Beschränkungen für Gastronomiebetriebe durch Bremer Corona-Verordnung bleiben bestehen

13. April 2021 -

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 12.04.2021 zum Aktenzeichen 1 B 123/21 den Eilantrag auf Außervollzugsetzung der durch die 24. Coronaverordnung angeordneten Schließung von Gastronomiebetrieben für den Publikumsverkehr, soweit sie die Außengastronomie umfasst, abgelehnt.

Aus der Pressemitteilung des OVG Bremen vom 13.04.2021 ergibt sich:

Die Antragsteller machten im Wesentlichen geltend, ihnen werde seit mehr als vier Monaten ein existenzgefährdendes Berufsverbot auferlegt. Sie würden als Nichtstörer in Anspruch genommen, ohne dass ihnen eine gesetzliche Entschädigung zustehe. Die Maßnahme sei bereits ungeeignet, da im Freien praktisch keine Ansteckungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stattfänden, aufgrund ihrer Dauer nicht mehr verhältnismäßig und sie verstoße gegen den Gleichheitssatz.

Nach Auffassung des zuständigen Senats bestehen nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken gegen die angegriffene Regelung. Der befristete Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei von einer verfassungskonformen Grundlage getragen. Eine Inanspruchnahme von Nichtstörern, auch in der Form der Beschränkung des Betriebs gastronomischer Einrichtungen sei gesetzlich vorgesehen und diene dazu, die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Wege der Tröpfcheninfektion und über Aerosole von Mensch zu Mensch einzudämmen.

Das Gebot zur Schließung von Gastronomiebetrieben überschreite nicht erkennbar die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des der Verordnungsgeberin zustehenden Gestaltungsspielraums. Allerdings sei – worauf u.a. der Präsident der Gesellschaft für Aerosolforschung in einem offenen Brief vom 11.04.2021 hinweise – das Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Freien deutlich geringer als in geschlossenen Räumen. Damit sei die Maßnahme jedoch nicht ungeeignet, denn gleichwohl bestehe eine Ansteckungsgefahr im Bereich der Außengastronomie, wo Kunden über einen längeren Zeitraum ohne Mund-Nasen-Bedeckung eng zusammensitzen und laut miteinander sprechen. Zugleich sei zu berücksichtigen, dass die inzwischen vorherrschende Variante B.1.1.7 deutlich ansteckender sei und dazu führe, dass die Wirksamkeit der bislang erprobten Infektionsschutzmaßnahmen erheblich vermindert sei. Zudem sei von Bedeutung, dass die Schließung der Außengastronomie erheblich dazu beitragen dürfte, die Mobilität der Bevölkerung im öffentlichen Raum insgesamt zu mindern.

Der Senat hält es zwar grundsätzlich für denkbar, dass in Anbetracht des geringeren Infektionsrisikos im Freien Schutz- und Hygieneauflagen in der Außengastronomie grundsätzlich ein gleich geeignetes Mittel sein könnten, um Infektionsrisiken zu begegnen. In der gegenwärtigen Situation mit Inzidenzwerten von über 100 je 100.000 Einwohnern und einem diffusen Infektionsgeschehen sei jedoch die Einschätzung der Verordnungsgeberin, dass die Kontakte insgesamt stärker unterbunden werden müssten, um das Infektionsgeschehen weiter einzudämmen, voraussichtlich nicht fehlerhaft. Auch wenn die das Grundrecht der Berufsfreiheit erheblich einschränkende Maßnahme bereits mehrere Monate andauere, sei sie noch verhältnismäßig, denn sie diene dem Schutz der Gesundheit und des Lebens jedes/jeder Einzelnen wie auch dem Erhalt eines funktionsfähigen Gesundheitswesens und damit Gemeinschaftsgütern von höchstem verfassungsrechtlichem Rang.

Der Eingriff werde dadurch gemildert, dass den direkt oder indirekt Betroffenen von Seiten der Bundesregierung weitere finanzielle Unterstützungen in Aussicht gestellt worden seien. Ein ausgleichspflichtiger Eingriff in das Eigentum liege nicht vor. Die Antragsteller hätten die behauptete Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht anhand konkreter Zahlen substantiiert.

Die angegriffene Vorschrift verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Soweit Mensen, Kantinen und Gastronomiebetriebe in Beherbergungsstätten privilegiert seien, verstoße dies nicht gegen das Willkürverbot. Die Ausnahmen seien restriktiv ausgestaltet und unterfielen nicht dem Freizeitbereich. In Mensen und Kantinen sei die Verweildauer erheblich kürzer als in der Außengastronomie.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.