BRAK-Stellungnahme 1/21 zur strafrechtlichen Zusammenarbeit mit Vereinigtem Königreich ab 2021

14. Januar 2021 -

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zur strafrechtlichen Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich ab dem 01.01.2021 Stellung genommen.

Aus BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 1/2021 vom 13.01.2021 ergibt sich:

Die BRAK begrüßt die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeiteten beabsichtigten Erklärungen Deutschlands zu dem Handels- und Kooperationsabkommen und zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen über die Strafrechtliche Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich ab dem 01.01.2021. Das Handels- und Kooperationsabkommen, das erst in der letzten Dezemberwoche 2020 vereinbart wurde, ist seit dem 01.01.2021 vorläufig anwendbar; die Zustimmung des Europäischen Parlaments steht noch aus. Das Abkommen stellt auch die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen der EU und Großbritannien auf eine neue rechtliche Grundlage. Es sieht eine Reihe fakultativer Erklärungen vor, um die Rechtshilfebeziehungen bilateral näher auszugestalten. Die von Deutschland beabsichtigten Erklärungen hält die BRAK teils für verfassungsrechtlich geboten, im Übrigen für kriminalpolitisch zwingend.

Positiv ist aus Sicht der BRAK, dass das Abkommen die rechtliche und praktische Wirksamkeit der Garantien der EMRK in ihrer Auslegung durch den EGMR zur Bedingung für die zukünftige strafrechtliche Zusammenarbeit voraussetzt. Wünschenswert wäre jedoch gewesen, dass auch die durch geltendes und künftiges EU-Recht gesetzten Mindeststandards für Strafverfahren im Vereinigten Königreich hätten gewährleistet sein müssen. Dass im Abkommen eine Regelung zur Fortgeltung das transnationalen ne bis in idem-Grundsatzes fehlt, stellt aus Sicht der BRAK einen Rückschritt für den europäischen Grundrechtsschutz dar.

Für bedauerlich hält die BRAK, dass das Abkommen und seine Anhänge erst sehr kurz vor dem vorläufigen Inkrafttreten veröffentlicht wurden, wodurch ein Diskurs in Politik, Fachöffentlichkeit und Wissenschaft unmöglich gemacht wurde. Angesichts dessen sowie der Eilbedürftigkeit der Erklärungen konzentriert sich die BRAK in ihrer Stellungnahme v.a. auf die von Deutschland beabsichtigten Erklärungen; auf das Abkommen selbst geht sie nur knapp ein.

Weitere Informationen
Stellungnahme der BRAK Nr. 1/2021 v. 08.01.2021 (PDF, 125 KB)