in Anspruch genommen hätten. Es sei außerdem nicht zu erkennen gewesen, welche weiteren Anforderungen und Auflagen das Oberlandesgericht im Rahmen des einzuräumenden Schriftsatzrechts noch stellen würde, insoweit seien keine Vorkehrungen möglich gewesen.

Mit Verfügung vom 11. August 2021 teilte das Oberlandesgericht mit, es bestehe kein Anlass, die Fristverlängerung bis zum 31. August 2021 zu gewähren. Das Verfahren gehöre zu den ältesten und stehe schon deshalb zur Bearbeitung an. Auch die Einwände zu weiteren Ermittlungen und der Verweis auf die Unkenntnis der Anforderungen des Gerichts überzeugten nicht. Bereits in der Verhandlung im Mai 2020 habe das Gericht auf das Fehlen von Unterlagen hingewiesen und der Beschwerdeführer habe schon im Rahmen seiner Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen, bei Gewährung eines Schriftsatzrechts entsprechende Unterlagen einzureichen. Weitere angeblich nicht erkennbare Anforderungen und Auflagen seien in der Terminbestimmung vom 8. Juli 2021 nicht gemacht worden.

Mit erneuter Gegenvorstellung vom 13. August 2021 vertiefte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und führte unter anderem aus, dass einige Punkte der am 8. Juli 2021 erteilten Hinweise sehr wohl neu seien.

Am selben Tag verfügte das Oberlandesgericht, dass weiterhin keine Veranlassung zu einer Fristverlängerung gesehen werde und mit einer Reaktion auf weitere Gegenvorstellungen nicht mehr gerechnet werden könne.

Mit angegriffenem Beschluss vom 16. August 2021 lehnte das Oberlandesgericht den Prozesskostenhilfeantrag ab. Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen könne. Prozesskostenhilfe sei eine besondere Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege. Es sei nicht nur auf das Vermögen abzustellen, über welches ein Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe verfüge, sondern auch auf dasjenige, über welches er vorwerfbar nicht mehr verfüge. Seien Rechtsverfolgungskosten absehbar, dürfe vorhandenes Vermögen nicht mehr leichtfertig für nicht notwendige Zwecke ausgegeben werden. Geschehe dies gleichwohl, müsse die ausgegebene Summe als fiktives Vermögen angerechnet werden, auf den Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII könne sich ein Antragsteller dann nicht mehr berufen.

Dem Beschwerdeführer sei im August 2017 aufgrund des Versäumnisurteils ein Betrag von (jedenfalls) 66.273,77 Euro zugeflossen. Er habe aufgrund des im Jahr 2017 von der Beklagten eingelegten Einspruchs nicht davon ausgehen dürfen, dass keine weiteren Rechtsverfolgungskosten mehr entstünden. Obwohl darlegungsbelastet, habe er nicht dargelegt, den Betrag nicht leichtfertig für nicht unbedingt notwendige Zwecke ausgegeben zu haben. Soweit von November 2016 bis Juni 2019 eine „Lager Miete laut Belege“ in Höhe von insgesamt 15.529,50 Euro bezahlt worden sei, handele es sich dabei um Verbindlichkeiten seiner ehemaligen GmbH, nicht um eigene Verbindlichkeiten. Eine Notwendigkeit für die Einlagerung von Maschinen auf seine Kosten sei nach dem Unfallgeschehen von 2013, seit dem der Beschwerdeführer nicht mehr als Fliesenleger arbeiten könne, nicht ersichtlich. Er habe damit in Kenntnis eines laufenden Verfahrens ohne sachlichen Grund und ohne Rücklagenbildung Mittel ausgegeben, die zur Durchführung des Berufungsverfahrens ausgereicht hätten.

Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus nicht hinreichend nachprüfbar dargetan, wie er den weiteren Betrag von 18.332,07 Euro verwendet und dass er diesen insbesondere nicht leichtfertig für nicht unbedingt notwendige Zwecke ausgegeben habe. Der Beschwerdeführer habe sich in sämtlichen Prozesskostenhilfeverfahren darauf beschränkt, pauschal mitzuteilen und an Eides statt zu versichern, diesen Betrag im Rahmen seines „allgemeinen Lebensunterhaltes“ verbraucht und hierzu keine Belege aufbewahrt zu haben. Es sei damit nicht möglich, plausibel auszuschließen, dass er sich seines Vermögens durch unangemessene Ausgaben über den Bedarf für einen angemessenen Lebensunterhalt hinaus – auch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss des 12. Zivilsenats vom 2. April 2008 – XII ZB 184/05) – entäußert habe. Die pauschale Berechnung, wonach sich ein durchschnittlicher monatlicher Verbrauch von etwa 570,00 Euro im Monat ergebe, sei nicht hinreichend plausibel.

