Bestehensanforderungen in der juristischen Prüfungsordnung von Rheinland-Pfalz nicht zu beanstanden

27. Juni 2023 -

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 26. Mai 2023 zum Aktenzeichen 10 A 10029/23.OVG entschieden, dass die in der juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung von Rheinland-Pfalz (JAPO) enthaltene Regelung des ersten juristischen Staatsexamens, wonach eine Zulassung zur mündlichen Prüfung u.a. das Bestehen von mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern in der schriftlichen Prüfung voraussetzt, nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

Aus der Pressemitteilung des OVG RP Nr. 7/2023 vom 27.06.2023 ergibt sich:

Die Klägerin erzielte bei den sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung im Pflichtfach Zivilrecht 6, 8 und 4 Punkte, im Pflichtfach Öffentliches Recht 3 und 2 Punkte und im Pflichtfach Strafrecht 2 Punkte. Daraufhin stellte das Landesprüfungsamt für Juristen fest, dass sie die Prüfung trotz einer Gesamtdurchschnittsnote von 4,16 Punkten nicht bestanden habe, weil nicht mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern mit mindestens 4 Punkten (= ausreichend) bewertet worden seien. Ihre hiergegen erhobene Klage, mit der sie die Zulassung zur mündlichen Prüfung begehrte, wies das Verwaltungsgericht Trier ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Klägerin zurück.

Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 JAPO, wonach eine Zulassung zur mündlichen Prüfung voraussetze, dass die Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 24 Punkte betrage und in der schriftlichen Prüfung mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern mit mindestens 4 Punkten bewertet worden seien. Diese Regelung sei entgegen der Auffassung der Klägerin mit höherrangigem Recht vereinbar. Es liege insbesondere kein Verstoß gegen das im Deutschen Richtergesetz normierte Gebot der Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung (§ 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG) vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordere dieses Gebot keine strikte Uniformität. Es stehe begrenzten Abweichungen zwischen verschiedenen Prüfungsordnungen nicht entgegen, sondern allenfalls solchen Regelungen, die sich in gravierender Weise vom bundesüblichen Standard abheben würden, so dass sich in ihnen ein regelrechter Systembruch manifestiere. Das Erfordernis einer mindestens ausreichenden Leistung in Aufsichtsarbeiten aus mindestens zwei verschiedenen Pflichtfächern durch § 9 Abs. 3 JAPO sei keine solch gravierende Abweichung von den Anforderungen anderer Prüfungsordnungen, dass von einem Systembruch die Rede sein könne. Ein Vergleich mit den Prüfungsordnungen anderer Bundesländer zeige vielmehr, dass eine Zulassung zur mündlichen Prüfung in der Regel nur erfolge, wenn neben einer bestimmten Mindestpunktzahl weitere Bestehensanforderungen wie etwa eine Mindestanzahl bestandener Aufsichtsarbeiten erfüllt seien. In Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt und Thüringen genüge es für die Zulassung zur mündlichen Prüfung ebenfalls nicht, allein die Aufsichtsarbeiten aus einem einzigen Pflichtfach zu bestehen. Es verstoße auch nicht gegen die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit, wenn der Verordnungsgeber einen Prüfling als ungeeignet betrachte, der in zwei von drei Pflichtfächern ausschließlich solche schriftlichen Leistungen erbracht habe, die mangelhaft oder ungenügend und damit im Ganzen nicht mehr brauchbar bzw. völlig unbrauchbar seien.