BGH: Wiederzulassung als Rechtsanwalt nach 17 Jahren verweigert – Zeit allein genügt nicht

30. Oktober 2025 -

Zeit heilt nicht alle Wunden – der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss eindrücklich klargestellt, dass eine lange Zeitspanne nach gravierenden Verfehlungen eines Anwalts allein nicht zur Wiederzulassung ausreicht. Ein Rechtsanwalt, der vor 17 Jahren mehrfach Kfz-Versicherungen betrogen hatte, darf auch heute nicht in den Anwaltsberuf zurückkehren. Der BGH bestätigte die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs (AGH) Saarland und betonte, es fehle an aktiver Schadenswiedergutmachung und hinreichender innerer Umkehr des ehemaligen Anwalts (BGH, Beschluss vom 22.09.2025 – AnwZ (Brfg) 28/25).

Hintergrund: Versicherungsbetrug und Zulassungsverlust

Im September 2010 verurteilte das Landgericht Saarbrücken den betreffenden Rechtsanwalt wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in acht Fällen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung. Er hatte durch fingierte Unfälle Kfz-Haftpflichtversicherer geschädigt und einen Gesamtschaden von über 88.000 € verursacht. Infolge dieser Straftaten wurde dem Anwalt die Zulassung entzogen – er verzichtete zunächst selbst auf seine Anwaltszulassung, was zu deren Widerruf führte. Die letzte Tat datierte aus Februar 2008, lag zum Zeitpunkt der BGH-Entscheidung also bereits 17½ Jahre zurück.

Erste Wiederzulassungsversuche: Acht Jahre nach der Verurteilung (2018) stellte der Ex-Anwalt erstmals einen Antrag auf Wiederzulassung – ohne Erfolg. Im Januar 2024 unternahm er einen zweiten Versuch. Doch auch seine Klage gegen die Versagung der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer blieb vor dem AGH Saarland erfolglos. Der mittlerweile 73-Jährige legte daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ein und begehrte die Zulassung der Berufung. Doch der BGH-Senat konnte keine Rechtsfehler in der Entscheidung des AGH erkennen und wies sein Begehren ab.

Rechtliche Maßstäbe der Wiederzulassung (§ 7 BRAO)

Die Hürden für eine Wiederzulassung zur Anwaltschaft nach erfolgtem Zulassungsentzug sind hoch. Gesetzliche Grundlage ist § 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Danach ist die Zulassung zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn für den Anwaltsberuf “unwürdig erscheinen” lässt. Maßgeblich gilt hier das Prinzip der Prognose: Es wird beurteilt, ob nach heutigem Stand die Gefahr besteht, dass der Betroffene bei Wiederzulassung erneut gravierende Berufspflichten verletzt.

Bei der Beurteilung der Würdigkeit eines früheren Anwalts ziehen Rechtsprechung und Literatur einige Schlüsselkriterien heran. Insbesondere kommt es darauf an:

  • Wie viel Zeit seit der Verfehlung vergangen ist und wie groß der zeitliche Abstand bis zum Wiederzulassungsantrag ist. Je schwerwiegender die Verfehlung, desto länger muss regelmäßig die Phase des Wohlverhaltens sein – feste Fristen gibt es zwar nicht, doch bei gravierenden Straftaten hält die Rechtsprechung mindestens 15 bis 20 Jahre für erforderlich.
  • Wie der Bewerber mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist, insbesondere ob er den angerichteten Schaden vollständig wiedergutgemacht oder sich jedenfalls ernsthaft darum bemüht hat. Aktive Reue zeigt sich vor allem darin, dass der Betroffene freiwillig Schadenersatz leistet oder andere Wiedergutmachungsleistungen erbringt.
  • Ob sich der Bewerber seither untadelig verhalten hat und nicht erneut negativ auffällig geworden ist. Ein lupenreines Führungszeugnis und das Fernbleiben weiterer beruflicher oder strafrechtlicher Verstöße sind Grundvoraussetzungen.

Zudem ist stets eine Interessenabwägung vorzunehmen: Auf der einen Seite steht das berechtigte Interesse des früheren Anwalts an beruflicher und sozialer Wiedereingliederung. Dem gegenüber steht das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Allgemeinheit – und der Rechtsanwaltskammer als Standesvertretung – an der Integrität der Anwaltschaft und dem Vertrauen in den Berufsstand. Letztlich darf eine Wiederzulassung nur erfolgen, wenn das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Kammer in die Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Bewerbers wiederhergestellt ist. Andernfalls bleibt er „unwürdig“, den Beruf erneut auszuüben, und die Zulassung ist zu versagen.

