Betriebsbedingte Kündigung stellt keinen Auffangtatbestand bei mangelndem Vorliegen der Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung dar

11. September 2021 -

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 27.05.2021 zum Aktenzeichen 6 Sa 1260/20 entschieden, dass gemäß § 314 Abs. 2 BGB eine außerordentliche Kündigung erst nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig ist, wenn der zur Begründung der Kündigung geltend gemachte wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht besteht.

Gleiches gilt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die ordentliche Kündigung.

Auch im Rahmen einer Kündigung gegenüber einem gewerblichen Arbeitnehmer, der in einer emotional aufgeheizten Situation betriebs- und arbeitsplatzbezogene Kritik äußert und dabei diese Kritik überspitzt an Vorgesetzten und Kollegen festmacht ist der vorherige Ausspruch einer Abmahnung notwendig.

Bei Prüfung der für das Erfordernis der Abmahnung wesentlichen Kriterien ist im Grundsatz davon auszugehen, dass jedes willensbestimmtes Verhalten eines Arbeitnehmers künftig abänderbar und dem nachregelmäßig abmahnungsfähig und abmahnungsbedürftig ist.

Die betriebsbedingte Kündigung stellt keinen Auffangtatbestand für diejenigen Sachverhalte dar, in denen die Tatsachen zur Begründung einer misslungenen fristlosen oder ordnungsgemäß verhaltensbedingten Kündigung nicht ausreichen.

Dringende betriebliche Erfordernisse müssen demzufolge von den nur vorgeschobenen Gründen hinreichend getrennt werden.