Eine Zahlung der − vom Beschwerdeführer unter seiner Forderungsaufstellung angeführten − „Gerichtskosten Oberlandesgericht Karlsruhe“ in Höhe von 2.644,00 Euro ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht, es seien lediglich Raten in Höhe von insgesamt 600,00 Euro ersichtlich, ohne dass dies derzeit entscheidungserheblich sei.

Ebenfalls lediglich ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass er erneut keine hinreichenden Angaben zu Unterhaltsansprüchen gegenüber seiner getrenntlebenden Ehefrau und deren Vermögensverhältnissen gemacht habe.

Mit Gegenvorstellung vom 20. August 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, dass das Landgericht und der Bundesgerichtshof bei gleicher Ausgangslage Prozesskostenhilfe bewilligt hätten. Nach dem vom Oberlandesgericht zitierten Beschluss des 12. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2018 – XII ZB 636/17 – sei gefordert, dass der Anspruchsteller seine Leistungsunfähigkeit durch Vermögen aufzehrende Ausgaben böswillig herbeigeführt habe. Vorliegend fehle es schon an der Vorhersehbarkeit der Entstehung künftiger Rechtsverfolgungskosten für einen nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der Versicherung geführten Berufungsrechtszug, nachdem diese in allen anderen Verfahren die gegen sie ergangenen Urteile akzeptiert und durch ein zulasten des Beschwerdeführers ergangenes Berufungsurteil Gewissheit darüber erlangt habe, dass zumindest keine höheren als im ursprünglichen Versäumnisurteil ausgeurteilten Beträge zugesprochen werden würden. Der Beschwerdeführer kämpfe vorliegend gerade darum, nicht mehr und insbesondere nicht für den Rest seines Lebens sozialhilfebedürftig sein zu müssen.

Er habe mehrfach dargelegt, dass er die Lagermiete weiter entrichtet habe, weil eine fachgerechte Entsorgung der Spezialgeräte teurer gewesen wäre als ihre Einlagerung, und er sich aufgrund der Unfallfolgen nur zu einer sukzessiven Auflösung des Lagers in der Lage gesehen habe. Es dürfte jedenfalls an einer anzunehmenden Böswilligkeit fehlen, wenn der Beschwerdeführer Forderungen seiner ehemaligen GmbH begleiche. Er habe sich hierzu auch moralisch in der Pflicht gesehen. Bei einer etwaigen Räumung hätten die gegebenenfalls noch zu verwertenden Gegenstände weiteren Schaden genommen.

Die an Eides statt versicherte Vermögensverwendung der 18.332,07 Euro sei plausibel für den betroffenen Zeitraum von anderthalb Jahren; der Beschwerdeführer habe Mieten und Raten gezahlt und in geringem Umfang auch seiner Ehefrau Unterhalt gewährt. Es sei plausibel, dass er das Geld nicht für Luxuszwecke ausgegeben habe. Mehr als das, was er vorgetragen habe, könne er nicht vortragen. Zwar enthalte der Beschluss des Bundesgerichtshofs keine Begründung, es sei jedoch anzunehmen, dass dieser die Argumentation des Oberlandesgerichts bereits aus vorangegangenen Prozesskostenhilfeanträgen und -ablehnungen gekannt habe und nicht zu dem Schluss gekommen sei, dass hier eine vorwerfbare und böswillige Vermögensverschlechterung im Sinne seiner eigenen Rechtsprechung vorliege.

Die vom Gericht als nicht entscheidungserheblich angesehenen Ausführungen zu den Gerichtskosten ließen sich mit einem Tippfehler des Beschwerdeführers einerseits und mit bereits erfolgten Teilleistungen andererseits erklären, offen seien noch 1.580,00 Euro.

Auch hinsichtlich des Vorwurfs, keine ausreichenden Angaben zum Vermögen seiner Ehefrau gemacht zu haben, habe das Gericht seinen Vortrag nicht vollständig berücksichtigt. Er habe bereits mehrfach auf die vorgelegten Beschlüsse des Familiengerichts hingewiesen, wonach die Ehefrau selbst Ansprüche gegen den Beschwerdeführer geltend gemacht habe und ebenfalls Grundsicherung beziehe. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich an ihren Vermögensverhältnissen etwas geändert habe. Er habe auch mehrfach Bezug genommen auf das Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, wo dies thematisiert worden sei.

Mit angegriffenem Beschluss vom 24. August 2021 sah das Oberlandesgericht aufgrund der Gegenvorstellung keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Eine besondere Voraussetzung der „Böswilligkeit“ bestehe nicht und werde auch vom Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung nicht aufgestellt. Dem dortigen Obersatz schließe sich vielmehr die auch vom Gericht zugrunde gelegte tatbestandliche Ausfüllung an, wonach bei absehbaren Rechtsverfolgungskosten vorhandenes Vermögen nicht mehr leichtfertig für nicht unbedingt notwendige Zwecke ausgegeben werden dürfe. Geschehe dies – wie hier – gleichwohl, müsse sich der Beschwerdeführer die ausgegebene Summe als fiktives Vermögen anrechnen lassen und könne sich auch nicht mehr auf den Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII berufen.

