Bloße Anregung zum Tätigwerden bei angeblicher Kindeswohlgefährdung noch kein förmliches gerichtliches „Verfahren“

05. Mai 2021 -

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 28.04.2021 zum Aktenzeichen 20 WF 70/21 entschieden, dass auch Familiengerichte – gegebenenfalls haltlose – Anregungen auf Einleitung von Verfahren wegen angeblicher Kindeswohlgefährdungen selbst erledigen können.

Aus der Pressemitteilung des OLG Karlsruhe Nr. 6/2021 vom 05.05.2021 ergibt sich:

Bei etlichen Familiengerichten im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe sind in den zurückliegenden Wochen Anregungen zur Einleitung von Verfahren wegen angeblicher Kindeswohlgefährdungen vor dem Hintergrund von Schutzmaßnahmen während der COVID-19-Pandemie eingegangen. Auf eine solche Anregung hin hatte das Amtsgericht Pforzheim mit Beschluss vom 30. März 2021 das „Verfahren“ an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen.

Diese Entscheidung hat der 20. Familiensenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Beschluss vom 28. April 2021 aus rein verfahrensrechtlichen Erwägungen aufgehoben.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass eine bloße Anregung an das Familiengericht, wegen einer angeblichen Kindeswohlgefährdung tätig zu werden, noch kein förmliches gerichtliches „Verfahren“ begründe, das an eine andere Gerichtsbarkeit verwiesen werden könnte. Das Familiengericht müsse vielmehr zunächst im Wege von „Vorermittlungen“ prüfen, ob überhaupt ein Verfahren eingeleitet werde; gebe es hierfür keinen Grund, könne es die Angelegenheit selbst beenden.

Eine darüber hinausgehende inhaltliche Aussagekraft hat der Beschluss nicht. Insbesondere verhält sich die Entscheidung nicht zu der Frage, ob Familiengerichte für die Überprüfung infektionsschutzrechtlicher Regelungen an Schulen zuständig sind oder nicht.