Der Numerus Clausus der Humanmedizin

Nachdem das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einen zweiten Anlauf zur Richtervorlage gewählt hat, hat es nunmehr beim Bundesverfassungsgericht einen „Nerv“ getroffen.

Die Verhandlung

Am 04.10.2017 wird das Bundesverfassungsgericht um 10 Uhr darüber verhandeln, ob das Vergabesystem des Numerus Clausus in Bezug auf das Studienfach Humanmedizin verfassungsgemäß ist.

Derzeitiges Vergabesystem

Derzeit werden die verfügbaren Plätze für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge nach Quoten vergeben. Für einige besondere Konstellationen sind Vorabquoten vorgesehen. Sodann gibt es eine Abiturbestenquote (20 % der Plätze) und eine Wartezeitquote (20 % der Plätze), in denen die Vergabe zentral durch die Stiftung für Hochschulzulassung erfolgt. Die übrigen Plätze (60 %) werden in einem eigenständigen Auswahlverfahren der Hochschulen nach bestimmten, von den Hochschulen innerhalb gewisser Vorgaben weitgehend frei wählbaren und kombinierbaren Kriterien vergeben.

Studienplätze

Wegen der drastisch angestiegenen Zahl von Studienplatzbewerbern für Humanmedizin bei kaum gestiegener Zahl der verfügbaren Studienplätze hat sich die Kapazitätssituation zunehmend verschärft. Während zum Wintersemester 1994/95 noch 7.366 Studienplätze für 15.753 Bewerber verfügbar waren, standen etwa zum Wintersemester 2014/15 nur noch 9.001 Studienplätze für 42.999 Bewerber zur Verfügung.

Wartesemester

Die Dauer der Wartezeit für einen Studienplatz in der Wartezeitquote beträgt mittlerweile 15 Semester. Es ist davon auszugehen, dass die stetig, jährlich steigende Wartezeitquote auch weiterhin steigt.

Artikel 12 GG, Artikel 3 GG

Das Bundesverfassungsgericht wird die Frage zu klären haben, ob die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten vorgaben noch zeitgemäß sind und mit Artikel 12 Grundgesetz und Artikel 3 des Grundgesetzes in Einklang stehen.

Für mehr Informationen zur Studienplatzklage, zum Hochschulrecht oder zum Bafög-Recht steht Ihnen Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. per Telefon, per E-Mail oder auf der Webseite zur Verfügung!