Entscheidung des BGH: Zeitablauf reicht nicht aus

Der BGH bestätigte im vorliegenden Fall, dass der bloße Zeitablauf von 17 Jahren seit den Taten nicht ausreicht, um die Unwürdigkeit entfallen zu lassen. Zwar lagen die betrügerischen Handlungen lange zurück und betrafen nicht unmittelbar Mandanten, doch sie verletzten den Kernbereich anwaltlicher Vertrauenspflichten. Der Anwalt hatte das besondere Vertrauen ausgenutzt, das dem Berufsstand entgegengebracht wird, indem er seine Stellung als Jurist gegenüber Versicherungen missbraucht hat. Trotz des erheblichen Zeitabstands sah der Senat die früheren Verfehlungen als noch nicht “genug an Bedeutung verloren” an, als dass der Zeitablauf für den Betroffenen sprechen könnte. Mit anderen Worten: Zeit allein heilt keine Wunden, wenn es um die Wiederherstellung der beruflichen Würde und Vertrauenswürdigkeit geht.

Der AGH Saarland stützte seine Entscheidung folgerichtig auf § 7 Abs. 1 Nr. 5 BRAO (Unwürdigkeit). Eine Wiederzulassung käme nur in Betracht, wenn eine positive Prognose gestellt werden könnte, dass der Anwalt künftig seinen Beruf wieder würdigungsgemäß und vertrauenswürdig ausübt. Daran fehlte es hier aus Sicht beider Instanzen. Im Ergebnis befand der BGH, der Mann sei derzeit weiterhin “unwürdig”, als Rechtsanwalt zugelassen zu werden. Insbesondere könne momentan nicht erwartet werden, dass er den Anwaltsberuf wieder gebührend und ehrlich ausüben würde.

Dabei half dem Anwalt auch der Einwand nicht, die Versagung seiner Zulassung käme einem lebenslangen Berufsverbot gleich. Der BGH stellte klar, dass die Entscheidung nur den jetzigen Zeitpunkt betreffe. Es handle sich nicht um eine endgültige Verwehrung der Berufsausübung bis ans Lebensende. Vielmehr habe die Vorinstanz sorgfältig seine grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit berücksichtigt und im Ergebnis – aufgrund der weiterhin bestehenden Zweifel an seiner Würdigkeit – zu seinen Lasten entschieden. Für die Zukunft ließ der Senat ausdrücklich offen, ob nach einer weiteren längeren Wohlverhaltensphase eine andere Beurteilung möglich wäre. Dies unterstreicht: Der Türspalt für eine Wiederzulassung bleibt prinzipiell offen, aber erst dann, wenn der Bewerber durch sein Verhalten hinreichend Anlass zur Vertrauensbildung gegeben hat.

Fehlende Wiedergutmachung: Warum Zeit keine Reue ersetzt

Ausschlaggebend für die fortbestehende Unwürdigkeit war im konkreten Fall vor allem die fehlende Schadenswiedergutmachung. Der Ex-Anwalt hat von den über 88.000 € Schaden bisher lediglich gut 9.800 € (rund 11%) an die betrogenen Versicherungen zurückgezahlt. Darüber hinaus hat er sich über 17 Jahre hinweg nicht ernsthaft um einen Ausgleich der Forderungen bemüht. Im Strafverfahren 2010 hatte er zwar seine Bereitschaft zur Wiedergutmachung erklärt – was zu seinen Gunsten bei der Strafaussetzung berücksichtigt wurde – doch diesen Worten ließ er keine Taten folgen. Seit der Verurteilung stellte er sich vielmehr gleichgültig und zeigte ein “fehlendes Interesse” an der Regulierung des Schadens.

So behauptete der Anwalt etwa, nach so vielen Jahren keinen Zugriff mehr auf die Unterlagen über die Schäden zu haben, und berief sich darauf, sein Einkommen reiche nach Abzug von Versicherungsbeiträgen und Krediten nicht aus, um gefahrlos Zahlungen leisten zu können. Der BGH ließ diese Ausflüchte nicht gelten. Der Senat betonte, der Anwalt hätte persönlich bei den Versicherungen nachfragen können, um die Schadensbeträge in Erfahrung zu bringen. Außerdem hätte von ihm erwartet werden dürfen, zumindest einen Teil seiner Rente (ca. 16.590 € jährlich) für die Wiedergutmachung zurückzulegen. Tatsächlich war der Betroffene über die Jahre finanziell nicht unbeschadet: Er leistete sich Mitgliedschaften in Vereinen und einer politischen Partei, die er jeweils mit eigenen Beiträgen unterstützte. Nach Ansicht des BGH hätte er bei entsprechender Priorisierung sehr wohl in der Lage sein müssen, wenigstens teilweise den angerichteten Schaden zu tilgen.

