BGH: Ärztliches Gutachten nach § 15 BRAO – Diagnose allein genügt nicht, konkrete berufsbezogene Anhaltspunkte aber schon

19. Mai 2026 -

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. April 2026 – AnwZ (Brfg) 10/26 eine für die anwaltliche Berufspraxis bedeutsame Entscheidung zur Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 15 BRAO getroffen. Der Senat für Anwaltssachen lehnte den Antrag einer Rechtsanwältin auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs ab. Gegenstand des Verfahrens war nicht unmittelbar der Widerruf der Zulassung, sondern die vorgelagerte Anordnung der Rechtsanwaltskammer, ein ärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand vorzulegen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.

Worum ging es?

Die Klägerin war seit dem Jahr 2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Rechtsanwaltskammer hatte ihr nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 14. Oktober 2024 aufgegeben, ein ärztliches Gutachten eines konkret benannten Sachverständigen vorzulegen. Das Gutachten sollte insbesondere klären, ob die Klägerin trotz einer diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung in der Lage sei, fremde Interessen sachgerecht und sorgfältig wahrzunehmen, mit Mandantschaft, Gegnern, Behörden und Gerichten zu kommunizieren und die Interessenlage der Mandanten in persönlichen Gesprächen zu erfassen. Außerdem sollte geklärt werden, ob mögliche gesundheitliche Probleme durch Therapie so weit behoben werden könnten, dass eine dauerhaft ordnungsgemäße anwaltliche Berufsausübung möglich sei.

Die Rechtsanwältin wandte sich gegen diese Gutachtenanordnung. Der Anwaltsgerichtshof wies ihre Klage ab. Der BGH bestätigte nun im Ergebnis, dass die Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs nicht zuzulassen war. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 112e BRAO liege nicht vor.

Rechtlicher Ausgangspunkt: § 15 BRAO als Eingriffsnorm

§ 15 BRAO erlaubt der Rechtsanwaltskammer, der betroffenen Person die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens über ihren Gesundheitszustand aufzugeben, wenn dies zur Entscheidung über einen Versagungsgrund nach § 7 Satz 1 Nr. 7 BRAO oder über einen Widerrufsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO erforderlich ist. Die Kammer hat eine angemessene Frist und den Arzt zu bestimmen; die Kosten des Gutachtens trägt die betroffene Person. Anordnungen nach § 15 BRAO müssen begründet und zugestellt werden; Rechtsbehelfe gegen sie haben keine aufschiebende Wirkung. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht fristgerecht vorgelegt, greift die gesetzliche Vermutung, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO setzt voraus, dass der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, sein Verbleib in der Rechtsanwaltschaft gefährdet die Rechtspflege nicht.

Der BGH betont erneut, dass § 15 BRAO dem betroffenen Anwalt zumutet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Der darin liegende Eingriff ist nach Auffassung des Senats durch den Schutz des Rechtsverkehrs vor Anwälten gerechtfertigt, die ihrer Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht gewachsen sind. Zugleich verlangt der BGH hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Überprüfung des Gesundheitszustands. Die Anordnung muss erkennen lassen, mit welchen Fragen sich der Gutachter befassen soll.

Die Kernaussage des BGH: Nicht die Diagnose trägt die Anordnung, sondern die Gesamtschau

Für anwaltliche Berater besonders wichtig ist die Abgrenzung: Der BGH billigt keine Gutachtenanordnung allein deshalb, weil eine bestimmte Diagnose im Raum steht. Entscheidend ist vielmehr, ob konkrete berufsbezogene Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Berufsausübung begründen können.

Der Anwaltsgerichtshof hatte nach Auffassung des BGH gerade nicht nur auf die ärztliche Diagnose abgestellt. Vielmehr sei eine Gesamtschau vorgenommen worden. Grundlage waren ärztliche Stellungnahmen und ein „unmissverständlich beschriebenes auffälliges Verhalten“ der Klägerin gegenüber Mandanten, Justizbehörden und in einzelnen Gerichtsverfahren. Diese Umstände boten nach Ansicht des BGH eine ausreichende Grundlage für den durch das Gutachten zu klärenden Verdacht.

