Beschwerde gegen sog. Hotspotregelung ohne Erfolg

28. April 2022 -

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 27.04.2022 zum Aktenzeichen 5 Bs 59/22 die Beschwerde mehrerer Antragsteller gegen einen vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg zurückgewiesen, mit dem ihr Eilantrag gegen die sog. Hotspotregelung mit erweiterten Maskenpflichten und Zugangsbeschränkungen abgelehnt worden war

Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 27.04.2022 ergibt sich:

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts haben die Antragsteller den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass der Verordnungsgeber einen Einschätzungsspielraum hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzung des § 28 a Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 IfSG habe, ob auf Grund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen oder eines besonders starken Anstiegs an Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der betreffenden Gebietskörperschaft drohe, mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel ziehen können. Einschätzungsspielräume für Normgeber bei Gefahrenprognosen, die auch die Beurteilung der Ausgangslage umfassten, seien dem Gefahrenabwehrrecht nicht wesensfremd. Auch in solchen Fällen ergebe sich jedoch für den Verordnungsgeber kein gerichtlich überprüfungsfreier Raum; vielmehr erfolge die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Verordnungsgebers im Hinblick darauf, ob dieser seine Gefahreinschätzung plausibel hergeleitet und ob er gesetzlich vorgegebene Einschätzungskriterien hinreichend in seine Einschätzung einbezogen habe.

Gemessen daran sei die Annahme einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage in Hamburg aufgrund der Entwicklung der nach § 28 a Abs. 3 Satz 4 und 5 IfSG bedeutsamen Indikatoren der 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz und der 7-Tage-Infektions-Inzidenz im Monat März 2022 in Hamburg sowie die Entwicklung der infektionsbedingten Ausfälle beim Krankenhauspersonal zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses am 31. März 2022 nachvollziehbar, weil auf Grund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen und eines besonders starken Anstiegs an Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten gedroht habe. Auch im Übrigen habe die Beschwerde nicht aufgezeigt, dass durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der getroffenen Regelungen bestünden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.