Dass es sich bei der im Zeitraum von November 2016 bis Juni 2019 bezahlten „Lager Miete laut Belege“ in Höhe von 15.529,50 Euro nicht um eigene Verbindlichkeiten, sondern um solche der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der (…)-GmbH, handele, werde nicht in Abrede gestellt. Die Begleichung fremder Schulden trotz eines laufenden Rechtsstreits, dessen Entwicklung nicht übersehen werden könne, sei leichtfertig für nicht unbedingt notwendige Zwecke erfolgt. Daran änderten auch die geschilderten Begleitumstände nichts. Welche konkreten Maschinen mit welchen Kosten zu entsorgen seien, habe der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt oder belegt. Weshalb bis Oktober 2016 vor Anfall der Mietkosten und damit drei Jahre nach dem Unfallgeschehen eine auch sukzessive Auflösung des Lagers nicht möglich gewesen sein solle, bleibe offen.

„Fürsorglich“ sei zuletzt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Angabe, über die aktuellen finanziellen Verhältnisse seiner in Trennung lebenden Ehefrau keine Detailkenntnis zu haben, seiner diesbezüglichen Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Erfolglose Bemühungen um entsprechende Kenntnisse habe er nicht dargetan, der Hinweis auf „zerrüttete Familienverhältnisse“ genüge hier nicht.

Der Beschwerdeführer beantragte am selben Tag, die Stellungnahmefrist in der Sache auf den 31. Oktober 2021 zu verlängern und den anberaumten Termin aufzuheben, und teilte mit, eine Verfassungsbeschwerde erhoben sowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt zu haben. Mit Verfügung ebenfalls vom 24. August 2021 verlängerte das Oberlandesgericht daraufhin die Stellungnahmefrist in der Sache bis zum 31. August 2021, lehnte aber die Verlegung des Termins am 20. September 2021 ab. Das Gericht sei nicht schon wegen der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zu einer Fristverlängerung gezwungen.

Nach erneuter Gegenvorstellung vom 25. August 2021, in der der Beschwerdeführer seine Auffassung im Wesentlichen wiederholte und vertiefte, hielt das Oberlandesgericht mit angegriffener Verfügung vom 26. August 2021 fest, dass keine Veranlassung zu weiteren Maßnahmen bestehe.

Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde und Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verlängerte das Oberlandesgericht die Stellungnahmefrist schließlich bis zum 8. September 2021.

Am 27. August 2021 hat der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 24. August 2021 sowie auf dessen Verfügung vom 26. August 2021 erweitert.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 3. September 2021 eine einstweilige Anordnung erlassen und etwaige vom Oberlandesgericht Karlsruhe gesetzte Stellungnahmefristen einstweilen für den Zeitraum von sechs Monaten für wirkungslos erklärt. Es hat in dieser Zeit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache untersagt.

Das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG nicht, dass diejenigen, die über keine materiellen Mittel verfügen, um Prozesskosten zu tragen, mit denjenigen, denen solche Mittel zur Verfügung stehen, völlig gleichgestellt werden, sondern verlangt eine weitgehende Angleichung mit denen, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen (vgl. BVerfGE 78, 194 <117 f.>; 81, 347 <357>; 117, 163 <187>; stRspr). Es ist deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich, Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfGK 19, 384 <386>). Die gerichtliche Prüfung darf jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu verlagern. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Das gilt für die Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ebenso wie für die Feststellung der Bedürftigkeit derjenigen, die Prozesskostenhilfe beantragen, was gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO weitere Voraussetzung für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist. Dementsprechend prüft das Bundesverfassungsgericht, ob die Fachgerichte die Anforderungen an die Darlegung der Erfolgsaussichten beziehungsweise der Bedürftigkeit überspannt haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 2007 – 1 BvR 2007/07 -, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 – 1 BvR 1671/13 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2020 – 1 BvR 1975/18 -, Rn. 14).

Eine Partei darf trotz Lücken im Formular darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichend dargetan zu haben, insbesondere wenn die Lücken durch beigefügte Unterlagen geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können. Desgleichen genügt die Bezugnahme auf Bescheinigungen und eine in einem früheren Rechtszug abgegebene Erklärung den Darlegungsanforderungen, wenn die Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind und dies bei der Bezugnahme deutlich gemacht wird (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2020 – 1 BvR 1975/18 -, Rn. 16 m.w.N.).

Diesen grundrechtlichen Anforderungen wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Prozesskostenhilfe für den Beschwerdeführer nicht gerecht.

