Corona-Pandemie: Keine uneingeschränkte Nutzung der Uni-Bibliothek Gießen

20. August 2020 -

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 11.08.2020 zum Aktenzeichen 3 L 2412/20.GI entschieden, dass ein Jurastudent im zweiten Semester vorerst keinen Anspruch auf uneingeschränkte Nutzung der Bibliothek des juristischen Fachbereichs und der Sportanlagen der Justus-Liebig-Universität Gießen hat.

Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 19.08.2020 ergibt sich:

Die Sportanlagen der JLU am Kugelberg waren zunächst wegen der Corona-Pandemie nur für den hochschuleigenen Lehr- und Prüfungsbetrieb geöffnet und sind ab August 2020 wieder vereinzelt für Angebote des allgemeinen Hochschulsports geöffnet worden. Für die private Nutzung ist der Sportplatz geschlossen. Die Arbeitsplätze in der Bibliothek des juristischen Fachbereichs sind derzeit Examenskandidaten vorbehalten. Die übrigen Studierenden können dort jedoch Bücher ausleihen.
Ein Jurastudent im 2. Semester möchte im Wege einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass ihm die Nutzung des universitären Sportplatzes am Kugelberg zum Laufen und die Nutzung der Bibliothek des juristischen Fachbereichs ermöglicht wird. Ihm werde das Studium mangels Bibliothekzugangs, intensiven Austauschs mit anderen Studierenden und Ausgleichssports unverhältnismäßig erschwert.

Das VG Gießen hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verletzten die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Einrichtungen, die auf dem Hygiene- und Maßnahmenkonzept der JLU zur Eindämmung der Corona-Pandemie beruhen, den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen. Die begehrte Öffnung des Sportplatzes könnte – wolle man das Ziel der Pandemiebekämpfung umsetzen – nur unter sehr hohem organisatorischen Aufwand umgesetzt werden, wozu die Universität nicht verpflichtet sei. Die nur schrittweise erfolgende Öffnung für den allgemeinen Hochschulsport sei verhältnismäßig und vom Antragsteller hinzunehmen.

Die Nutzung der Bibliothek des juristischen Fachbereichs sei grundsätzlich nur im Rahmen der tatsächlichen rechtlichen Nutzungsmöglichkeiten gegeben. Unter Wahrung der Abstandsregelungen und zum Gesundheitsschutz sei daher derzeit zulässigerweise nur eine beschränkte Anzahl von Plätzen vorhanden. Dass die Universität diese Plätze vorrangig den Examenskandidaten zur Verfügung stelle, verletze den Antragsteller, der Student im 2. Semester ist, nicht in seinem Recht auf Gleichbehandlung. Denn die Examenskandidaten seien gegenüber anderen Studenten in besonderem Maße auf den Zugang und die Nutzung von Literatur während ihrer zeitintensiven Vorbereitungsphase auf das Examen angewiesen.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim VGH Kassel einlegen.