Diese Umstände zeigen, dass der Anwalt keine echte Reue bewiesen hat. Zeitablauf ersetzt keine Wiedergutmachung: Wer nach einer Verfehlung untätig bleibt und keine ernsthaften Anstrengungen unternimmt, den Schaden auszugleichen, dokumentiert damit fehlende Einsicht. Innere Umkehr spiegelt sich in Taten wider – insbesondere darin, Verantwortung für das begangene Unrecht zu übernehmen. Im Ergebnis blieb hier die alte Verfehlung durch die unterlassene Wiedergutmachung “lebendig” und das Vertrauen in die Person entsprechend erschüttert. Ohne substanzielle Wiedergutmachung konnte der BGH dem früheren Anwalt nicht attestieren, heute wieder die erforderliche charakterliche Eignung für den Berufsstand zu besitzen.

Typische Fehleinschätzungen auf dem Weg zurück in den Beruf

Der Fall sensibilisiert für einige klassische Irrtümer, denen ausgeschlossene Anwältinnen und Anwälte bei der Planung einer Wiederzulassung erliegen können:

  • “Die Zeit heilt alles” – Fehleinschätzung: Viele Betroffene glauben, nach ausreichend Jahren erledige sich die Sache von selbst. Dabei wird übersehen, dass neben dem Zeitablauf vor allem aktives Wohlverhalten und Wiedergutmachung entscheidend sind. Gerade bei schweren Verfehlungen ist ein langer Zeitraum nötig und ein makelloses Verhalten in dieser Zeit. Im besprochenen Fall reichten sogar 17 Jahre nicht aus, weil es an weiteren rehabilitierenden Maßnahmen fehlte.
  • Wiedergutmachung aufschieben oder aussitzen: Ein weiterer Irrtum ist die Annahme, man könne die Schadensregulierung ignorieren, insbesondere wenn zivilrechtliche Ansprüche verjährt sind. Doch wie der BGH deutlich macht, wird fehlende oder unzureichende Wiedergutmachung als mangelnde Reue und fehlendes Verantwortungsbewusstsein gewertet. Wer den Schaden nur zu einem geringen Teil oder gar nicht ersetzt, signalisiert der Kammer, dass er das frühere Unrecht nicht ernsthaft wiedergutmachen will – ein massives Hindernis für die Vertrauensbildung.
  • Bedeutung der Tat kleinreden: Manche glauben, bestimmte Delikte seien weniger relevant (etwa “kein Mandantenschaden, nur Versicherung”). Diese Verharmlosung rächt sich. Auch außerhalb des Mandatsverhältnisses kann ein Anwalt erhebliche Vertrauensschäden anrichten. Im vorliegenden Fall betonte der BGH, dass selbst Taten zu Lasten Dritter (hier Versicherer) den Kern des anwaltlichen Berufsverständnisses berühren, weil sie das allgemeine Vertrauen in den Anwaltstand erschüttern. Eine Bagatellisierung der eigenen Verfehlung ist daher kontraproduktiv.
  • Unvollständige Offenlegung und mangelnde Mitwirkung: Ein fataler Fehler ist es, im Wiederzulassungsverfahren ungenaue oder beschönigende Angaben zu machen. So hatte der Anwalt im Beispiel sein Einkommen in der mündlichen Verhandlung zu hoch angegeben und erst nachträglich behauptet, er habe Abzüge vergessen. Dadurch entstand der Eindruck, er könne die Wiedergutmachung leicht leisten, was seine Glaubwürdigkeit untergrub. Der BGH stellte klar, dass den Antragsteller eine Mitwirkungspflicht trifft – das Gericht muss unvollständige oder falsche Angaben nicht von sich aus korrigieren. Wer hier taktieren will oder nachlässig ist, verspielt weiteres Vertrauen. Vollständige Transparenz gegenüber der Kammer ist unerlässlich.
  • Zu frühe Anträge stellen: Schließlich neigen manche dazu, voreilig einen Wiederzulassungsantrag zu stellen – oft aus finanzieller Not oder Ungeduld. Wird ein Antrag jedoch abgelehnt, erschwert das mitunter spätere Verfahren (da die Gründe aktenkundig bleiben und man sich bei erneuter Antragstellung deutlich verbessert präsentieren muss). Es ist ratsam, zunächst eine ausreichend lange Wohlverhaltensphase abzuwarten und alle möglichen Rehabilitationsmaßnahmen zu ergreifen, bevor man den Antrag stellt. Im obigen Fall verlief bereits der erste Antrag nach 8 Jahren negativ – offensichtlich verfrüht aus Sicht der Gerichte.

