Corona-Allgemeinverfügung: Eilantrag gegen Mindestabstand erfolglos

05. April 2020 -

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 02.04.2020 zum Aktenzeichen 21 E 1509/20 auf den Eilantrag einer Privatperson entschieden, dass das in der Allgemeinverfügung vom 22.03.2020 angeordnete Mindestabstandsgebot voraussichtlich rechtmäßig ist.

Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 02.04.2020 ergibt sich:

Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung regelt u.a., dass Personen an öffentlichen Orten grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einhalten müssen.

Das VG Hamburg hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller die Einschränkungen durch das Mindestabstandsgebot bis zum Ende des Gültigkeitszeitraums der angegriffenen Allgemeinverfügung mit Ablauf des 05.04.2020 hinzunehmen. In der Abwägung überwiege danach das öffentliche Interesse an einer Eindämmung der COVID-19-Epidemie und der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung dieser Kontaktbeschränkung.

Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller Beschwerde bei dem OVG Hamburg erheben.