Das Oberlandesgericht hat die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit überspannt und damit den Zugang zu den Gerichten übermäßig erschwert.

Der Beschwerdeführer hat zunächst ein ihm ganz überwiegend günstiges Versäumnis- und Endurteil sowie ein ihm günstiges erstinstanzliches Urteil erhalten, welche ihm eine Verdienstausfallrente in beträchtlicher monatlicher Höhe zusprachen. Für die Kosten der von ihm unmittelbar nach dem Versäumnis- und Endurteil aus dem Jahr 2017 eingelegten Berufung hinsichtlich der zeitlichen Befristung und der Höhe der Verdienstausfallrente ist er selbst aufgekommen. Einen für dieses Verfahren gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe erklärte er für erledigt, nachdem er von der beklagten Versicherung aus dem Versäumnis- und Endurteil im August 2017 einen Betrag in Höhe von 78.187,11 Euro ausgezahlt bekommen hatte. In allen übrigen das vorliegende Verfahren betreffenden Instanzen – insbesondere auch vor dem Bundesgerichtshof zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde – hat der Beschwerdeführer bei gleicher Ausgangslage Prozesskostenhilfe erhalten. In diesem Zusammenhang hat er eine Liste über die komplette Verwendung der aufgrund des Versäumnis- und Endurteils erhaltenen Betrags erstellt, vorgelegt und belegt. Er hat dargetan, dass er neben der Tilgung weiterer Schulden unter anderem die gerade aufgrund des noch offenen Rechtsstreits nur darlehensweise vom Sozialamt geleistete Grundsicherung für einen vorangegangenen Zeitraum zurückzahlte. Zudem ergibt sich jedenfalls aus den Unterlagen des Prozesskostenhilfeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof, dass er ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Gelder aus dem Versäumnis- und Endurteil auch keine Grundsicherung mehr erhielt.

Hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 18.332,07 Euro hat der Beschwerdeführer an Eides statt versichert, diesen im Rahmen seines allgemeinen Lebensunterhalts verbraucht und keine weiteren Belege hierzu aufbewahrt zu haben. Es ergebe sich über den betreffenden Zeitraum hinweg nach Abzug der Miete ein monatlicher Durchschnittsverbrauch von etwa 570,00 Euro. Nähere Gründe dazu, weshalb das Oberlandesgericht den Verbrauch dieses Betrags – anders als der Bundesgerichtshof – für nicht hinreichend plausibel dargelegt hält und der eidesstattlichen Versicherung des Beschwerdeführers offenbar keinen Glauben schenkt, oder Angaben dazu, worin die geforderte weitere Konkretisierung hätte bestehen sollen, teilt das Oberlandesgericht ebenso wenig mit wie eine Betragshöhe, die in Anbetracht der Gesamtumstände nach seiner Auffassung einem angemessenen Lebensbedarf in dem entsprechenden Zeitraum (noch) entspräche.

Welche weitergehenden Erkenntnisse zur finanziellen Situation der grundsicherungsberechtigten, getrenntlebenden Ehefrau des Beschwerdeführers über die bekannten und bereits mitgeteilten verfahrensbezogenen Informationen hinaus durch eine konkrete Nachfrage bei ihr hätten erlangt werden können und sollen, wird ebenfalls nicht ausgeführt.

Soweit die angegriffene Entscheidung die vom Beschwerdeführer für seine ehemalige GmbH übernommene Lagermiete in den Jahren 2016 bis 2019 nicht als vermögensmindernd ansieht, trägt sie den von ihm geltend gemachten Gesamtumständen nicht hinreichend Rechnung. Eine Berücksichtigung und Abwägung aller genannten Faktoren kann der angegriffenen Entscheidung nicht entnommen werden. Auch auf den Umstand, dass der Bundesgerichtshof dem Beschwerdeführer in Kenntnis dieser Mietzahlungen und bei gleicher Ausgangslage Prozesskostenhilfe gewährt hat, geht die Entscheidung nicht ein. Zudem handelt das Oberlandesgericht widersprüchlich, wenn es von dem – andernfalls in einem Verfahren mit Anwaltszwang sonst aller Voraussicht nach nicht anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer verlangt, sich im Sinne des vom Bundesgerichtshof gewährten Schriftsatzrechts innerhalb relativ kurzer Frist zur Sache zu äußern, ohne den Umstand der Ablehnung von Prozesskostenhilfe in eben dieser Instanz zu berücksichtigen.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. August 2021 – 1 U 20/19 – wird aufgehoben. Die Kammer macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an einen anderen Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe zurückzuverweisen (vgl. BVerfGE 20, 336 <343 ff.>; 107, 104 <133>; BVerfGK 6, 380 <384>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2020 – 1 BvR 1975/18 -, Rn. 18 m.w.N.; § 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).