Praxis-Tipps für eine erfolgreiche Wiederzulassung

Für betroffene (ehemalige) Anwältinnen und Anwälte lassen sich aus alldem konkrete Empfehlungen ableiten, um die Chancen auf eine Wiederzulassung zu verbessern:

  • Schadenswiedergutmachung ernst nehmen: Bemühen Sie sich nachweislich und so umfassend wie möglich um den Ausgleich aller entstandenen Schäden. Freiwillige Zahlungen an Geschädigte – selbst wenn zivilrechtliche Ansprüche bereits verjährt sind – demonstrieren echte Reue. Jede Wiedergutmachung, so gering sie im Verhältnis zum Gesamtschaden sein mag, kann positiv in die Prognose einfließen. Umgekehrt wirkt Untätigkeit hier verheerend.
  • Einsicht und Reue zeigen: Legen Sie überzeugend dar, dass Sie Ihr Fehlverhalten tiefgreifend bereuen und daraus gelernt haben. Dies sollte durch konsistentes Verhalten, ggf. Entschuldigungen oder psychologisch-therapeutische Aufarbeitung untermauert werden. Vermeiden Sie jede Bagatellisierung der Tat. Echtes Fehlbewusstsein und glaubwürdige innere Umkehr sind Grundvoraussetzungen dafür, dass Ihnen Kammer und Öffentlichkeit wieder vertrauen können.
  • Untadeliges Verhalten in der Zwischenzeit: Führen Sie ein absolut straf- und disziplinloses Leben, um zu beweisen, dass Ihr Fehltritt ein einmaliger Ausrutscher bleibt. Ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis ist Pflicht. Ebenso sollten keine aktuellen Verbindlichkeiten gegenüber der Rechtsanwaltskammer oder sonstige berufliche Unregelmäßigkeiten vorliegen. Jede weitere Auffälligkeit – sei es im beruflichen Umfeld oder im Privatleben – kann die Unwürdigkeit erneut bestätigen.
  • Berufliche und soziale Rehabilitation: Nutzen Sie die Zwischenzeit, um sich gesellschaftlich positiv einzubringen und Ihre Zuverlässigkeit zu demonstrieren. Ehrenamtliches Engagement, soziale Projekte oder eine Tätigkeit in einem rechtsnahen Berufsfeld (sofern zulässig) können helfen, Ihren Charakterwandel zu untermauern. Sammeln Sie ggf. Referenzen oder Unterstützerschreiben von untadeligen Persönlichkeiten, die Ihre Redlichkeit und Reue bezeugen – sie können im Wiederzulassungsverfahren von Gewicht sein.
  • Offene Zusammenarbeit mit der Kammer: Treten Sie der Rechtsanwaltskammer gegenüber transparent und kooperativ auf. Verschweigen oder beschönigen Sie nichts. Legen Sie Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse offen dar, wenn dies für die Beurteilung relevant ist. Im Zweifel weisen Sie auf Unklarheiten oder fehlende Unterlagen proaktiv hin. Bedenken Sie, dass falsche oder unvollständige Angaben Ihre Zuverlässigkeit infrage stellen – Gerichte sind nicht verpflichtet, diese zugunsten des Antragstellers zu erforschen. Ehrlichkeit und Offenheit können verlorenes Vertrauen langsam zurückgewinnen.
  • Geduld und Vorbereitung: Planen Sie einen langen Atem ein. Je schwerer das begangene Fehlverhalten wog, desto länger sollte die Phase des vorbildlichen Verhaltens dauern, bevor ein neuer Zulassungsantrag gestellt wird. Orientieren Sie sich an der Rechtsprechung (15–20 Jahre bei sehr schweren Straftaten als Richtwert). Nutzen Sie diese Zeit, um alle obigen Punkte abzuarbeiten. Ein vorschneller Antrag wird wahrscheinlich abgelehnt und erschwert spätere Versuche – warten Sie lieber etwas länger und treten Sie dann mit blütenweißer Weste und belastbaren Nachweisen Ihrer Rehabilitation an.

Die Wiederzulassung nach einem schweren berufsrechtlichen Fehltritt ist im deutschen Anwaltsrecht grundsätzlich möglich, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft. Der besprochene BGH-Beschluss zeigt, dass Zeit allein nicht genügt, um verlorenes Vertrauen zurückzugewinnen. Entscheidend ist eine umfassende Rehabilitation: durch echte Reue, aktives Wiedergutmachen des Schadens und langanhaltendes tadelloses Verhalten muss das Vertrauen der Rechtsanwaltskammer und der Öffentlichkeit in die Person wiederhergestellt werden. Nur dann kann aus einem ehemals “Unwürdigen” wieder ein würdiges Mitglied der Anwaltschaft werden.