Detailkritik an geplantem neuem Pfandbriefrecht

25. März 2021 -

Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der sogenannten Covered-Bonds-Richtlinie der EU ist bei einer Anhörung im Finanzausschuss überwiegend positiv bewertet worden.

Aus hib – heute im bundestag Nr. 365 vom 22.03.2021 ergibt sich:

Im Kern geht es darum, dass Pfandbriefe künftig als „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ ausgegeben werden können. Hypothekenpfandbriefe, öffentliche Pfandbriefe und Schiffspfandbriefe können dann als „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ emittiert werden. In einigen Details stieß der Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/26927 – PDF, 1,5 MB) aber auch auf deutliche Kritik.

Ein solches Detail ergibt sich aus der Versicherung von Gebäuden, die als Sicherheit für ausgegebene Hypothekenpfandbriefe dienen. Gebäudeversicherungen sehen in aller Regel einen Selbstbehalt bevor. Das heißt, der Versicherte muss im Schadensfall erst einmal für einen bestimmten Betrag selbst aufkommen. Ralf Dresch, Syndikusrechtsanwalt der Deutschen Pfandbriefbank, kritisierte nun, dass diese Selbstbehalte von der Deckungssumme, die als Sicherheit gegen die Insolvenz einer Pfandbriefbank dient, abgezogen werden sollen. Dies hätte unter anderem zur Folge, dass Pfandbriefbanken für ihre oft in die Zehntausende gehenden beliehenen Objekte die Deckungssummen neu bewerten müssten, und zwar der Laufzeit solcher Versicherungen entsprechend jährlich. Diesem immensen Aufwand stünde keine Verbesserung des Schutzes der Gläubiger von Hypothekenpfandbriefen gegenüber.

Der Verband deutscher Pfandbriefbanken (VDP) teilt diese Kritik. Daneben mahnte Sascha Kullig vom VDP an, dass für die Berechnung von Liquiditätspuffern nicht die Kapitalbindung, also die oft zwanzig- oder dreißigjährige Dauer einer Immobilienfinanzierung, sondern die meist zehnjährige Zinsbindung maßgeblich sein sollte. Ein Abstellen auf die Kapitalbindung habe erhebliche Kosten für die Pfandbriefbanken zur Folge, da sie sich mit hochliquiden und beim derzeitigen Zinsniveau unrentablen Deckungswerten absichern müssten. Dem stünde aber keine höhere Sicherheit entgegen. Denn nach einem Auslaufen der Zinsbindung habe der Darlehensnehmer ein Kündigungsrecht, und im Falle einer Insolvenz seiner Bank würde er dann ohnehin zu einer anderen Bank wechseln.

Matthias Güldner von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verteidigte dagegen die vorgesehenen Regelungen. An die Fälligkeit statt an die Zinsbindung anzuknüpfen, sei richtig, da keineswegs sicher sei, ob ein Darlehensnehmer im Fall einer Insolvenz nach Ablauf der Zinsbindung zu einer anderen Bank wechseln würde. Man habe daher keine Sicherheit, dass zu diesem Zeitpunkt auch der gesamte Betrag fließt. Und zur Berücksichtigung des Selbstbehalts bei der Gebäudeversicherung könnten die Banken diesen von vorneherein pauschal vom Beleihungswert abziehen und eben entsprechend niedrigere Werte bei der Deckung ansetzen.

Rolf Stürner, emeritierter Professor der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, befasste sich insbesondere mit den Regelungen zur Rolle des bestellten Sachwalters bei einem Insolvenzverfahren. Der Gesetzentwurf bringe hier zahlreiche Verbesserungen, sagte Stürmer. Allerdings verringere sich aufgrund der europäischen Vorgaben die Flexibilität bei der Verschiebung von Fälligkeiten, also der Möglichkeit, zur Sicherung der Liquidität den in den Pfandbriefen angelegten Betrag erst später als eigentlich vereinbart auszuzahlen.

Christoph Keller von der Deutschen Bundesbank hob hervor, dass sich mit der Covered-Bond-Richtlinie erstmals die Definition des deutschen Pfandbriefs im Gemeinschaftsrecht der EU finde. Deutsche Emittenten profitierten davon insofern, als der deutsche Pfandbrief nun die Benchmark für Covered Bonds in der EU sei. Zudem verbessere sich mit der Richtlinie und ihrer Umsetzung die Finanzaufsicht in anderen Mitgliedsländern.

Eine Vernachlässigung von Faktoren der Nachhaltigkeit bei der Wertermittlung von Immobilien konstatierte Matthias Kopp von der Umweltschutzorganisation WWF. Er nannte die Anfälligkeit für Schäden infolge des Klimawandels sowie die Auswirkungen der deutschen und europäischen Nachhaltigkeitsstrategie auf den Gebäudewert. Es gebe Untersuchungen, die zeigen, dass Nachhaltigkeitsqualität und Energieeffizienz bei Gebäuden zu höherer Werthaltigkeit führen. Allerdings konkretisierte Kopp nicht, inwiefern sich daraus ein Änderungsbedarf beim vorliegenden Gesetzentwurf ergibt.