DAV-Stellungnahme 3/21 zur Evaluation des Bundesdatenschutzgesetzes

12. Januar 2021 -

Der deutsche Anwaltverein (DAV) hat zur laufenden Evaluation des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Stellung genommen und spricht sich für ein nutzerfreundlicheres Bundesdatenschutzgesetz aus.

Aus der Pressemitteilung des DAV vom 12.01.2021 ergibt sich:

Für das am 25.05.2018 in Kraft getretene neue Bundesdatenschutzgesetz ist eine Evaluierung spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten vorgesehen. Diese Evaluierung führt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat aktuell durch.

Der DAV nimmt nur insoweit Stellung, als es Verarbeitungen im Geltungsbereich der DSGVO (Teile 1 und 2 des BDSG) betrifft. Hier stellt er übereinstimmend fest, dass dort, wo die DSGVO gilt, die Regelungen des BDSG nur in wenigen Fällen praktische Bedeutung in der anwaltlichen Beratungspraxis erlangen. Deswegen beschränkt sich der DAV insbesondere auf eine Antwort zu der Frage, wie er das „BDSG insgesamt in Bezug auf die Sachgerechtigkeit, Praktikabilität und Normklarheit der Bestimmungen“ allgemein bewertet und nimmt des weiteren speziell Stellung zu den §§ 4, 26 BDSG.

Der DAV vertritt die Auffassung, dass das BDSG insgesamt verschlankt und nutzerfreundlicher gestaltet werden sollte.

Das BDSG enthalte an vielen Stellen Normen, die den Wortlaut der DSGVO wiederholen. Diese Normen sollten gestrichen werden, schon, weil europarechtlich zweifelhaft sei, ob solche Wiederholungen zulässig seien. Das BDSG sollte auf die Vorschriften bzw. Teile von Vorschriften reduziert werden, welche die DSGVO im Rahmen der Öffnungsklauseln der DSGVO wirklich ergänzen.

Wenn Wiederholungen im Rahmen des BDSG dabei Worte aus den Texten der DSGVO sogar noch abwandeln, verwirrt dies den Anwender zusätzlich. Diese Normen sollten ebenfalls entfallen oder weitestgehend gekürzt werden.

Soweit der Gesetzgeber im BDSG Normen erlasse, die von den Öffnungsklauseln der DSGVO Gebrauch machen, sollte er dies im Gesetzestext zum Ausdruck bringen. Dies gehe einfach z.B. dadurch, dass in der Überschrift der jeweiligen Paragraphen die Öffnungsklausel der DSGVO bezeichnet wird, wie dies etwa im BayDSG betreffend der Umsetzung der DSGVO-Normen der Fall ist, sich aber auch in anderen Bereichen bewährt habe, etwa im LWG NRW im Verhältnis zum WHG. Eine solche Bezugnahme und Klarstellung helfe dem Gesetzesanwender.

Dadurch könne auch erreicht werden, dass die derzeit komplizierten Rückverweise in die DSGVO samt verschiedenen Regel-Ausnahme-Gestaltungen reduziert werden und der Gesetzestext insgesamt transparenter wird.

Weitere Informationen
Stellungnahme des DAV Nr. 3/2021 v. 12.01.2021 (PDF, 141 KB)