Damit ist die Entscheidung differenzierter, als sie auf den ersten Blick erscheinen mag. Sie ist keine pauschale Aussage über Autismus-Spektrum-Störungen im anwaltlichen Beruf. Sie bestätigt vielmehr, dass neurodivergente Besonderheiten oder psychiatrische Diagnosen für sich genommen nicht genügen dürfen. Berufsrechtlich relevant werden sie erst dann, wenn konkrete Tatsachen hinzutreten, die einen Bezug zur anwaltlichen Kernfunktion haben: fremde Interessen wahrnehmen, Mandantenwillen erfassen, rechtliche Handlungsoptionen sachgerecht bewerten und nach außen in geordneter Weise kommunizieren.

Mandantenwille und Kommunikationsfähigkeit als berufsrechtlicher Kernbereich

Die Rechtsanwaltskammer hatte ihren Bescheid nach den Feststellungen des BGH nicht nur auf eine Diagnose gestützt. Sie hatte vielmehr auf Umstände verwiesen, die den Verdacht einer gesundheitlich bedingten Störung mit Berufsrelevanz belegen sollten. Dazu gehörte die Annahme, die Klägerin halte starr an eigenen Standpunkten fest und lasse auch dann nicht nach, Schriftsätze zu verfassen, wenn Rechtsmittel bereits ausgeschöpft seien. Besonders ins Gewicht fiel, dass der Bescheid auf zahlreiche Beschwerden seit der Zulassung verwies, deren Schwerpunkt darin gelegen habe, dass die Klägerin gegen den ausdrücklichen Willen von Mandanten Rechtsmittel eingelegt oder Anträge gestellt habe.

Gerade dieser Punkt ist für die anwaltliche Praxis zentral. Das anwaltliche Mandat ist kein Forum zur Durchsetzung eigener rechtlicher Überzeugungen des Berufsträgers gegen den erklärten Mandantenwillen. Anwältinnen und Anwälte müssen die Interessenlage der Mandantschaft erfassen, rechtlich einordnen, über Risiken beraten und sodann im Rahmen des rechtlich Zulässigen den Mandantenwillen umsetzen. Wenn der Verdacht besteht, dass ein Berufsträger hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, kann dies die Schwelle zu § 15 BRAO erreichen.

Für Verteidiger oder anwaltliche Vertreter betroffener Berufsträger folgt daraus: Es genügt regelmäßig nicht, die medizinische Einordnung einer Diagnose abstrakt zu bestreiten. Entscheidend ist die berufsbezogene Subsumtion. Angegriffen werden muss konkret, ob die von der Kammer herangezogenen Vorfälle zutreffen, ob sie hinreichend belastbar dokumentiert sind, ob sie tatsächlich gesundheitsbezogen erklärbar sind und ob sie eine nicht nur vorübergehende Gefährdung der ordnungsgemäßen Berufsausübung nahelegen.

Keine Gehörsverletzung durch Nichtbehandlung jedes Einzelarguments

Die Klägerin rügte unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Anwaltsgerichtshof habe ihren Vortrag ignoriert, wonach der Sachverständige ihr Hochintelligenz und fehlende kognitiv-mnestische Defizite attestiert habe.

Der BGH verwarf diese Rüge. Das Gericht müsse den Vortrag zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, sei aber nicht verpflichtet, jeder Rechtsansicht oder jedem tatsächlichen Argument inhaltlich zu folgen oder sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich auseinanderzusetzen. Für den Anwaltsgerichtshof sei maßgeblich gewesen, ob hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Klägerin die gesundheitliche Eignung für die dauerhaft ordnungsgemäße Berufsausübung fehlen könnte. Hochintelligenz und fehlende Gedächtnisdefizite beseitigten nach der Entscheidung nicht ohne Weiteres den Verdacht erheblicher Schwierigkeiten in der Interaktion und Kommunikation mit Mandanten.

