Corona-Krise: Keine Versammlung zum Thema Straßenbahn in Gießen

02. April 2020 -

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 31.03.2020 zum Aktenzeichen 4 L 1332/20.GI in einem Eilverfahren entschieden, dass eine in Gießen für den 01.04.2020 zum Thema Straßenbahn geplante Versammlung einen Verstoß gegen die Hessische Dritte Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus darstellen würde und nicht stattfinden darf.

Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 31.03.2020 ergibt sich:

Die Oberbürgermeisterin der Stadt Gießen verbot den Aufzug mit Kundgebung mit dem Thema „Demonstration und Aktion für eine Straßenbahn auf der Grünberger Straße mit Anschluss an Bahnstrecken in der Umgebung“, der am 01.04.2020 von 12:00 Uhr bis 20:00 Uhr durchgeführt werden sollte, mit Bescheid vom 30.03.2020 und ordnete die sofortige Vollziehung an. Gestützt war das Verbot auf das Versammlungsgesetz und die Hessische Dritte Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus in der aktuellen Fassung. Die Behörde ging davon aus, bei der Durchführung des Aufzugs bestünde eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Verstoß gegen diese Verordnung. Am 31.03.2020 stellte der Antragsteller dagegen einen Eilantrag und wandte u.a. ein, die Dritte Corona-Verordnung selbst entbehre einer Rechtsgrundlage.

Das VG Gießen hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stützt sich die Dritte Corona-Verordnung auf das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen – Infektionsschutzgesetz – in der aktuellen Fassung. Die durch die Verordnung vorgesehenen verbindlichen Einschränkungen der Grundrechte der Betroffenen seien angesichts der infektionsrechtlichen Bedrohungslage gerechtfertigt. Das Infektionsschutzgesetz schränke ausdrücklich auch die Versammlungsfreiheit ein.

Mit der Durchführung des angemeldeten Aufzugs ginge ein Verstoß gegen die Dritte Corona-Verordnung einher, wonach der Kontakt zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren sei. Aufenthalte im öffentlichen Raum seien nur alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet.

Die Behörde habe die derzeit vorhandenen medizinischen und epidemiologischen Erkenntnisse berücksichtigt. In Anbetracht der gesundheitlichen Gefährdung einer Vielzahl von Menschen erschienen die Beschränkungen der Versammlungsfreiheit für einen vorübergehenden Zeitraum angemessen. Die grundrechtlich geschützten Interessen des Antragstellers müssten hier hinter dem Recht auf körperliche Unversehrtheit der Allgemeinheit zurückstehen.

Entgegen der Ansicht des Veranstalters könne er sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass mit den von ihm benannten Maßnahmen während des Aufzugs, große Abstände von mindestens 10 m zwischen den Teilnehmern einzuhalten, sowie einer möglichen Beschränkung der Teilnehmeranzahl auf ca. 30 Personen, dem Infektionsschutz hinreichend Rechnung getragen werde. Denn es liege nicht in seinem Einflussbereich, wie viele Teilnehmer tatsächlich zu dem von ihm angemeldeten Aufzug mit Kundgebung kämen. Auch könne er nicht hinreichend gewährleisten, dass die Teilnehmer die von ihm angedachten Maßnahmen tatsächlich umsetzten.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim VGH Kassel einlegen.