Coronavirus: Besuchseinschränkungen in Pflegewohnheimen voraussichtlich rechtmäßig

06. April 2020 -

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 03.04.2020 zum Aktenzeichen 11 S 14/20 entschieden, dass die Einschränkungen des Besuchsrechts in Pflegewohnheimen durch die Coronavirus-Verordnung Brandenburg voraussichtlich rechtmäßig sind.

Aus der Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg Nr. 12/2020 vom 06.04.2020 ergibt sich:

Eine Frau stellte am 03.04.2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Regelung in § 8 Abs. 1 und 2 der SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung von Brandenburg vom 22.03.2020 über Einschränkungen des Besuchsrechts u.a. in Pflegewohnheimen.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind die angegriffenen Besuchseinschränkungen zum Schutz des in Pflegewohnheimen lebenden, durch das Corona-Virus besonders gefährdeten Personenkreises bei summarischer Prüfung durch das Infektionsschutzgesetz gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar. Dass anderweitige Schutzmaßnahmen die insoweit drohenden Gefahren hinreichend sicher vermeiden könnten, lasse sich derzeit nicht feststellen. Bei dieser Sachlage hielten sich die angeordneten Besuchseinschränkungen im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Verordnungsgebers. Entgegen der Annahme der Antragstellerin sei die Ausnahmeregelung zum Besuch Schwerstkranker durch nahestehende Personen nur nach ärztlicher Genehmigung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung) auch nicht zu unbestimmt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.