DAV fordert bundesweites Impfangebot für Anwaltschaft gemäß Einstufung in Gruppe 3

11. Mai 2021 -

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) verurteilt den derzeitig gegebenen Wertungswiderspruch bei den Impfangeboten und fordert, dass die Anwaltschaft in allen Bundesländern gemäß ihrer erhöhten Priorität geimpft werden kann.

Aus der Pressemitteilung des DAV vom 07.05.2021 ergibt sich:

In mehreren Bundesländern können sich Menschen aus der Impfgruppe 3 bereits impfen lassen; in anderen Ländern steht dies bevor. Zur Gruppe 3 zählt nach der Bundesverordnung auch die Anwaltschaft als Teil der Rechtspflege. Dennoch gibt es Überlegungen, nicht allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Impfangebot zu machen – im Gegensatz etwa zu Richterinnen und Richtern, der Staatsanwaltschaft und den Geschäftsstellenmitarbeitern, zum Beispiel in NRW. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) verurteilt diesen Wertungswiderspruch und fordert, dass die Anwaltschaft in allen Bundesländern gemäß ihrer erhöhten Priorität geimpft werden kann. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte leisten einen wichtigen Beitrag zur Rechtspflege und sind erste Anlaufstellen für Bürgerinnen und Bürger bei Rechtsfragen.

Nach der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) des Bundes gilt die „erhöhte Priorität“ (Gruppe 3) unter anderem für Personen, die „in besonders relevanter Position in der Justiz und Rechtspflege tätig sind“. Zur Rechtspflege gehören auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV verurteilt die vernommenen Überlegungen aus einigen Ländern, die Anwaltschaft – ganz oder teilweise – bei der Umsetzung aus dieser Gruppe auszunehmen. „Die Anwaltschaft ist ein elementarer Teil des Rechtsstaats und regelmäßig der erste Kontakt für Rechtssuchende“, betont Rechtsanwältin Dr. Sylvia Ruge, Hauptgeschäftsführerin des DAV. „Dass Anwältinnen und Anwälte dann aber die einzigen Akteure aus dem Bereich Justiz und Rechtspflege sein sollen, die ungeimpft in den Gerichtssaal, in die Klinik oder die JVA müssen, darf einfach nicht sein.“

Es mag nicht jede einzelne Person aus dem Kreis der Anwaltschaft gleichermaßen dem Risiko einer Ansteckung ausgesetzt sein – genauso trifft das individuelle Risikogefälle aber auch auf andere Personen der Gruppe 3 zu. Danach dürfe man also nicht unterscheiden: „Wir benötigen diesen Schutz vor allem für die Kolleginnen und Kollegen, die aufgrund ihrer speziellen Tätigkeit vielen Kontakten ausgesetzt sind, vor allem im Strafrecht, aber auch bei Kindschaftssachen oder im Betreuungsrecht“, stellt Ruge klar. „In den Diskussionen der vergangenen Wochen war deutlich zu sehen, dass die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte durchaus in der Lage sind, ihr eigenes Risiko anhand ihrer konkreten Tätigkeit einzuschätzen.“ Hier muss auf Augenmaß und eine reflektierte Selbsteinschätzung vertraut werden, anstatt willkürliche Ausschlüsse zu produzieren.

Eine weitere Priorisierung innerhalb der Gruppe 3 nach Berufen ist abzulehnen. Der Deutsche Anwaltverein fordert alle Bundesländer auf, die Wertung der CoronaImpfV des Bundes zu respektieren: Bei Öffnung der Gruppe 3 müssen alle zugelassenen Anwältinnen und Anwälte die Möglichkeit für eine Impfung erhalten.