Auch dies ist praxisrelevant: In Verfahren nach § 15 BRAO geht es nicht um eine allgemeine Bewertung der Persönlichkeit oder Leistungsfähigkeit des betroffenen Anwalts. Es geht um die konkrete anwaltliche Funktionsfähigkeit. Ein hoher Intellekt, fachliche Belesenheit oder fehlende kognitive Defizite können entlastend wirken, sind aber nicht zwingend entscheidend, wenn die Zweifel gerade die Kommunikation, die Mandatsführung und die Wahrnehmung fremder Interessen betreffen.

Terminverlegung, Verhandlungsunfähigkeit und Befangenheitsanträge

Der Beschluss enthält zudem wichtige verfahrensrechtliche Hinweise. Die Klägerin hatte vor der mündlichen Verhandlung Terminaufhebung beantragt und später alle zur Mitwirkung berufenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch stützte sie im Wesentlichen darauf, dass der Termin nicht aufgehoben worden sei und ihre Schriftsätze nicht wie gewünscht beschieden worden seien.

Der BGH stellte klar, dass ein Ablehnungsgesuch, das gänzlich untauglich oder rechtsmissbräuchlich ist, ausnahmsweise durch die abgelehnten Richter selbst verworfen werden kann. Eine völlige Ungeeignetheit liegt etwa vor, wenn das Gesuch ohne jede weitere Aktenkenntnis offenkundig keine Ablehnung begründen kann. Vor Beginn eines Termins entscheidet über die Aufhebung oder Verlegung grundsätzlich der Vorsitzende. Ein gegen sämtliche Beisitzer gerichtetes Ablehnungsgesuch war daher bereits aus diesem Grund ungeeignet, soweit diese vor Terminbeginn mit den Verlegungsanträgen nicht befasst waren.

Der BGH erinnert außerdem daran, dass tatsächlich oder vermeintlich fehlerhafte richterliche Entscheidungen die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nicht begründen. Erforderlich wären besondere Umstände, etwa Willkür, eine Häufung grober Verfahrensfehler oder ein Vorgehen ohne ausreichende gesetzliche Grundlage. Das bloße Ausbleiben einer gewünschten Terminverlegung genügt hierfür nicht.

Für Rechtsanwälte ist dies ein deutlicher Praxishinweis: Wer Terminverlegung wegen Erkrankung oder Verhandlungsunfähigkeit beantragt, muss substantiiert vortragen und die Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit belastbar belegen. Eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder pauschale Bezugnahme auf gesundheitliche Einschränkungen reicht regelmäßig nicht aus. Wer stattdessen auf Befangenheitsanträge ausweicht, riskiert eine Verwerfung als offensichtlich ungeeignet oder rechtsmissbräuchlich.

Praxishinweise für betroffene Rechtsanwälte

Betroffene Berufsträger sollten eine Gutachtenanordnung nach § 15 BRAO sehr ernst nehmen. Wegen der gesetzlichen Folgen der Nichtvorlage und des fehlenden Suspensiveffekts von Rechtsbehelfen ist Untätigkeit die schlechteste Strategie. Zunächst ist zu prüfen, ob die Anordnung formell ordnungsgemäß begründet, zugestellt und mit einer angemessenen Frist versehen ist. Außerdem muss sie erkennen lassen, welche konkreten gesundheitlichen und berufsbezogenen Fragen der Gutachter klären soll.

In der Sache sollte die Verteidigung gegen eine Gutachtenanordnung nicht allein auf der Ebene medizinischer Begrifflichkeiten geführt werden. Entscheidend ist die berufsrechtliche Relevanz. Es sollte herausgearbeitet werden, ob die von der Kammer angeführten Vorfälle tatsächlich stattgefunden haben, ob sie richtig verstanden wurden, ob sie Mandatsverhältnisse überhaupt tragend betreffen und ob sie eine gesundheitsbedingte, nicht nur vorübergehende Berufsunfähigkeit nahelegen.

