Beitragsbescheide von zwei Industrie- und Handelskammern teilweise rechtswidrig

25. Januar 2020 -

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom22.01.2020 zu den Aktenzeichen 8 C 9.19, 8 C 10.19 und 8 C 11.19 entschieden, dass die Beitragsbescheide zweier Industrie- und Handelskammern wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig sind.

Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 3/2020 vom 23.01.2020 ergibt sich:

Die beklagten Industrie- und Handelskammern zogen die Kläger u.a. zur Zahlung von Beiträgen für die Jahre 2011, 2014 und 2016 heran. Den durch Beiträge zu deckenden Finanzbedarf veranschlagten sie in jährlichen Wirtschaftsplänen, die eine Zusammenstellung der geplanten Einnahmen und Ausgaben enthielten. Die Kammern sahen für die Jahre 2011, 2014 und 2016 jeweils eine Rücklage zum Ausgleich von Beitragsausfällen und sonstigen ergebnisrelevanten Schwankungen vor und behielten ihre in den Vorjahren erhöhte Nettoposition (festgesetztes Kapital) bei.
Das Verwaltungsgericht hat die gegen diese Beitragsfestsetzungen gerichteten Klagen abgewiesen. Die Berufungen der Kläger hatten vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Das BVerwG hat die Revisionen der beklagten Kammern zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BVerwG ist den Kammern die Bildung von Vermögen gesetzlich verboten. Rücklagen dürften sie nur bilden, soweit sie hierfür einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit anführen könnten. Auch der Umfang der Rücklagen müsse von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Die Prognose über die Höhe des Mittelbedarfs müsse dem Gebot der haushaltsrechtlichen Schätzgenauigkeit genügen, also bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung sachgerecht und vertretbar ausfallen. An diesen Maßstäben sei nicht nur die Bildung von Rücklagen, sondern generell jede Bildung von Vermögen – also auch die Erhöhung der Nettoposition – zu messen. Dies müssten die Kammern bei der jährlichen Aufstellung ihres Wirtschaftsplans beachten. Überhöhte Rücklagen und Nettopositionen müssten die Kammern baldmöglichst auf ein zulässiges Maß zurückführen.

Das von den beklagten Kammern in den Jahren 2011, 2014 und 2016 vorgehaltene Vermögen war überhöht. Teils überstiegen die geplanten Rücklagen den jeweils prognostizierten Mittelbedarf. Bei den übrigen Rücklagen fehlte es ebenso wie bei den erhöhten Nettopositionen an einer schlüssigen Darlegung des jeweiligen Finanzbedarfs.