Definition von grünem Wasserstoff

20. Mai 2021 -

Die Bundesregierung hat eine Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG, BT-Drs. 19/29793 – PDF, 693 KB) vorgelegt, mit der sie Details zu Wasserstoff, Gülleanlagen und Agro-PV-Anlagen regeln will.

Aus hib – heute im bundestag Nr. 675 vom 19.05.2021 ergibt sich:

Konkret geht es um eine Definition von „grünem Wasserstoff“ und Folgen für die EEG-Umlagenbefreiung. Die Anforderungen würden so gesetzt, dass sie einen schnellen Markthochlauf der Technologie unterstützten und Mindestanforderungen an den „glaubhaften Strombezug aus erneuerbaren Energien stellen“, heißt es in der Vorlage. Als grüner Wasserstoff gilt demnach nur der, der innerhalb der ersten 5.500 Vollbenutzungsstunden eines Kalenderjahres in einer Einrichtung zur Herstellung von grünem Wasserstoff elektrochemisch hergestellt wird und bestimmte Anforderungen an den Strombezug einhält.

Für kleine Gülleanlagen gibt es künftig eine Anschlussförderung nach Ablauf des bisherigen 20-jährigen Förderzeitraums. So werde sichergestellt, dass diese Anlagen wirtschaftlich weiterbetrieben werden können, heißt es. Bei den Änderungen zu Agro-Solaranlagen geht es um neue Flächen wie zum Beispiel Obstanbauflächen, die künftig gleichzeitig für Solaranlagen genutzt werden können sollen.