Bloßer Verweis auf ständige Rechtsprechung eines Gerichts mit (Selbst-)Begrenzung des Prüfungsmaßstabes ist verfassungsrechtlich bedenklich

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27. November 2020 zum Aktenzeichen 1 BvR 836/20 entscheiden, dass eine Verfassungsbeschwerde wegen dem erfolgten Entzug weiter Teile des elterlichen Sorgerechts für ihre Tochter im einstweiligen Anordnungsverfahren erfolglos bleibt, weil sie nicht ausführlich begründet wurde.

Die Verfassungsrichter führten aus, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts verfassungsrechtlich insoweit nicht unbedenklich, als das Gericht auf als (seine) „ständige Rechtsprechung“ bezeichnete Übung verweist, vollzogene amtsgerichtliche Eilentscheidungen zur elterlichen Sorge, die nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten und Einschaltung des Jugendamtes ergangen sind, im Beschwerdeverfahren lediglich dann abzuändern, wenn die Beschwerde Umstände aufzeigt und glaubhaft macht, aus denen sich für den verbleibenden Zeitraum bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren eine Kindeswohlgefährdung oder die Gefahr sonstiger schwerwiegender Unzulänglichkeiten für dessen Versorgung ableiten lassen. Denn eine solche schematische (Selbst-)Begrenzung des Prüfungsmaßstabes des Beschwerdegerichts kann sich zum einen nicht auf eine fachrechtliche Regelung des Familienverfahrensrechts stützen. Sie ist zum anderen mit der Gefahr verbunden, unter Verstoß gegen die Vorgaben des Verfassungsrechts bei Eingriffen in das Elternrecht, die Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend zu berücksichtigen.

Ob der vom Oberlandesgericht herangezogene Maßstab mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar ist, kann vorliegend nicht beurteilt werden, weil die Verfassungsbeschwerde gegen dessen Entscheidung unzulässig ist.