Bundesbedarfsplangesetznovelle im Bundestag beschlossen

29. Januar 2021 -

Der Bundestag hat am 28.01.2021 das Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften beschlossen.

Aus der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) vom 29.01.2021 ergibt sich:

Im September 2020 hatte die Bundesregierung auf Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet.

Die Bundesbedarfsplangesetznovelle wird in einem nächsten Schritt abschließend im Bundesrat beraten. Ziel ist der Abschluss des Gesetzgebungsverfahren noch im Frühjahr 2021.

Das Bundesbedarfsplangesetz beinhaltet im Kern folgende Regelungen:

  1. Zentrale Netzausbauvorhaben werden benannt und aktualisiert: Die Liste der Netzausbauvorhaben, für die ein vordringlicher Bedarf besteht, wird aktualisiert. Grundlage ist der Netzentwicklungsplan 2019-2030. Er berücksichtigt erstmals das in dieser Legislaturperiode erhöhte Ziel der Bundesregierung, im Jahr 2030 einen Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch von 65% zu erreichen. Zugleich wird der Vorschlag zur Lösung der Netzprobleme im Dreiländereck Bayern, Hessen und Thüringen umgesetzt, auf den sich Bundesminister Altmaier sowie die Energieminister der betroffenen Länder im Juni 2020 verständigt hatten.

Im Bundesbedarfsplangesetz werden vor allem Anfangs- und Endpunkte der darin als vordinglich notwendig benannten Vorhaben festgeschrieben. Die konkrete Trassenplanung erfolgt in davon getrennten Verfahren durch die zuständigen Behörden auf Bundes- oder Landesebene.

  1. Effiziente Planungs- und Genehmigungsverfahren: Überdies werden einige gesetzliche Anpassungen vorgenommen, um eine zügige Durchführung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für Netzausbauvorhaben zu fördern (u.a. Straffung von Anhörungen im sog. Nachbeteiligungsverfahren).
  2. Übergangsregelung für Speicheranlagen: Mit einer neu angelegten Speicherregelung im Energiewirtschaftsgesetz werden Vorgaben der europäischen Strombinnenmarkt-Richtlinie in nationales Recht überführt. Damit wird unter anderem ein kurzfristiger Rechtsrahmen für die im Netzentwicklungsplan 2019 bestätigten Netzbooster-Pilotanlagen geschaffen. Dabei handelt es sich um einen innovativen Ansatz zur Höherauslastung der Bestandsnetze. Eine umfassende, über die Übergangsregelung hinausgehende Umsetzung der diesbezüglichen Vorgaben der Strombinnenmarkt-Richtlinie wird im Rahmen des bevorstehenden Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht erfolgen.