Sinnvoll kann es sein, eigene ärztliche Stellungnahmen vorzulegen, die nicht nur Diagnosen benennen, sondern konkret zur anwaltlichen Berufsausübung Stellung nehmen: Kommunikationsfähigkeit, Belastbarkeit, Fähigkeit zur Fristenkontrolle, Fähigkeit zur Erfassung des Mandantenwillens, Umgang mit Konflikten, Selbststeuerung in streitigen Situationen und Fähigkeit zur sachgerechten Delegation oder Supervision. Ebenso können organisatorische Kompensationen relevant sein, etwa Vier-Augen-Prinzipien, strukturierte Mandatsannahme, schriftliche Mandatszieldefinitionen, Kanzleisoftware, Fristenkontrollsysteme oder Supervisionsstrukturen.

Praxishinweise für Rechtsanwaltskammern

Rechtsanwaltskammern sollten aus dem Beschluss den umgekehrten Maßstab ableiten: Eine Diagnose ersetzt keine berufsbezogene Tatsachengrundlage. Wer ein Gutachten nach § 15 BRAO anordnet, sollte den Bescheid sorgfältig an konkreten Vorgängen ausrichten. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Verbindung zwischen den tatsächlichen Beobachtungen und der möglichen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Berufsausübung.

Besonders belastbar sind dokumentierte Mandantenbeschwerden, gerichtliche Hinweise, wiederholte Kommunikationsstörungen, objektiv nicht nachvollziehbare Schriftsatzserien, Handeln gegen erklärten Mandantenwillen oder Vorgänge, die Zweifel an der Fähigkeit begründen, fremde Interessen von eigenen Überzeugungen zu trennen. Der Gutachtenauftrag sollte sodann eng hieran anknüpfen und nicht pauschal eine vollständige Ausforschung des Gesundheitszustands verlangen.

Kammern sollten außerdem prüfen und im Bescheid sichtbar machen, ob mildere oder kompensierende Maßnahmen in Betracht kommen. Das gilt besonders in Fällen neurodivergenter Besonderheiten. Berufsrechtlich entscheidend ist nicht die Abweichung vom Durchschnitt, sondern die konkrete Gefährdung der ordnungsgemäßen anwaltlichen Tätigkeit und der Rechtspflege.

Der Beschluss des BGH vom 28. April 2026 ist für die Anwaltschaft bedeutsam, weil er die Anforderungen an eine Gutachtenanordnung nach § 15 BRAO weiter konturiert. Der Senat lässt eine solche Anordnung zu, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass gesundheitliche Umstände die anwaltliche Kernfunktion beeinträchtigen können. Zugleich macht die Entscheidung deutlich: Eine Diagnose allein trägt die Maßnahme nicht.

Für Rechtsanwälte bedeutet dies zweierlei. Einerseits schützt das Berufsrecht nicht davor, bei konkreten berufsrelevanten Auffälligkeiten eine medizinische Klärung hinnehmen zu müssen. Andererseits bleibt die Kammer darlegungs- und begründungspflichtig. Die Gutachtenanordnung muss sich auf konkrete Tatsachen stützen, berufsbezogen sein und den Prüfungsauftrag hinreichend bestimmen.

Rechtsanwalt Dr. Usebach empfiehlt betroffenen Kolleginnen und Kollegen, eine Gutachtenanordnung nach § 15 BRAO nicht isoliert medizinisch, sondern konsequent berufsrechtlich und verfahrensrechtlich zu prüfen: Maßgeblich ist nicht das Etikett einer Diagnose, sondern die Frage, ob konkrete, belastbare und berufsbezogene Tatsachen eine nicht nur vorübergehende Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen anwaltlichen Berufsausübung nahelegen.